(1) Die Ausführung der Verkehrsschilder an Arbeitsstellen (einschließlich der Zusatzschilder) muß den Anforderungen anerkannter Gütebedingungen entsprechen (Ziffer III Nr. 3aVwV-StVO zu den §§ 39 bis 43), d.h. die Verkehrsschilder müssen ein RAL-Gütezeichen tragen. Die Verkehrszeichen müssen dem VzKat entsprechen. Bei Zeichen 458 kann die Haltbarkeitsdauer des Materials der zeitlich begrenzten Maßnahme angepaßt werden.
(2) Grundsätzlich sind im Bereich von innerörtlichen Straßen und Landstraßen im Sinne der RSA Verkehrsschilder der Größe 2 nach VzKat sowie auf Autobahnen im Sinne der RSA Schilder der Größe 3 zu verwenden.
(3) Abweichende Schildergrößen sind in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.
(4) Bei der Gestaltung von Wegweisern sind die RWB bzw. die RWBA zu beachten.
(5) Verkehrsschilder mit offensichtlich mangelhafter Erkennbarkeit oder mit Beschädigungen, die den optischen Eindruck beeinträchtigen, dürfen nicht verwendet werden (z.B. wenn das Signalbild nicht mehr eindeutig identifizierbar ist oder mehr als 20 % der Folienfläche mechanisch geschädigt sind).
(6) Es sind grundsätzlich voll retroreflektierende Verkehrsschilder einzusetzen. Dies trifft nicht für Zeichen 283 und 286 zu. In der Regel genügen vom BMV zugelassene Folien der Bauart Typ 1 gemäß DIN 67 520, Teil 2.
(7) Soweit die Verkehrszeichen 283 und 286 ebenfalls voll retroreflektierend ausgeführt werden sollen und/oder Folien der Bauart Typ 2 nach DIN 67 520, Teil 2 sowie Folien anderer Bauart mit mindestens gleichen lichttechnischen Eigenschaften vorgesehen sind, ist dies in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren. Dies sollte insbesondere dann geprüft werden, wenn die Beschilderung für die Arbeitsstelle an einem Pfosten montiert werden soll, an dem schon ständig vorhandene Verkehrsschilder mit entsprechenden Folien befestigt sind oder wenn die Arbeitsstelle beleuchtet werden soll (Berücksichtigung der Umfeldleuchtdichte).
(8) Bei Zeichen 222 ist durch geeignete Kennzeichnung auf der Schildrückseite oder entsprechende Anbringung sicherzustellen, daß die Pfeile in einem Winkel von 45° schräg abwärts weisen. Die Zeichen 208 und 308 sind auf der Schildrückseite mit "OBEN" zu kennzeichnen.
Aufstellvorrichtungen müssen den "Technischen Lieferbedingungen für Aufstellvorrichtungen für Schilder und Verkehrseinrichtungen an Arbeitsstellen (TL-Aufstellvorrichtungen)" entsprechen.
Materialien für vorübergehende Markierungen (Markierungsknöpfe, Markierungsfolien, Markierungsknöpfe auf Markierungsfolien, Markierungsfarben, Sichtzeichen, aufnehmbare Markierungen) müssen den "Technischen Lieferbedingungen für vorübergehende Markierungen" entsprechen.
5.4 Absperrgeräte(1) Absperrschranken und Tastleisten für Sehbehinderte (Blinde) müssen den "Technischen Lieferbedingungen für Absperrschranken" entsprechen.
(2) Leitbaken und Warnbaken müssen den "Technischen Lieferbedingungen für Leitbaken" entsprechen.
(3) Leitkegel müssen den "Technischen Lieferbedingungen für Leitkegel" entsprechen.
(4) Soweit aufgrund Ländererlaß auch Leitkegel mit anderer Ausrüstung zugelassen sind, ist dies in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.
(5) Soweit Leitkegel zum Schutz der in der Arbeitsstelle Tätigen mit einer blitzenden Warnleuchte WL4 nach TL-Warnleuchten ausgestattet werden sollen, ist dies in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.
