5. Stoffe, Bauteile

5.1 Verkehrsschilder

(1) Die Ausführung der Verkehrsschilder an Arbeitsstellen (einschließlich der Zusatzschilder) muß den Anforderungen anerkannter Gütebedingungen entsprechen (Ziffer III Nr. 3aVwV-StVO zu den §§ 39 bis 43), d.h. die Verkehrsschilder müssen ein RAL-Gütezeichen tragen. Die Verkehrszeichen müssen dem VzKat entsprechen. Bei Zeichen 458 kann die Haltbarkeitsdauer des Materials der zeitlich begrenzten Maßnahme angepaßt werden.

(2) Grundsätzlich sind im Bereich von innerörtlichen Straßen und Landstraßen im Sinne der RSA Verkehrsschilder der Größe 2 nach VzKat sowie auf Autobahnen im Sinne der RSA Schilder der Größe 3 zu verwenden.

(3) Abweichende Schildergrößen sind in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.

(4) Bei der Gestaltung von Wegweisern sind die RWB bzw. die RWBA zu beachten.

(5) Verkehrsschilder mit offensichtlich mangelhafter Erkennbarkeit oder mit Beschädigungen, die den optischen Eindruck beeinträchtigen, dürfen nicht verwendet werden (z.B. wenn das Signalbild nicht mehr eindeutig identifizierbar ist oder mehr als 20 % der Folienfläche mechanisch geschädigt sind).

(6) Es sind grundsätzlich voll retroreflektierende Verkehrsschilder einzusetzen. Dies trifft nicht für Zeichen 283 und 286 zu. In der Regel genügen vom BMV zugelassene Folien der Bauart Typ 1 gemäß DIN 67 520, Teil 2.

(7) Soweit die Verkehrszeichen 283 und 286 ebenfalls voll retroreflektierend ausgeführt werden sollen und/oder Folien der Bauart Typ 2 nach DIN 67 520, Teil 2 sowie Folien anderer Bauart mit mindestens gleichen lichttechnischen Eigenschaften vorgesehen sind, ist dies in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren. Dies sollte insbesondere dann geprüft werden, wenn die Beschilderung für die Arbeitsstelle an einem Pfosten montiert werden soll, an dem schon ständig vorhandene Verkehrsschilder mit entsprechenden Folien befestigt sind oder wenn die Arbeitsstelle beleuchtet werden soll (Berücksichtigung der Umfeldleuchtdichte).

(8) Bei Zeichen 222 ist durch geeignete Kennzeichnung auf der Schildrückseite oder entsprechende Anbringung sicherzustellen, daß die Pfeile in einem Winkel von 45° schräg abwärts weisen. Die Zeichen 208 und 308 sind auf der Schildrückseite mit "OBEN" zu kennzeichnen.

5.2 Aufstellvorrichtungen

Aufstellvorrichtungen müssen den "Technischen Lieferbedingungen für Aufstellvorrichtungen für Schilder und Verkehrseinrichtungen an Arbeitsstellen (TL-Aufstellvorrichtungen)" entsprechen.

5.3 Vorübergehende Markierungen

Materialien für vorübergehende Markierungen (Markierungsknöpfe, Markierungsfolien, Markierungsknöpfe auf Markierungsfolien, Markierungsfarben, Sichtzeichen, aufnehmbare Markierungen) müssen den "Technischen Lieferbedingungen für vorübergehende Markierungen" entsprechen.

5.4 Absperrgeräte

(1) Absperrschranken und Tastleisten für Sehbehinderte (Blinde) müssen den "Technischen Lieferbedingungen für Absperrschranken" entsprechen.

(2) Leitbaken und Warnbaken müssen den "Technischen Lieferbedingungen für Leitbaken" entsprechen.

(3) Leitkegel müssen den "Technischen Lieferbedingungen für Leitkegel" entsprechen.

(4) Soweit aufgrund Ländererlaß auch Leitkegel mit anderer Ausrüstung zugelassen sind, ist dies in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.

(5) Soweit Leitkegel zum Schutz der in der Arbeitsstelle Tätigen mit einer blitzenden Warnleuchte WL4 nach TL-Warnleuchten ausgestattet werden sollen, ist dies in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.

