2. Begriffsbestimmungen

(1) Arbeitsstellen an Straßen

Verkehrsflächen des öffentlichen Verkehrsraumes, die vorübergehend für Arbeiten an der Straße selbst sowie Arbeiten aller Art in, neben oder über der Straße (z.B. Arbeiten an Leitungen, Vermessungsarbeiten) abgesperrt werden.

(2) Arbeitsstellenbereich

Im Sinne der RSA alle Verkehrsflächen des öffentlichen Verkehrsraumes, die durch die Beschilderung, Absicherung und Beleuchtung einer Arbeitsstelle betroffen sind, jedoch nicht Umleitungsstrecken.

(3) Öffentlicher Verkehrsraum

Alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze in Breite und Höhe, insbesondere genutzt durch Kraftfahrzeuge, Fußgänger und Radfahrer und solche Verkehrsflächen, die mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein genutzt werden (s. Ziffer II VwV-StVO zu §1).

(4) Verkehrsbereich

Bereich innerhalb des Arbeitsstellenbereiches, der dem öffentlichen Verkehr weiter zur Nutzung zur Verfügung steht.

(5) Arbeitsbereich

Bereich innerhalb des Arbeitsstellenbereiches, in dem die Arbeiten stattfinden sowie in dem sich Arbeitskräfte, Geräte und Maschinen usw. befinden und der gegenüber dem Verkehrsbereich abgesperrt bzw. abgegrenzt ist.

(6) Arbeitsstellen von längerer Dauer

In der Regel alle Arbeitsstellen, die mindestens einen Kalendertag durchgehend und ortsfest aufrechterhalten werden.

(7) Arbeitsstellen von kürzerer Dauer

Alle Arbeitsstellen, die nur über eine begrenzte Stundenzahl, in der Regel bei Tageshelligkeit eines Kalendertages, bestehen, auch wenn die Arbeiten an den folgenden Tagen fortgesetzt werden, unterschieden in kurzzeitig stationäre und bewegliche Arbeitsstellen.

(8) Verkehrszeichenpläne

Darstellungen aller zur Verkehrsführung im Arbeitsstellenbereich erforderlichen Maßnahmen einschließlich Verkehrszeichen, Markierungen, Absperrgeräten, Lichtsignalanlagen und Beleuchtungen mit Angabe aller erforderlichen Längsabstände sowie Maße des Verkehrsbereiches und Veränderungen bei vorhandenen Verkehrszeichen/-einrichtungen. Sie sind Bestandteil der verkehrsrechtlichen Anordnung.

(9) Beschilderungs- und Absicherungspläne

Planentwürfe für die Beschilderung, Markierung, Absicherung und Beleuchtung mit Angabe aller erforderlichen Maße zur Sicherung einer Arbeitsstelle. Sie können als Grundlage von Leistungsbeschreibungen und unter Anpassung an örtliche Gegebenheiten als Vorlage für Verkehrszeichenpläne verwendet werden.

(10) Regelpläne

Auf der Grundlage und unter Beachtung der Regelungen der StVO und der RSA gestaltete Beispielpläne für grundsätzliche Fälle verschiedener Verkehrsführungen mit Angabe der vorzusehenden Beschilderung, Markierung, Absicherung und Beleuchtung sowie Aufstell-Entfernungen längs einer Straße bzw. eines Geh-/Radweges. Sie können unter Anpassung an örtliche Gegebenheiten als Vorlage für Verkehrszeichenpläne oder Beschilderungs- und Absicherungspläne dienen.