(6) Die gemäß Absatz 5 eingesetzten Warnleuchten dürfen nur mit einer unmittelbar mit der Warnleuchte oder dem Leitkegel baulich verbundenen Stromversorgung ausgestattet sein. Freistehende Batterien unter oder neben dem Leitkegel sind nicht zulässig.
(7) Fahrbare Absperrtafeln müssen den "Technischen Lieferbedingungen für fahrbare Absperrtafeln" entsprechen.
(8) Absperrgeräte sind mit Folien grundsätzlich der Bauart Typ 1 gemäß DIN 67 520, Teil 2 oder Folien anderer Bauart mit gleichen lichttechnischen Eigenschaften auszustatten.
(9) Soweit Folien der Bauart Typ 2 nach DIN 67 520, Teil 2 sowie Folien anderer Bauart mit mindestens gleichen lichttechnischen Eigenschaften vorgesehen sind, ist dies in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.
(10) Bei fahrbaren Absperrtafeln dürfen nur vom BMV für Verkehrszeichen zugelassene Folien verwendet werden.
Grundsätzlich ist eine Querabsperrung im Bereich von Schienenbahnen durch eine schwenkbare Straßenbahnschranke vorzusehen. Die Straßenbahnschranke bzw. die gesamte Querabsperrung müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Das Schrankenblatt muß entsprechend Zeichen 600 mindestens 250 mm hoch, rot-weiß-rot senkrecht schraffiert und voll retroreflektierend sein (Folie Bauart Typ 2 nach DIN 67 520, Teil 2 oder andere Bauart mit mindestens gleichen lichttechnischen Eigenschaften).
- Die Gesamtlänge richtet sich nach der Breite der Arbeitsstelle, die in voller Breite abzusichern ist.
- Über dem Schrankenblatt müssen mindestens 3 einseitige Warnleuchten WL1 (gelbes Dauerlicht) gemäß TL-Warnleuchten je gesperrtem Fahrstreifen angebracht sein, die synchron geschaltet auch gelb blinken dürfen. Bei Vollsperrung müssen mindestens 5 Warnleuchten (rotes Dauerlicht) angebracht werden.
- Über dem Schrankenblatt müssen auch straßenbahntechnische Signale angebracht werden (z.B. Sh 1 [Zwangshalt]).
- Die Schranke kann mechanisch durch die Straßenbahn selbst bzw. Bedienungspersonal, fernbedient oder vollautomatisch über Detektoren geöffnet und geschlossen werden.
(1) Vorwarneinrichtungen zur Warnung vor fahrbaren Absperrtafeln auf Autobahnen müssen in der Gestaltung den RSA, Teil A, Nr. 3.2.1 entsprechen.
(2) Vorwarntafeln (2650 x 1500 mm [H x B]) sind im sichtbaren Teil der Vorder- und Rückseite grau (RAL 7042) auszuführen. Die Verkehrszeichen 274 und 500 haben die Größe 3, müssen dem VzKat entsprechen und sind voll retroreflektierend auszuführen. Es sind Warnleuchten vom Typ WL7 gemäß TL-Warnleuchten 90 mit einer Blinkfrequenz gemäß TL-Warnleuchten 90, Abschnitt 2.1, zu verwenden. Im aufgestellten Zustand muß die Unterkante der Vorwarntafel mindestens 0,8 m über der Aufstellfläche sein.
(3) Das Bakenblatt der Warnwinkebake (1750 x 500 mm [H x B]) muß voll retroreflektierend ausgeführt sein. Die Fahne (750 x 750 mm) muß einer Warnfahne gemäß Abschnitt 5.6.3, die Warnleuchte dem Typ WL7 gemäß TL-Warnleuchten 90 entsprechen und die Blinkfrequenz gemäß TL-Warnleuchten 90, Abschnitt 2.1 erfüllen. Die Fahne muß mindestens 20 Ab- und Aufwärtsbewegungen pro Minute dauerhaft ausführen.
(4) Vorwarntafeln sind mit vom BMV für Verkehrszeichen zugelassenen Folien grundsätzlich der Bauart Typ 1 gemäß DIN 67 520, Teil 2 auszustatten.
(5) Warnwinkebaken sind mit Folien grundsätzlich der Bauart Typ 1 gemäß DIN 67 520, Teil 2 oder Folien anderer Bauart mit gleichen lichttechnischen Eigenschaften auszustatten.
(6) Soweit Folien der Bauart Typ 2 nach DIN 67 520, Teil 2 sowie Folien anderer Bauart mit mindestens gleichen lichttechnischen Eigenschaften vorgesehen sind, ist dies in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.
(7) Der kleine Blinkpfeil ist mit 13 oder 15 Warnleuchten Typ WL6 gemäß TL-Warnleuchten 90 nach RSA, Teil A, Nr. 3.2.1 (Gesamtfläche maximal 1300 x 1300 mm) und unter Beachtung der Festlegungen in Abschnitt 5.6.2 auszuführen. Die Blinkfrequenz muß TL-Warnleuchten 90, Abschnitt 2.1, entsprechen. Im aufgestellten Zustand muß die Unterkante mindestens in 0,6 m Höhe sein.
(1) Warnleuchten müssen den "Technischen Lieferbedingungen für Warnleuchten (TL-Warnleuchten 90)", Ausgabe 1991 entsprechen.
(2) Da der Verwendungszweck unterschiedlich ist und die material- und lichttechnischen Anforderungen dementsprechend stark voneinander abweichen, ergeben sich Warnleuchtentypen von 1 bis 9 (WL1 bis WL9) gemäß Tabelle 1 der TL-Warnleuchten 90.
(3) In Ergänzung der TL-Warnleuchten 90 sind zur Vermeidung von Blendung zusätzlich maximale Lichtstärken einzuhalten. Die Lichtstärken und effektiven Lichtstärken der Warnleuchten WL3 und WL5 bis WL7 dürfen die Werte der Tabelle 1 nicht überschreiten. Für die übrigen Warnleuchten werden keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.
(4) Innerorts dürfen Warnleuchten aus dem Netz gespeist werden, wenn die Schutzmaßnahmen nach DIN VDE 0100, Teil 704 erfüllt werden (Schutzklemmspannung bis 42 V oder Fehlerstromschutzschaltung mit Ifn 0,03 A). Bei Ausfall eines Stromkreises darf nur jede zweite Warnleuchte betroffen sein. In allen übrigen Fällen erfolgt die Stromversorgung von Warnleuchten über Batterien (Primärelemente) oder Akkumulatoren (Sekundärelemente).
(5) Die Stromversorgung ist bei Einsatz von Batterien jederzeit ausreichend sicherzustellen.
Tabelle 1:
Maximale Lichtstärken und maximale effektive Lichtstärken in Ergänzung zu den
TL-Warnleuchten 90
1000 |
Nacht |
|
4000 |
Nacht |
*) max. Lichtstärke für den Tagbetrieb entspricht EN 12 352, z.Z. noch Entwurf
(1) Warnfahnen müssen in der Gestaltung den RSA 95, Teil A, Nr. 3.2.3 entsprechen und folgende Abmessungen haben:
für Warnposten 750 x 750 mm,
für die Kennzeichnung von Geräten 500 x 500 mm.
(2) Die roten Streifen müssen
den Anforderungen der Tabelle 2 in DIN EN 471 (Warnkleidung) genügen. Die Farbe
der weißen Streifen muß den Anforderungen der Tabelle 1 in DIN 6171, Teil 1
für nicht retroreflektierendes Weiß genügen.
Warnbänder müssen den
"Technischen Lieferbedingungen für Warnbänder bei Arbeitsstellen an
Straßen" entsprechen. (1) Transportable
Lichtsignalanlagen müssen den "Technischen Lieferbedingungen für
transportable Lichtsignalanlagen" entsprechen. Eine Information über den
jeweils zuständigen, jederzeit erreichbaren Stördienst und dessen
Telefonnummer ist am Steuergerät der Lichtsignalanlage anzubringen.
(2) Die letzte nach VDE 0832
geforderte zyklische Prüfung der Steuereinheit ist vom Auftragnehmer nach
Aufforderung nachzuweisen.