(6) Die gemäß Absatz 5 eingesetzten Warnleuchten dürfen nur mit einer unmittelbar mit der Warnleuchte oder dem Leitkegel baulich verbundenen Stromversorgung ausgestattet sein. Freistehende Batterien unter oder neben dem Leitkegel sind nicht zulässig.

(7) Fahrbare Absperrtafeln müssen den "Technischen Lieferbedingungen für fahrbare Absperrtafeln" entsprechen.

(8) Absperrgeräte sind mit Folien grundsätzlich der Bauart Typ 1 gemäß DIN 67 520, Teil 2 oder Folien anderer Bauart mit gleichen lichttechnischen Eigenschaften auszustatten.

(9) Soweit Folien der Bauart Typ 2 nach DIN 67 520, Teil 2 sowie Folien anderer Bauart mit mindestens gleichen lichttechnischen Eigenschaften vorgesehen sind, ist dies in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.

(10) Bei fahrbaren Absperrtafeln dürfen nur vom BMV für Verkehrszeichen zugelassene Folien verwendet werden.

5.5 Straßenbahnschranken

Grundsätzlich ist eine Querabsperrung im Bereich von Schienenbahnen durch eine schwenkbare Straßenbahnschranke vorzusehen. Die Straßenbahnschranke bzw. die gesamte Querabsperrung müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

- Das Schrankenblatt muß entsprechend Zeichen 600 mindestens 250 mm hoch, rot-weiß-rot senkrecht schraffiert und voll retroreflektierend sein (Folie Bauart Typ 2 nach DIN 67 520, Teil 2 oder andere Bauart mit mindestens gleichen lichttechnischen Eigenschaften).

- Die Gesamtlänge richtet sich nach der Breite der Arbeitsstelle, die in voller Breite abzusichern ist.

- Über dem Schrankenblatt müssen mindestens 3 einseitige Warnleuchten WL1 (gelbes Dauerlicht) gemäß TL-Warnleuchten je gesperrtem Fahrstreifen angebracht sein, die synchron geschaltet auch gelb blinken dürfen. Bei Vollsperrung müssen mindestens 5 Warnleuchten (rotes Dauerlicht) angebracht werden.

- Über dem Schrankenblatt müssen auch straßenbahntechnische Signale angebracht werden (z.B. Sh 1 [Zwangshalt]).

- Die Schranke kann mechanisch durch die Straßenbahn selbst bzw. Bedienungspersonal, fernbedient oder vollautomatisch über Detektoren geöffnet und geschlossen werden.

5.6 Warneinrichtungen

5.6.1 Vorwarneinrichtungen

(1) Vorwarneinrichtungen zur Warnung vor fahrbaren Absperrtafeln auf Autobahnen müssen in der Gestaltung den RSA, Teil A, Nr. 3.2.1 entsprechen.

(2) Vorwarntafeln (2650 x 1500 mm [H x B]) sind im sichtbaren Teil der Vorder- und Rückseite grau (RAL 7042) auszuführen. Die Verkehrszeichen 274 und 500 haben die Größe 3, müssen dem VzKat entsprechen und sind voll retroreflektierend auszuführen. Es sind Warnleuchten vom Typ WL7 gemäß TL-Warnleuchten 90 mit einer Blinkfrequenz gemäß TL-Warnleuchten 90, Abschnitt 2.1, zu verwenden. Im aufgestellten Zustand muß die Unterkante der Vorwarntafel mindestens 0,8 m über der Aufstellfläche sein.

(3) Das Bakenblatt der Warnwinkebake (1750 x 500 mm [H x B]) muß voll retroreflektierend ausgeführt sein. Die Fahne (750 x 750 mm) muß einer Warnfahne gemäß Abschnitt 5.6.3, die Warnleuchte dem Typ WL7 gemäß TL-Warnleuchten 90 entsprechen und die Blinkfrequenz gemäß TL-Warnleuchten 90, Abschnitt 2.1 erfüllen. Die Fahne muß mindestens 20 Ab- und Aufwärtsbewegungen pro Minute dauerhaft ausführen.

(4) Vorwarntafeln sind mit vom BMV für Verkehrszeichen zugelassenen Folien grundsätzlich der Bauart Typ 1 gemäß DIN 67 520, Teil 2 auszustatten.

(5) Warnwinkebaken sind mit Folien grundsätzlich der Bauart Typ 1 gemäß DIN 67 520, Teil 2 oder Folien anderer Bauart mit gleichen lichttechnischen Eigenschaften auszustatten.

(6) Soweit Folien der Bauart Typ 2 nach DIN 67 520, Teil 2 sowie Folien anderer Bauart mit mindestens gleichen lichttechnischen Eigenschaften vorgesehen sind, ist dies in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.

(7) Der kleine Blinkpfeil ist mit 13 oder 15 Warnleuchten Typ WL6 gemäß TL-Warnleuchten 90 nach RSA, Teil A, Nr. 3.2.1 (Gesamtfläche maximal 1300 x 1300 mm) und unter Beachtung der Festlegungen in Abschnitt 5.6.2 auszuführen. Die Blinkfrequenz muß TL-Warnleuchten 90, Abschnitt 2.1, entsprechen. Im aufgestellten Zustand muß die Unterkante mindestens in 0,6 m Höhe sein.

5.6.2 Warnleuchten

(1) Warnleuchten müssen den "Technischen Lieferbedingungen für Warnleuchten (TL-Warnleuchten 90)", Ausgabe 1991 entsprechen.

(2) Da der Verwendungszweck unterschiedlich ist und die material- und lichttechnischen Anforderungen dementsprechend stark voneinander abweichen, ergeben sich Warnleuchtentypen von 1 bis 9 (WL1 bis WL9) gemäß Tabelle 1 der TL-Warnleuchten 90.

(3) In Ergänzung der TL-Warnleuchten 90 sind zur Vermeidung von Blendung zusätzlich maximale Lichtstärken einzuhalten. Die Lichtstärken und effektiven Lichtstärken der Warnleuchten WL3 und WL5 bis WL7 dürfen die Werte der Tabelle 1 nicht überschreiten. Für die übrigen Warnleuchten werden keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.

(4) Innerorts dürfen Warnleuchten aus dem Netz gespeist werden, wenn die Schutzmaßnahmen nach DIN VDE 0100, Teil 704 erfüllt werden (Schutzklemmspannung bis 42 V oder Fehlerstromschutzschaltung mit Ifn 0,03 A). Bei Ausfall eines Stromkreises darf nur jede zweite Warnleuchte betroffen sein. In allen übrigen Fällen erfolgt die Stromversorgung von Warnleuchten über Batterien (Primärelemente) oder Akkumulatoren (Sekundärelemente).

(5) Die Stromversorgung ist bei Einsatz von Batterien jederzeit ausreichend sicherzustellen.

Tabelle 1:
Maximale Lichtstärken und maximale effektive Lichtstärken in Ergänzung zu den TL-Warnleuchten 90

 
Typ
maximale (effektive) Lichtstärke*) [cd]
Tageszeit
WL3, WL5, WL6
5000
1000
Tag
Nacht
WL7
40000
4000
Tag
Nacht

*) max. Lichtstärke für den Tagbetrieb entspricht EN 12 352, z.Z. noch Entwurf

5.6.3 Warnfahnen

(1) Warnfahnen müssen in der Gestaltung den RSA 95, Teil A, Nr. 3.2.3 entsprechen und folgende Abmessungen haben:

für Warnposten 750 x 750 mm,

für die Kennzeichnung von Geräten 500 x 500 mm.

(2) Die roten Streifen müssen den Anforderungen der Tabelle 2 in DIN EN 471 (Warnkleidung) genügen. Die Farbe der weißen Streifen muß den Anforderungen der Tabelle 1 in DIN 6171, Teil 1 für nicht retroreflektierendes Weiß genügen.

5.6.4 Warnbänder

Warnbänder müssen den "Technischen Lieferbedingungen für Warnbänder bei Arbeitsstellen an Straßen" entsprechen.

5.7 Transportable Lichtsignalanlagen

(1) Transportable Lichtsignalanlagen müssen den "Technischen Lieferbedingungen für transportable Lichtsignalanlagen" entsprechen. Eine Information über den jeweils zuständigen, jederzeit erreichbaren Stördienst und dessen Telefonnummer ist am Steuergerät der Lichtsignalanlage anzubringen.

(2) Die letzte nach VDE 0832 geforderte zyklische Prüfung der Steuereinheit ist vom Auftragnehmer nach Aufforderung nachzuweisen.

(3) Bei Knotenpunkt-Signalanlagen darf die Betriebsspannung 220 V betragen, im übrigen höchstens 42 V. Dies kann durch Heruntertransformieren über einen 220-V-Netzanschluß erfolgen.

(4) Der Typ der Lichtsignalanlage gemäß TL-Transportable Lichtsignalanlagen (A, B, C oder D) einschließlich der Art der Sychronisation (Quarzoszillatoren, Funk, Kabel) ist in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.

(5) Wird die Signalisierung einer Engstelle von mehr als 50 m Länge oder für länger als 4 Wochen notwendig, so sollte eine Kabelverbindung zwischen Steuergerät und Signalgebern in der Leistungsbeschreibung vereinbart werden.

(6) Bei kurzen, voll überschaubaren Engstellen mit einer Lange bis 50 m und einer Dauer unter 4 Wochen können Lichtsignalanlagen des Typs A gemäß TL-Transportable Lichtsignalanlagen vorgesehen werden.

(7) Bei Arbeitsstellen von kürzerer Dauer kann die Übertragung der Steuerbefehle vom Steuergerät zu den Signalgebern auch durch Funk vereinbart werden.

(8) Eine Betriebsgenehmigung für Lichtsignalanlagen mit Funkverbindung durch das Bundesamt für Post und Telekommunikation muß vorliegen.

(9) Bei transportablen Knotenpunkt-Lichtsignalanlagen ist die gleiche verkehrstechnische Qualität wie bei einer ortsfesten Signalanlage in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren. Bei kurzen Betriebszeitenunterbrechungen ständig vorhandener Lichtsignalanlagen können jedoch Vereinfachungen der Lichtsignal-Steuerung hingenommen werden.

5.8 Leitmale

(1) Leitmale sind unter Verwendung von rot-weißen retroreflektierenden Folien der Bauart Typ 1 nach DIN 67520, Teil 2 auszuführen, die vom BMV für Verkehrszeichen zugelassen sind. Ihre Höhe beträgt mindestens 250 mm, die Breite der Schraffen 200 mm.

(2) Soweit Folien der Bauart Typ 2 nach DIN 67 520, Teil 2 sowie Folien anderer Bauart mit mindestens gleichen lichttechnischen Eigenschaften vorgesehen sind, ist dies in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.

5.9 Bauliche Leitelemente

(1) Bauliche Leitetemente (Leitschwellen, Leitborde, Leitwände) müssen den "Technischen Lieferbedingungen für bauliche Leitelemente" entsprechen.

(2) Die kleinen Leitbaken auf Leitschwellen und -borden sind mit Folien grundsätzlich der Bauart Typ 1 gemäß DIN 67 520, Teil 2 oder Folien anderer Bauart mit mindestens gleichen lichttechnischen Eigenschaften auszustatten.

(3) Soweit Folien der Bauart Typ 2 nach DIN 67 520, Teil 2 sowie Folien anderer Bauart mit mindestens gleichen lichttechnischen Eigenschaften vorgesehen sind, ist dies in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.

5.10 Schutzeinrichtungen

5.10.1 Stahlschutzplanken

(1) Beim Einsatz von Stahlschutzplanken im Bereich von Arbeitsstellen sind die "Richtlinien für passive Schutzeinrichtungen (RPS)"zu beachten.

(2) Die Schutzplanken müssen die Anforderungen der "Technischen Lieferbedingungen für Stahlschutzplanken (TL-SP)" erfüllen.

5.10.2 Transportable Schutzeinrichtungen

(1) Transportable Stahlschutzeinrichtungen müssen den "Technischen Lieferbedingungen für transportable Schutzeinrichtungen" entsprechen.

(2) Betonschutzwände aus transportablen Betonfertigteilen müssen den "Technischen Lieferbedingungen für Betonschutzwand-Fertigteile (TL-BSWF)" und den "Technischen Lieferbedingungen für transportable Schutzeinrichtungen" entsprechen.

5.10.3 Sandsperren

(1) Massive Sandsperren können z.B. aus Sandwällen oder Sandsäcken hergestellt werden. Sie dienen dem Schutz von in geringem Abstand hinter einer Querabsperrung Tätigen oder dem Schutz der Verkehrsteilnehmer vor einer in geringem Abstand hinter der Querabsperrung vorhandenen Stelle mit Absturzgefahr.

(2) Der Aufbau solcher Sperren kommt an Stellen infrage, wo durch besondere Umstände verstärkt die Gefahr besteht, daß Fahrzeuge unter Mißachtung der Beschilderung die Absperrung durchbrechen.

5.10.4 Verbau als Absturzsicherung

(1) Eine Absturzsicherung kann durch einen über das Straßenniveau hinausragenden Graben- oder Baugrubenverbau (z.B. aus Kanaldielen oder Spundwandelementen) erreicht werden. Dieser Verbau muß mindestens 1 m über die Straßenoberfläche herausragen. Er muß unverrückbar feststehen und allseitig einen vollflächigen Schutz gegen Absturz bieten. Im Bereich von Geh- und Radwegen muß die Oberkante eines solchen Verbaus so gestaltet sein, daß Verletzungen durch scharfe Kanten vermieden werden.

(2) Als Gleitschutz sind im Bereich von Straßen mit zulässigen Geschwindigkeiten von mehr als 70 km/h zusätzlich einfache Stahlschutzplanken, Distanzschutzplanken (Oberkante 75 cm über der Verkehrsfläche) oder Betonschutzwände in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.

5.10.5 Mobile Absturzsicherung

(1) Eine mobile Absturzsicherung zum Schutz für Fußgänger gegen Absturz besteht aus einer beweglichen Rahmenkonstruktion von nicht mehr als 2 m Breite und Länge sowie von mindestens 1 m Höhe, je nach Anwendungsbereich einer Absperrschranke von 100 oder 250 mm Höhe (Oberkante in 1 m Höhe) und einer Tastleiste von 100 mm (Unterkante in maximal 150 mm Höhe).

(2) Muß der Raum zwischen Absperrschranke und Tastleiste mit tragfähigen Netzen oder Geflechten mit höchstens 75 mm Maschenweite als zusätzlichem Schutz, mit einem Gewebe als Spritzschutz oder vollflächig geschlossen werden, ist dies in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.

5.10.6 Lichtraumprofilrahmen

(1) Durch Lichtraumprofilrahmen werden Verkehrsteilnehmer optisch (z.B. durch Leitmale), akustisch und/oder mechanisch auf die kommende Profileinschränkung hingewiesen. Bei besonders gefährlichen oder gefährdeten Stellen kann z.B. eine elektronische Überwachung in der Leistungsbeschreibung vereinbart werden, ggf. in Verbindung mit einer Lichtsignalanlage.

(2) Zur Festlegung der zulässigen Breite (Zeichen 264) ist der Verkehrsbereich an der engsten Stelle, abzüglich eines Sicherheitsabstandes von grundsätzlich 2 x 0,25 m, zugrunde zu legen.

(3) Der Inhalt des Zeichens 265 ist entsprechend den Einschränkungen der lichten Höhe im Bereich der Arbeitsstelle an der niedrigsten Stelle des Verkehrsbereiches bzw. einzelner Fahrstreifen grundsätzlich gemäß Tabelle 2 festzulegen. Andere, aktuelle Festlegungen des BMV oder in der StVO gehen vor.

Tabelle 2:
Kennzeichnung von Bereichen mit beschränkter Durchfahrtshöhe bei Arbeitsstellen (bei geringeren Höhen entsprechend)

 
Lichte Höhe

[m]
Verkehrszeichen 265 mit Aufschrift
Sicherheitsabstand über dem Verkehrsbereich [m]
4,49 - 4,20

4,19 - 4,10

4,09 - 4,00

3,99 - 3,90

3,89 - 3,80
4,00

3,90

3,80

3,70

3,60
0,49 - 0,20

0,29 - 0,20

0,29 - 0,20

0,29 - 0,20

0,29 - 0,20

(4) Die in den Zeichen 264 und 265 anzugebenden Abmessungen sind auf 0,1 m abzurunden. Die Einschränkungsbereiche sind durch Leitmale zu kennzeichnen.

(5) Unabhängig von den Festlegungen in (2) bis (4) ist die verkehrsrechtliche Anordnung maßgebend.

(6) Lichtraumprofilrahmen müssen für eine Windlast von 0,42 kN/m2 ausgelegt sein.

(7) Zusätzliche Warnleuchten Typ WL7 gemäß TL-Warnleuchten 90 (gelbes Blinklicht) und unter Beachtung der Festlegungen in Abschnitt 5.6.2 sind in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.

5.10.7 Fahrzeug-Behelfsbrücken

(1) Zur Aufrechterhaltung des Kfz-Verkehrs sind zur Überbrückung von Aufgrabungen, Baugruben usw. Behelfsbrücken einzusetzen. Die Brückenklasse ist abhängig von der zu erwartenden Belastung (z.B. Grundstücksausfahrt) und ggf. einer möglichen Umleitung des Schwerverkehrs festzulegen. Stahlbrücken sind rutschsicher zu gestalten.

(2) Zur Überbrückung von kleineren Aufgrabungen (bis 1 m Breite, gemessen in Verkehrsrichtung) können auch Stahlplatten verwendet werden, die der erforderlichen Beanspruchungsklasse (z.B. Brückenklasse 60) entsprechen müssen. Ist in diesem Fall die Stahloberfläche in Überfahrrichtung nicht länger als 1 m, kann auf eine rutschsichere Oberfläche verzichtet werden.

(3) Die zu treffenden Maßnahmen sind in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.

(4) Alle Brücken sind unverrückbar zu installieren. Die Auflagerungslänge bei Verwendung von Stahlplatten muß beidseitig mindestens 20 cm betragen.

(5) Die Oberkanten der Behelfsbrücken müssen bündig in die anschließenden Verkehrsflächen übergehen. Unvermeidbare Stufen bei Fahrzeug-Behelfsbrücken sind entsprechend der Fahrgeschwindigkeit anzurampen. Auf die Stufen ist durch Zeichen 112 hinzuweisen (verkehrsrechtliche Anordnung erforderlich). Bei Stufen von mehr als 25 mm ist eine verkehrsrechtliche Anordnung über eine Geschwindigkeitsbeschränkung einzuholen.

5.10.8 Fußgänger-Behelfsbrücken

(1) Bei Aufgrabungen vor Hauseingängen oder quer zur Gehrichtung und in Bereichen, wo durch unebene oder lose Untergründe eine Stolper- oder Absturzgefahr besteht, sind Behelfsbrücken für Fußgänger vorzusehen.

(2) Fußgängerbrücken müssen auch für Radfahrer, Rollstuhlfahrer und Blinde geeignet sein.

(3) Bei kleineren Aufgrabungen sowie losen oder unebenen Untergründen können als Boden auch Stahlplatten verwendet werden.

(4) Fußgängerbrücken müssen Absturzsicherungen gemäß DIN 4420, Teil 1 haben, bestehend aus einem glatten, grat- und splitterfreien Geländerholm in 1 m Höhe, einem Zwischenholm in 500 mm Höhe und einem Bordbrett von 250 mm Höhe oder, in Abweichung von DIN 4420, Teil 1, einer Tastleiste für Blinde in Form einer Absperrschranke von 100 mm Höhe (Unterkante in 150 mm Höhe). Die Holme müssen eine rot-weiß-rote (Folie Bauart Typ 1 nach DIN 67 520, Teil 2) oder leuchtorange (RAL 2005)-weiße Sicherheitskennzeichnung besitzen. Als Holme können auch Absperrschranken verwendet werden.

(5) Die lichte Breite der Fußgängerbrücken muß mindestens 1 m betragen.

(6) Auf Gehwegen mit hoher Verkehrsstärke sowie in Fußgängerstraßen und -zonen sind ggf. entsprechend breitere oder mehrere Behelfsbrücken in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.

(7) Die Bodenbeläge dürfen keine Längsfugen von mehr als 10 mm Breite aufweisen. Absätze von mehr als 15 mm sind anzurampen.

(8) Rutschsichere Oberflächen sind in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.

5.10.9 Schrammborde

(1) Schrammborde dienen der optischen und mechanischen Abgrenzung des Verkehrsbereiches zu den gefährlichen oder gefährdeten Bereichen einer Arbeitsstelle. Hauptsächlich können sie innerorts vor Bauzäunen, Gerüsten und Fußgängertunneln eingesetzt werden.

(2) Die Anwendung eines Schrammbordes ist durch die zuständige Behörde zuzulassen und in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.

(3) Schrammborde haben eine Gesamthöhe von mindestens 0,5 m und bestehen im wesentlichen aus einer schrägen Fläche, die mit einem Winkel von 45° zur Senkrechten oder steiler auszubilden und mit einer rot-weiß wechselnden Farbgebung gemäß DIN 6171, Teil 1 auszustatten ist (Folie Bauart Typ 1 nach DIN 67 520, Teil 2). Eine senkrechte Fußfläche von bis zu 100 mm kann vorgesehen werden (siehe Bild 1).

Bild 1: Prinzipdarstellungen von Schrammborden

(4) Soweit Folien der Bauart Typ 2 nach DIN 67 520, Teil 2 sowie Folien anderer Bauart mit mindestens gleichen lichttechnischen Eigenschaften vorgesehen sind, ist dies in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.

(5) Sie müssen standfest und radabweisend konstruiert sein.

(6) Am Anfang und Ende des Schrammbordes sind Leitbaken mit einer Warnleuchte Typ WL1 oder WL2 (gelbes Dauerlicht) gemäß TL-Warnleuchten 90 aufzustellen. Dazwischen sind auf dem Bord im Abstand von maximal 10 m kleine Leitbaken (500 x 125 mm) oder Warnleuchten vorzusehen.

(7) Wird der Schrammbord an Stelle einer Schutzeinrichtung nach den Abschnitten 5.10.1 oder 5.10.2 vor einsturzgefährdeten Bauwerken oder Bauteilen (z.B. Gerüsten) angeordnet, so ist er ausreichend gegen Seitenstoß zu sichern oder bei ausreichendem Verkehrsraum in einem Mindestabstand von 0,5 m davor anzuordnen.

5.10.10 Bauzäune

(1) Bauzäune können zur Absicherung von Arbeitsbereichen von Arbeitsstellen verwendet werden. Sie können aus Brettern, Stahlblechprofilen oder aus Drahtgeflecht bzw. Kunststoffnetzen (z.B. rot-weiß oder leuchtorange) in festen Rahmen gefertigt sein. Sie ersetzen Absperrgeräte gemäß StVO nicht.

(2) Eine auch bei Windlast standsichere Aufstellung muß, insbesondere bei tiefen Ausschachtungen (Baugruben), gewährleistet sein. An winddurchlässigen Bauzäunen dürfen Verkehrsschilder, Verkehrseinrichtungen und Werbeträger nur angebracht werden, wenn dadurch die Standsicherheit nicht gefährdet ist. Werbeträger dürfen die Sichtbarkeit und Erkennbarkeit von Verkehrszeichen und -einrichtungen nicht beeinträchtigen. An Bauzäunen, die auf der Fahrbahn stehen, dürfen keine Werbeträger angebracht werden.

(3) Bauzäune müssen zum Verkehrsbereich, unabhängig von der Bauzaunausführung, wie Arbeitsstellen abgesichert werden (Quer- und Längsabsperrung, Beschilderung, Beleuchtung). Dabei kann die Kennzeichnung zum Fahrbahnbereich mit kleinen Leitbaken (500 x 125 mm) an Stelle von normalgroßen Leitbaken erfolgen

(Abstand Unterkante Leitbake zur Straßenoberfläche zwischen 0,4 und 0,6 m).

(4) Der Bauzaun muß mindestens 1,2 m, bei dahinter befindlichen tiefen Baugruben oder Gefahrenstellen mindestens 1,8 m hoch sein. Im Abstand von 10 m sind grundsätzlich Warnleuchten Typ WL9 gemäß TL-Warnleuchten 90 anzubringen. Bei Bauzäunen, die länger als 30 m sind, muß jede 2. Warnleuchte an einen anderen Stromkreis angeschlossen sein, oder es müssen batteriebetriebene Warnleuchten eingesetzt werden. Wird die Warnung bereits durch Warnleuchten auf Leitbaken oder einem Schrammbord übernommen, entfallen die Warnleuchten am Bauzaun.

5.10.11 Gerüste, Durchlaufgerüste, Fußgängertunnel

(1) Gerüste, Durchlaufgerüste und Fußgängertunnel, die im öffentlichen Verkehrsraum stehen, sind wie Arbeitsstellen abzusichern und zu beleuchten.

(2) Sie müssen zum Verkehrsraum so gestaltet werden, daß Verkehrsteilnehmer und parkende Fahrzeuge zuverlässig gegen Staub, Wasser oder andere Flüssigkeiten sowie gegen herabfallende Gegenstände geschützt sind.

(3) Die lichten Durchgangsmaße bei Durchlaufgerüsten und Fußgängertunneln sind mindestens 2200 x 1000 mm (H x B). Eine größere Breite ist anzustreben, wenn es sich um längere Strecken mit Begegnungsverkehr handelt. Die Zugänge müssen oben und seitlich mit Leitmalen versehen werden. Darüber hinaus müssen alle vorstehenden Ecken, freistehenden Ständer und Pfosten sowie überstehende Teile im Fußgängerverkehrsbereich eine rot-weiß-rote Sicherheitskennzeichnung erhalten. Im Bodenbereich sind führende Elemente für Blinde vorzusehen, z.B. Tastleisten.

(4) Fußgängertunnel können zum Fahrbahnbereich auch mit kleinen Leitbaken (500 x 125 mm) an Stelle von normalgroßen Leitbaken gekennzeichnet werden (Abstand Unterkante Leitbake zur Straßenoberfläche zwischen 0,4 und 0,6 m).

(5) An den Zugängen (Ober- und Seitenkanten) können zusätzlich Warnleuchten Typ WL9 gemäß TL-Warnleuchten 90 in der Leistungsbeschreibung vereinbart werden.

(6) Geländer und Seitenwände bei Fußgängertunneln müssen glatt sein. Die Bodenbeläge dürfen keine Stolperstellen aufweisen. Der Übergang vom Gehweg auf den Bodenbelag muß bündig verlaufen. Absätze von mehr als 15 mm Höhe sind anzurampen. Der Innenraum muß nachts ausreichend ausgeleuchtet sein.

(7) Eine ggf. auch tagsüber notwendige Beleuchtung von Fußgängertunneln ist in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.

5.10.12 Schutzdächer

(1) Schutzdächer sind über Fahrbahnen, Geh- und Radwegen anzubringen, wenn Verkehrsteilnehmer durch Materialien oder herabfallende Gegenstände gefährdet werden können. Die Schutzdächer sind so zu gestalten, daß gefährdende Stoffe sicher von den Verkehrsflächen ferngehalten werden.

(2) Über Geh- und Radwegen ist eine lichte Höhe von mindestens 2,2 m und über Fahrbahnen von mindestens 4,5 m einzuhalten. Schutzdächer im Fußgänger- und Radfahrerverkehrsbereich, die länger als 10 m sind, sind wie Fußgängertunnel auszuleuchten.

(3) Schutzdächer, die im öffentlichen Verkehrsraum stehen, sind wie Arbeitsstellen abzusichern und zu beleuchten.