(1) Arbeitsstellen an und auf Straßen sind aufgrund und entsprechend einer verkehrsrechtlichen Anordnung mit Verkehrszeichen und -einrichtungen zu beschildern und abzusichern. Verkehrsrechtliche Anordnungen gehen diesen ZTV vor.
(2) Der Auftraggeber muß bemüht sein, eine vollständige und detaillierte Leistungsbeschreibung aufzustellen, die alle bekannten oder zu erwartenden verkehrsrechtlichen und verkehrstechnischen Forderungen und daraus erwachsende Baustoffe und Bauteile berücksichtigt. Ggf. sollen Wahlpositionen vorgesehen werden. Der Leistungsbeschreibung sind ggf. Beschilderungs- und Absicherungspläne beizufügen.
(3) Insbesondere bei größeren Arbeiten wird es sich deshalb anbieten, daß der Auftraggeber selbst ein Verkehrskonzept erarbeitet und abstimmt, das zugleich Aussagen über die Beschilderung, Markierungen, Absperrungen, Verkehrsführung und -regelung enthält.
(4) Soweit verkehrstechnische Sicherungsarbeiten vergeben werden, die nicht unmittelbar mit der Sicherung von Arbeitsstellen im Rahmen der verkehrsrechtlichen Anordnung zusammenhängen (z.B. gemäß Abschnitten 5.10,6.11, 6.14) oder Reinigungsarbeiten gemäß Abschnitt 7 (8), sind sie in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.
(5) Ergeben sich während der Ausführung der vereinbarten Arbeiten Abweichungen von den ursprünglich vorhersehbaren Rahmenbedingungen (z.B. aufwendigere Verkehrsführung, zusätzliche Aufgrabung, tiefere Aufgrabung), hat der Auftragnehmer entsprechend diesen ZTV die den besonderen Verhältnissen angepaßten Maßnahmen zu ergreifen, ggf. nach Einholung einer entsprechend geänderten verkehrsrechtlichen Anordnung. Dies sind Besondere Leistungen.
(1) Die Verkehrssicherungspflicht obliegt demjenigen, der im öffentlichen Verkehrsraum Arbeiten ausführt. Sie betrifft den gesamten Arbeitsstellenbereich sowie die Kennzeichnung und Beschilderung von Umleitungsstrecken.
(2) Der Auftragnehmer muß vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, von der zuständigen Behörde - Straßenbaubehörde oder Straßenverkehrsbehörde - eine Anordnung über die Absperrung und Sicherung der Arbeitsstellen sowie über notwendige Verkehrsbeschränkungen, -verbote und Umleitungen einholen (§ 45 Abs. 6 StVO). Der Auftragnehmer hat dem Antrag einen Verkehrszeichenplan beizufügen (s. Abs. 4.4). Dies gilt auch für Signallage- und -zeitenpläne sowie Umleitungspläne. Ggf. sind Pläne für verschiedene Bauphasen einzureichen.
(3) Der Vorlage eines Verkehrszeichenplans durch den Auftragnehmer bedarf es gemäß Ziffer IV VwV-StVO zu § 45 Absatz 6 in den nachfolgenden Fällen nicht:
- bei Arbeiten von kurzer Dauer und geringem Umfang der Arbeitsstelle, wenn die Arbeiten sich nur unwesentlich auf den Straßenverkehr auswirken,
- wenn ein geeigneter Regelplan besteht,
- wenn die zuständige Behörde selbst einen Plan aufstellt.
(4) Der Antrag an die zuständige Behörde muß mindestens folgende Informationen enthalten:
- großräumige Beschreibung der Örtlichkeit:
innerorts: Gemeinde, Ortsteil, Straßenname;
außerorts: Straßenklasse und Nummer (z.B. B 27) sowie Lage (z.B. südlich von A-Stadt),
- nähere Angaben zur Lage der Arbeitsstelle: Beschreibung der betroffenen Straßenteile, genaue Länge der Arbeitsstelle mit Ortsangabe (z.B. von Hausnummer x bis y, von km x bis y);
- Breiten der Straßenteile, die von den Arbeiten direkt oder indirekt betroffen sind, insbesondere Breiten von Behelfsfahrstreifen und Restbreiten von eingeschränkten Fahrbahnteilen.
Dabei gelten folgende Regeln:
Die vorhandene Breite eines Fahrbahnquerschnitts wird zwischen den Borden bzw. Kanten der befestigten Fahrbahnfläche gemessen.