(3) Bei Knotenpunkt-Signalanlagen
darf die Betriebsspannung 220 V betragen, im übrigen höchstens 42 V. Dies kann
durch Heruntertransformieren über einen 220-V-Netzanschluß erfolgen.
(4) Der Typ der Lichtsignalanlage gemäß
TL-Transportable Lichtsignalanlagen (A, B, C oder D) einschließlich der Art der
Sychronisation (Quarzoszillatoren, Funk, Kabel) ist in der Leistungsbeschreibung
zu vereinbaren.
(5) Wird die Signalisierung einer Engstelle
von mehr als 50 m Länge oder für länger als 4 Wochen notwendig, so sollte
eine Kabelverbindung zwischen Steuergerät und Signalgebern in der
Leistungsbeschreibung vereinbart werden.
(6) Bei kurzen, voll überschaubaren
Engstellen mit einer Lange bis 50 m und einer Dauer unter 4 Wochen können
Lichtsignalanlagen des Typs A gemäß TL-Transportable Lichtsignalanlagen
vorgesehen werden.
(7) Bei Arbeitsstellen von kürzerer Dauer
kann die Übertragung der Steuerbefehle vom Steuergerät zu den Signalgebern
auch durch Funk vereinbart werden.
(8) Eine
Betriebsgenehmigung für Lichtsignalanlagen mit Funkverbindung durch das
Bundesamt für Post und Telekommunikation muß vorliegen.
(9) Bei transportablen
Knotenpunkt-Lichtsignalanlagen ist die gleiche verkehrstechnische Qualität wie
bei einer ortsfesten Signalanlage in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.
Bei kurzen Betriebszeitenunterbrechungen ständig vorhandener Lichtsignalanlagen
können jedoch Vereinfachungen der Lichtsignal-Steuerung hingenommen werden. (1) Leitmale sind unter
Verwendung von rot-weißen retroreflektierenden Folien der Bauart Typ 1 nach DIN
67520, Teil 2 auszuführen, die vom BMV für Verkehrszeichen zugelassen sind.
Ihre Höhe beträgt mindestens 250 mm, die Breite der Schraffen 200 mm.
(2) Soweit Folien der Bauart Typ 2 nach DIN 67
520, Teil 2 sowie Folien anderer Bauart mit mindestens gleichen lichttechnischen
Eigenschaften vorgesehen sind, ist dies in der Leistungsbeschreibung zu
vereinbaren. (1) Bauliche Leitetemente
(Leitschwellen, Leitborde, Leitwände) müssen den "Technischen
Lieferbedingungen für bauliche Leitelemente" entsprechen.
(2) Die kleinen Leitbaken auf
Leitschwellen und -borden sind mit Folien grundsätzlich der Bauart Typ 1
gemäß DIN 67 520, Teil 2 oder Folien anderer Bauart mit mindestens gleichen
lichttechnischen Eigenschaften auszustatten.
(3) Soweit Folien der Bauart Typ 2 nach DIN 67
520, Teil 2 sowie Folien anderer Bauart mit mindestens gleichen lichttechnischen
Eigenschaften vorgesehen sind, ist dies in der Leistungsbeschreibung zu
vereinbaren. (1) Beim Einsatz von Stahlschutzplanken im
Bereich von Arbeitsstellen sind die "Richtlinien für passive
Schutzeinrichtungen (RPS)"zu beachten.
(2) Die Schutzplanken müssen die
Anforderungen der "Technischen Lieferbedingungen für Stahlschutzplanken
(TL-SP)" erfüllen. (1) Transportable
Stahlschutzeinrichtungen müssen den "Technischen Lieferbedingungen für
transportable Schutzeinrichtungen" entsprechen.
(2) Betonschutzwände aus
transportablen Betonfertigteilen müssen den "Technischen Lieferbedingungen
für Betonschutzwand-Fertigteile (TL-BSWF)" und den "Technischen
Lieferbedingungen für transportable Schutzeinrichtungen" entsprechen. (1) Massive Sandsperren können z.B. aus
Sandwällen oder Sandsäcken hergestellt werden. Sie dienen dem Schutz von in
geringem Abstand hinter einer Querabsperrung Tätigen oder dem Schutz der
Verkehrsteilnehmer vor einer in geringem Abstand hinter der Querabsperrung
vorhandenen Stelle mit Absturzgefahr.
(2) Der Aufbau solcher Sperren kommt an
Stellen infrage, wo durch besondere Umstände verstärkt die Gefahr besteht,
daß Fahrzeuge unter Mißachtung der Beschilderung die Absperrung durchbrechen. (1) Eine Absturzsicherung kann
durch einen über das Straßenniveau hinausragenden Graben- oder Baugrubenverbau
(z.B. aus Kanaldielen oder Spundwandelementen) erreicht werden. Dieser Verbau
muß mindestens 1 m über die Straßenoberfläche herausragen. Er muß
unverrückbar feststehen und allseitig einen vollflächigen Schutz gegen Absturz
bieten. Im Bereich von Geh- und Radwegen muß die Oberkante eines solchen
Verbaus so gestaltet sein, daß Verletzungen durch scharfe Kanten vermieden
werden.
(2) Als Gleitschutz sind im Bereich von
Straßen mit zulässigen Geschwindigkeiten von mehr als 70 km/h zusätzlich
einfache Stahlschutzplanken, Distanzschutzplanken (Oberkante 75 cm über der
Verkehrsfläche) oder Betonschutzwände in der Leistungsbeschreibung zu
vereinbaren. (1) Eine mobile Absturzsicherung
zum Schutz für Fußgänger gegen Absturz besteht aus einer beweglichen
Rahmenkonstruktion von nicht mehr als 2 m Breite und Länge sowie von mindestens
1 m Höhe, je nach Anwendungsbereich einer Absperrschranke von 100 oder 250 mm
Höhe (Oberkante in 1 m Höhe) und einer Tastleiste von 100 mm (Unterkante in
maximal 150 mm Höhe).
(2) Muß der Raum zwischen Absperrschranke und
Tastleiste mit tragfähigen Netzen oder Geflechten mit höchstens 75 mm
Maschenweite als zusätzlichem Schutz, mit einem Gewebe als Spritzschutz oder
vollflächig geschlossen werden, ist dies in der Leistungsbeschreibung zu
vereinbaren. (1) Durch Lichtraumprofilrahmen werden
Verkehrsteilnehmer optisch (z.B. durch Leitmale), akustisch und/oder mechanisch
auf die kommende Profileinschränkung hingewiesen. Bei besonders gefährlichen
oder gefährdeten Stellen kann z.B. eine elektronische Überwachung in der
Leistungsbeschreibung vereinbart werden, ggf. in Verbindung mit einer
Lichtsignalanlage.
(2) Zur Festlegung der
zulässigen Breite (Zeichen 264) ist der Verkehrsbereich an der engsten Stelle,
abzüglich eines Sicherheitsabstandes von grundsätzlich 2 x 0,25 m, zugrunde zu
legen.
(3) Der Inhalt des Zeichens 265
ist entsprechend den Einschränkungen der lichten Höhe im Bereich der
Arbeitsstelle an der niedrigsten Stelle des Verkehrsbereiches bzw. einzelner
Fahrstreifen grundsätzlich gemäß Tabelle 2 festzulegen. Andere, aktuelle
Festlegungen des BMV oder in der StVO gehen vor.
Tabelle 2:
5.6.4 Warnbänder
5.7 Transportable Lichtsignalanlagen
5.8 Leitmale
5.9 Bauliche Leitelemente
5.10 Schutzeinrichtungen
5.10.1 Stahlschutzplanken
5.10.2 Transportable Schutzeinrichtungen
5.10.3 Sandsperren
5.10.4 Verbau als Absturzsicherung
5.10.5 Mobile Absturzsicherung
5.10.6 Lichtraumprofilrahmen
Kennzeichnung von Bereichen mit beschränkter Durchfahrtshöhe bei
Arbeitsstellen (bei geringeren Höhen entsprechend)
(4) Die in den Zeichen 264 und 265 anzugebenden Abmessungen sind auf 0,1 m abzurunden. Die Einschränkungsbereiche sind durch Leitmale zu kennzeichnen.
(5) Unabhängig von den Festlegungen in (2) bis (4) ist die verkehrsrechtliche Anordnung maßgebend.
(6) Lichtraumprofilrahmen müssen für eine Windlast von 0,42 kN/m2 ausgelegt sein.
(7) Zusätzliche Warnleuchten Typ WL7 gemäß
TL-Warnleuchten 90 (gelbes Blinklicht) und unter Beachtung der Festlegungen in
Abschnitt 5.6.2 sind in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.
(1) Zur Aufrechterhaltung des Kfz-Verkehrs
sind zur Überbrückung von Aufgrabungen, Baugruben usw. Behelfsbrücken
einzusetzen. Die Brückenklasse ist abhängig von der zu erwartenden Belastung
(z.B. Grundstücksausfahrt) und ggf. einer möglichen Umleitung des
Schwerverkehrs festzulegen. Stahlbrücken sind rutschsicher zu gestalten.
(2) Zur Überbrückung von kleineren
Aufgrabungen (bis 1 m Breite, gemessen in Verkehrsrichtung) können auch
Stahlplatten verwendet werden, die der erforderlichen Beanspruchungsklasse (z.B.
Brückenklasse 60) entsprechen müssen. Ist in diesem Fall die Stahloberfläche
in Überfahrrichtung nicht länger als 1 m, kann auf eine rutschsichere
Oberfläche verzichtet werden.
(3) Die zu treffenden Maßnahmen sind in der
Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.
(4) Alle Brücken sind
unverrückbar zu installieren. Die Auflagerungslänge bei Verwendung von
Stahlplatten muß beidseitig mindestens 20 cm betragen.
(5) Die Oberkanten der
Behelfsbrücken müssen bündig in die anschließenden Verkehrsflächen
übergehen. Unvermeidbare Stufen bei Fahrzeug-Behelfsbrücken sind entsprechend
der Fahrgeschwindigkeit anzurampen. Auf die Stufen ist durch Zeichen 112
hinzuweisen (verkehrsrechtliche Anordnung erforderlich). Bei Stufen von mehr als
25 mm ist eine verkehrsrechtliche Anordnung über eine
Geschwindigkeitsbeschränkung einzuholen. (1) Bei Aufgrabungen vor
Hauseingängen oder quer zur Gehrichtung und in Bereichen, wo durch unebene oder
lose Untergründe eine Stolper- oder Absturzgefahr besteht, sind Behelfsbrücken
für Fußgänger vorzusehen.
(2) Fußgängerbrücken müssen
auch für Radfahrer, Rollstuhlfahrer und Blinde geeignet sein.
(3) Bei kleineren Aufgrabungen
sowie losen oder unebenen Untergründen können als Boden auch Stahlplatten
verwendet werden.
(4) Fußgängerbrücken müssen
Absturzsicherungen gemäß DIN 4420, Teil 1 haben, bestehend aus einem glatten,
grat- und splitterfreien Geländerholm in 1 m Höhe, einem Zwischenholm in 500
mm Höhe und einem Bordbrett von 250 mm Höhe oder, in Abweichung von DIN 4420,
Teil 1, einer Tastleiste für Blinde in Form einer Absperrschranke von 100 mm
Höhe (Unterkante in 150 mm Höhe). Die Holme müssen eine rot-weiß-rote (Folie
Bauart Typ 1 nach DIN 67 520, Teil 2) oder leuchtorange (RAL 2005)-weiße
Sicherheitskennzeichnung besitzen. Als Holme können auch Absperrschranken
verwendet werden.
(5) Die lichte Breite der
Fußgängerbrücken muß mindestens 1 m betragen.
(6) Auf Gehwegen mit hoher Verkehrsstärke
sowie in Fußgängerstraßen und -zonen sind ggf. entsprechend breitere oder
mehrere Behelfsbrücken in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.
(7) Die Bodenbeläge dürfen
keine Längsfugen von mehr als 10 mm Breite aufweisen. Absätze von mehr als 15
mm sind anzurampen.
(8) Rutschsichere Oberflächen sind in der
Leistungsbeschreibung zu vereinbaren. (1) Schrammborde dienen der optischen und
mechanischen Abgrenzung des Verkehrsbereiches zu den gefährlichen oder
gefährdeten Bereichen einer Arbeitsstelle. Hauptsächlich können sie innerorts
vor Bauzäunen, Gerüsten und Fußgängertunneln eingesetzt werden.
(2) Die Anwendung eines Schrammbordes ist
durch die zuständige Behörde zuzulassen und in der Leistungsbeschreibung zu
vereinbaren.
(3) Schrammborde haben eine
Gesamthöhe von mindestens 0,5 m und bestehen im wesentlichen aus einer
schrägen Fläche, die mit einem Winkel von 45° zur Senkrechten oder steiler
auszubilden und mit einer rot-weiß wechselnden Farbgebung gemäß DIN 6171,
Teil 1 auszustatten ist (Folie Bauart Typ 1 nach DIN 67 520, Teil 2). Eine
senkrechte Fußfläche von bis zu 100 mm kann vorgesehen werden (siehe Bild 1).
Bild 1: Prinzipdarstellungen
von Schrammborden
(4) Soweit Folien der Bauart Typ 2 nach DIN 67
520, Teil 2 sowie Folien anderer Bauart mit mindestens gleichen lichttechnischen
Eigenschaften vorgesehen sind, ist dies in der Leistungsbeschreibung zu
vereinbaren.
(5) Sie müssen standfest und
radabweisend konstruiert sein.
(6) Am Anfang und Ende des
Schrammbordes sind Leitbaken mit einer Warnleuchte Typ WL1 oder WL2 (gelbes
Dauerlicht) gemäß TL-Warnleuchten 90 aufzustellen. Dazwischen sind auf dem
Bord im Abstand von maximal 10 m kleine Leitbaken (500 x 125 mm) oder
Warnleuchten vorzusehen.
(7) Wird der Schrammbord an
Stelle einer Schutzeinrichtung nach den Abschnitten 5.10.1 oder 5.10.2 vor
einsturzgefährdeten Bauwerken oder Bauteilen (z.B. Gerüsten) angeordnet, so
ist er ausreichend gegen Seitenstoß zu sichern oder bei ausreichendem
Verkehrsraum in einem Mindestabstand von 0,5 m davor anzuordnen. (1) Bauzäune können zur
Absicherung von Arbeitsbereichen von Arbeitsstellen verwendet werden. Sie
können aus Brettern, Stahlblechprofilen oder aus Drahtgeflecht bzw.
Kunststoffnetzen (z.B. rot-weiß oder leuchtorange) in festen Rahmen gefertigt
sein. Sie ersetzen Absperrgeräte gemäß StVO nicht.
(2) Eine auch bei Windlast
standsichere Aufstellung muß, insbesondere bei tiefen Ausschachtungen
(Baugruben), gewährleistet sein. An winddurchlässigen Bauzäunen dürfen
Verkehrsschilder, Verkehrseinrichtungen und Werbeträger nur angebracht werden,
wenn dadurch die Standsicherheit nicht gefährdet ist. Werbeträger dürfen die
Sichtbarkeit und Erkennbarkeit von Verkehrszeichen und -einrichtungen nicht
beeinträchtigen. An Bauzäunen, die auf der Fahrbahn stehen, dürfen keine
Werbeträger angebracht werden.
(3) Bauzäune müssen zum
Verkehrsbereich, unabhängig von der Bauzaunausführung, wie Arbeitsstellen
abgesichert werden (Quer- und Längsabsperrung, Beschilderung, Beleuchtung).
Dabei kann die Kennzeichnung zum Fahrbahnbereich mit kleinen Leitbaken (500 x
125 mm) an Stelle von normalgroßen Leitbaken erfolgen
(Abstand Unterkante Leitbake zur
Straßenoberfläche zwischen 0,4 und 0,6 m).
(4) Der Bauzaun muß mindestens
1,2 m, bei dahinter befindlichen tiefen Baugruben oder Gefahrenstellen
mindestens 1,8 m hoch sein. Im Abstand von 10 m sind grundsätzlich Warnleuchten
Typ WL9 gemäß TL-Warnleuchten 90 anzubringen. Bei Bauzäunen, die länger als
30 m sind, muß jede 2. Warnleuchte an einen anderen Stromkreis angeschlossen
sein, oder es müssen batteriebetriebene Warnleuchten eingesetzt werden. Wird
die Warnung bereits durch Warnleuchten auf Leitbaken oder einem Schrammbord
übernommen, entfallen die Warnleuchten am Bauzaun. (1) Gerüste, Durchlaufgerüste
und Fußgängertunnel, die im öffentlichen Verkehrsraum stehen, sind wie
Arbeitsstellen abzusichern und zu beleuchten.
(2) Sie müssen zum Verkehrsraum
so gestaltet werden, daß Verkehrsteilnehmer und parkende Fahrzeuge zuverlässig
gegen Staub, Wasser oder andere Flüssigkeiten sowie gegen herabfallende
Gegenstände geschützt sind.
(3) Die lichten Durchgangsmaße
bei Durchlaufgerüsten und Fußgängertunneln sind mindestens 2200 x 1000 mm (H
x B). Eine größere Breite ist anzustreben, wenn es sich um längere Strecken
mit Begegnungsverkehr handelt. Die Zugänge müssen oben und seitlich mit
Leitmalen versehen werden. Darüber hinaus müssen alle vorstehenden Ecken,
freistehenden Ständer und Pfosten sowie überstehende Teile im
Fußgängerverkehrsbereich eine rot-weiß-rote Sicherheitskennzeichnung
erhalten. Im Bodenbereich sind führende Elemente für Blinde vorzusehen, z.B.
Tastleisten.
(4) Fußgängertunnel können zum
Fahrbahnbereich auch mit kleinen Leitbaken (500 x 125 mm) an Stelle von
normalgroßen Leitbaken gekennzeichnet werden (Abstand Unterkante Leitbake zur
Straßenoberfläche zwischen 0,4 und 0,6 m).
(5) An den Zugängen (Ober- und Seitenkanten)
können zusätzlich Warnleuchten Typ WL9 gemäß TL-Warnleuchten 90 in der
Leistungsbeschreibung vereinbart werden.
(6) Geländer und Seitenwände
bei Fußgängertunneln müssen glatt sein. Die Bodenbeläge dürfen keine
Stolperstellen aufweisen. Der Übergang vom Gehweg auf den Bodenbelag muß
bündig verlaufen. Absätze von mehr als 15 mm Höhe sind anzurampen. Der
Innenraum muß nachts ausreichend ausgeleuchtet sein.
(7) Eine ggf. auch tagsüber notwendige
Beleuchtung von Fußgängertunneln ist in der Leistungsbeschreibung zu
vereinbaren. (1) Schutzdächer sind über
Fahrbahnen, Geh- und Radwegen anzubringen, wenn Verkehrsteilnehmer durch
Materialien oder herabfallende Gegenstände gefährdet werden können. Die
Schutzdächer sind so zu gestalten, daß gefährdende Stoffe sicher von den
Verkehrsflächen ferngehalten werden.
(2) Über Geh- und Radwegen ist
eine lichte Höhe von mindestens 2,2 m und über Fahrbahnen von mindestens 4,5 m
einzuhalten. Schutzdächer im Fußgänger- und Radfahrerverkehrsbereich, die
länger als 10 m sind, sind wie Fußgängertunnel auszuleuchten.
(3) Schutzdächer, die im
öffentlichen Verkehrsraum stehen, sind wie Arbeitsstellen abzusichern und zu
beleuchten.5.10.7 Fahrzeug-Behelfsbrücken
5.10.8 Fußgänger-Behelfsbrücken
5.10.9 Schrammborde
5.10.10 Bauzäune
5.10.11 Gerüste, Durchlaufgerüste,
Fußgängertunnel
5.10.12 Schutzdächer