Bei der Bildung eines Querschnitts mit Behelfsfahr- und -trennstreifen werden Leitlinien je mit halber Breite den beiden anliegenden Fahrstreifen, Fahrbahn- und Fahrstreifenbegrenzungen, auch aus Markierungsknöpfen, mit voller Breite dem jeweils anliegenden Fahrstreifen zugerechnet.
Die Trennstreitenbreite ist der lichte Abstand von zwei parallelen Fahrstreifenbegrenzungen.
- Angaben zum zeitlichen Rahmen der Arbeiten:
Geplanter bzw. frühester Beginn der Arbeiten (Arbeitsstelleneinrichtung), spätestes Ende der Arbeiten bzw. der einzelnen Bauphasen.
- Detailangaben zum zeitlichen Ablauf, soweit sie vom Auftraggeber vorgegeben werden (s. Abs. 4.3).
- Beschilderung einschließlich erforderlicher Beleuchtungseinrichtungen, Markierung, Absperrgeräte. Die Regeln über die mehrfache Anbringung von Verkehrsschildern an einem Pfosten sind zu beachten:
a) nicht mehr als drei Schilder an einem Pfosten,
b) Gefahrzeichen grundsätzlich nur in Kombination mit Verkehrs- und Streckenverboten,
c) nicht mehr als zwei Vorschriftzeichen an einem Pfosten,
d) Vorschriftzeichen in Kombination in der Regel nur, wenn sie sich an die gleichen Verkehrsarten wenden,
e) gleichzeitige Geschwindigkeitsbeschränkungen (Z 274) und Überholverbote (Z 276/277) möglichst an einem Pfosten.
- Bei zwei und mehr Fahrstreifen in gleicher Fahrtrichtung, bei sehr hohen Verkehrsstärken oder ungünstigen örtlichen Verhältnissen sollen alle Verkehrsschilder zusätzlich am linken Fahrbahnrand bzw. auf der Mittelinsel (Fahrbahnteiler) vorgesehen werden, wenn hierfür ausreichender Raum vorhanden ist.
- Besondere Einzelheiten über zu ändernde Verkehrszeichen im Verlauf der Arbeiten wie Änderungen an arbeitsfreien Tagen sind konkret zu benennen, so z.B. vorübergehende Aufhebung von Geschwindigkeitsbeschränkungen.
- Ggf. vorhandene Beschilderung und Markierung mit Angaben über erforderliches Abdecken, Entfernen oder Außerkraftsetzen.
- Name, Vorname, Anschrift und Telefonnummer des oder der Verantwortlichen für die Verkehrssicherung während und nach der Arbeitszeit.
(5) Soweit der Einsatz einer Lichtsignalanlage (Lichtzeichenanlage) erforderlich ist, sind ferner anzugeben:
- Der vorgesehene Signallageplan, der Signalzeitenplan bzw. die Signalzeitenpläne mit ihren Einsatzzeiten. Soweit eine verkehrsabhängige Steuerung für erforderlich gehalten wird (Handsteuerung oder automatische Steuerung über Detektoren), sind deren Einsatzzeiten zu benennen.
Die für die Erstellung von Zeitplänen erforderlichen Unterlagen werden vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt, z.B. zur Verkehrsstärke zu unterschiedlichen Zeitpunkten des Tages.
- Name, Vorname, Anschrift und Telefonnummer des für den Betrieb der Signalanlage und für die Störungsbeseitigung Verantwortlichen während und nach der Arbeitszeit (s. auch Abschnitt 5.7).
(6) Soweit eine Umleitung eingerichtet werden muß, sind vorzulegen:
- Lageplan über die Umleitungsstrecken mit der zusätzlichen Beschilderung im Verlauf der Umleitungsstrecke und den Änderungen der vorhandenen Beschilderung (Umleitungsplan oder Verkehrslenkungsplan).
- Für vorhandene oder zusätzlich einzurichtende Lichtsignalanlagen der Signallageplan und die geänderten oder vorgesehenen Signalzeitenpläne mit ihren Einsatzzeiten.
(7) Hat der Auftragnehmer eine Jahresgenehmigung aufgrund des vereinfachten Verfahrens nach RSA Teil A, Nr. 1.3.1, Abs. 10, so kann die Beantragung der verkehrsrechtlichen Anordnung unter Berücksichtigung der in der Genehmigung dazu getroffenen Festlegungen kurzfristig erfolgen.
(8) Als Verantwortlicher kann benannt werden, wer jederzeit direkten Zugriff auf die Arbeitsstelle vor Ort hat und über ausreichende Entscheidungsvollmachten im Rahmen des Adressaten der Anordnung verfügt.
Er kann einen Vertreter mit gleichen Voraussetzungen benennen. Stimmt die anordnende Behörde zu, können die Angaben zum Verantwortlichen bis zum Beginn der Einrichtung der Arbeitsstelle nachgereicht werden.
(9) Nachweise für die Eignung und Qualifikation des benannten Verantwortlichen für die Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen sollten mit dem Angebot vom Bieter verlangt werden. Der Verantwortliche für die Verkehrssicherung muß die deutschen Straßenverkehrsvorschriften und die im Bereich von Arbeitsstellen erforderlichen Aufgaben der Verkehrsführung, der Beschilderung, der Markierung, der Absicherung so wie der Beleuchtung beherrschen und entsprechend diesen ZTV herstellen und beurteilen können sowie der deutschen Sprache mächtig sein.
(10) Der Vollzug der Anordnung von Verkehrszeichen und -einrichtungen obliegt dem Auftragnehmer, der auch Adressat der verkehrsrechtlichen Anordnung ist. Da Verkehrsbeschränkungen und -verbote durch Verkehrszeichen und -einrichtungen nur von der zuständigen Behörde angeordnet werden dürfen, ist der Auftragnehmer nicht befugt, von der Anordnung abzuweichen.
(11) Die verkehrsrechtliche Anordnung ist auf der Arbeitsstelle bereit zu halten und ggf. berechtigten Personen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.
(1) Die angeordneten Verkehrszeichen und -einrichtungen können durch weitere bauliche oder technische Maßnahmen unterstützt oder ergänzt werden.
Diese sonstigen Maßnahmen bedürfen keiner Anordnung nach § 45 StVO, von ihnen geht jedoch auch keine unmittelbare rechtliche Wirkung auf das Verkehrsverhalten aus. Sie können daher die Verkehrszeichen und -einrichtungen nicht ersetzen.
(2) Die anordnende Behörde kann jedoch zulassen, daß anstelle der Fahrbahnmarkierungen nach Zeichen 295 StVO bauliche Mittel wie Leitschwellen, -borde oder -wände verwendet werden, die den gleichen Effekt haben. Entsprechende Elemente sind insbesondere für Arbeitsstellen zu berücksichtigen, die während der Wintermonate betrieben werden. Über den Einsatz von baulichen Leitelementen muß daher vorab durch den Auftraggeber entschieden werden, damit sie in der verkehrsrechtlichen Anordnung berücksichtigt werden können.
(3) Bei örtlichen Besonderheiten können Vorgaben zum zeitlichen Ablauf festgelegt werden:
- bei Arbeitsstellen von längerer Dauer z.B. Meldepflicht des Zeitpunktes der Einrichtung der Arbeitsstelle (ggf. auch gegenüber der Polizei) und der Räumung der Arbeitsstelle innerhalb einer vorgegebenen Zeitspanne nach Beendigung der eigentlichen Arbeiten.
- bei Arbeitsstellen von kürzerer Dauer z.B. Räumung der Arbeitsstelle zu bekannten Verkehrsspitzenzeiten.
(1) Die Erstellung der Verkehrszeichenpläne richtet sich nach den Vorschriften der StVO, der VwV-StVO sowie den ergänzenden Regelungen der RSA 95. Zusätzlich sind bei Signallage- und -zeitenplänen die Regelungen der RiLSA und bei Umleitungs- und Verkehrslenkungsplänen die RUB zu berücksichtigen.
(2) Sind zum Zeitpunkt der Ausschreibung noch keine sicheren Festlegungen zur Beschilderung und Absicherung bekannt, sollte zur Vermeidung von unklaren Angeboten auf einen Regelplan Bezug genommen werden. Solche für Standardsituationen typisierte Regelpläne stehen in den Anlagen zu den Teilen B bis D der RSA zur Verfügung (s. auch Anhang 1).
(3) Die Eignung von Regelplänen und das Erfordernis jedes Anordnungselements ist für die jeweilige örtliche und verkehrliche Situation unter Zugrundelegung strenger Maßstäbe zu prüfen. Sind Änderungen aufgrund örtlicher Besonderheiten erforderlich, so dient der Regelplan als Grundbaustein für den der zuständigen Behörde einzureichenden Verkehrszeichenplan. Der Plan ist ggf. zu ergänzen oder zu ändern.
(4) Soweit die zuständige Behörde die Aufstellung von Verkehrszeichen- und Umleitungsplänen anhand von Lageplänen fordert, werden diese dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt.