6. Ausführung

6.1 Allgemeines zu Einrichten und Abbauen von Arbeitsstellensicherungen für Arbeitsstellen von längerer Dauer

(1) Mit den Arbeiten zur Sicherung einer Arbeitsstelle darf erst begonnen werden, wenn die schriftliche Anordnung mit dem Verkehrszeichenplan an der Arbeitsstelle vorliegt.

(2) Verkehrsschilder dürfen bereits vor Beginn einer Maßnahme aufgestellt werden. Bis zum Inkrafttreten der Verkehrsregelung (Absperrung) müssen die bereits aufgestellten Verkehrsschilder jedoch vollständig und wirksam abgedeckt werden, so daß sie auch bei Dunkelheit (Retroreflexion) nicht zu erkennen sind. Zusatzzeichen und Richtzeichen (z.B. Z 458) können solange z.B. durch ausreichend breite, sich kreuzende rote Latten oder rückstandsfrei entfernbare Folien bis zum Beginn der Maßnahme außer Kraft gesetzt werden (Vorinformation). Dabei sind retroreflektierende Materialien zu verwenden. Haltverbote, die zu einem späteren Zeitpunkt gültig werden sollen, werden dagegen unverändert, jedoch mit Zusatzzeichen "Beginn einer Beschränkung mit Datum und Uhrzeit" aufgestellt.

(3) Bei der Einrichtung einer Arbeitsstelle dürfen in keiner Phase Gefährdungen oder unklare Situationen entstehen. Dabei ist in folgender Reihenfolge vorzugehen:

- Aufstellen von Haltverboten mit Zeitangaben auf Zusatzschildern (mindestens 72 Std. vor Beginn der Arbeiten).

- Beschildern einer Umleitung. Die Umleitungswegweiser (Z 454) sind vom Ende der Umleitungsstrecke beginnend aufzustellen. Gleichzeitig sind die notwendigen Änderungen der vorhandenen Beschilderung und Markierung im Verlauf der Umleitungsstrecke durchzuführen.

- Aufstellen der ankündigenden Verkehrsschilder (z.B. Z 123, Z 274, Z 276, Z 121) beginnend mit dem ersten Gefahrzeichen fortlaufend in Fahrtrichtung. Gleichzeitig sind Verkehrsschilder wirksam abzudecken oder abzubauen, die während der Arbeiten ungültig sein sollen. Wegweiser und Vorwegweiser werden mit roten Latten oder rückstandsfrei entfernbaren Folien durchkreuzt, so daß die Ortsnamen ausreichend erkennbar bleiben.

Beim Aufstellen der Beschilderung mit Streckenverboten und -geboten ist mit dem Verkehrszeichen, welches das Ende des Streckenverbotes (z.B. Z 282) angibt, zu beginnen; dann werden die übrigen Streckenverbote und -gebote gegen die Fahrtrichtung fortlaufend aufgestellt. Geschwindigkeitstrichter werden jedoch in Fahrtrichtung aufgestellt, beginnend mit der höchsten Geschwindigkeitsangabe.

- Ggf. erforderliche Signalgeber von Lichtsignalanlagen sind aus der Sicht der Verkehrsteilnehmer herausgedreht aufzustellen oder abzudecken.

- Ummarkieren (gelb) der Fahrbahn im Arbeitsstellenbereich.

- Aufstellen der Absperrgeräte vor dem Arbeitsbereich (zur Sicherung der Arbeiten können dabei Leitkegel aufgestellt werden).

- Inbetriebnehmen einer Lichtsignalanlage je nach Anlagentyp über Gelb/Rot, Rot oder ein Einschaltbild. Dabei ist auf eine möglichst geringe Irritation des Verkehrsflusses und die Abläufe des Baubetriebs zu achten.

- Aufbauen der Warnleuchten und Beleuchtungen für den Nachtbetrieb.

- Aufstellen und Aufbauen sonstiger Einrichtungen (z.B. Leit- und Schutzeinrichtungen).

(4) Beim Einrichten einer Arbeitsstelle ist darauf zu achten, daß die Verkehrszeichen und -einrichtungen nicht durch Bewuchs, parkende Fahrzeuge oder andere Hindernisse verdeckt werden. Dabei sind die Maße für die Aufstell-Entfernung der Verkehrsschilder Richtwerte. Entsprechend den örtlichen Verhältnissen werden zur Verbesserung der Sichtbarkeit Abweichungen von den Aufstellhöhen von ± 5 % und von den Längsabständen von ± 10 % toleriert. Abstandsmaße beziehen sich, wenn nicht anders angegeben, auf die Mitte der Verkehrsschilder und -einrichtung.

(5) Zwischen dem Arbeitsbereich der Arbeitsstelle (z.B. Grabungskante, Baugeräte) und dem Verkehrsbereich sind folgende Abstände (Richtwerte) einzuhalten, soweit nicht vom Auftraggeber andere Maße vorgeschrieben werden:

a) mindestens 0,3 m auf innerörtlichen Straßen,

b) mindestens 0,5 m auf Straßen außerorts,

c) mindestens 0,15 m auf Geh- und Radwegen.

(6) Zur Beweissicherung ist es erforderlich, daß der für die Sicherung der Arbeitsstelle Verantwortliche den Zeitpunkt des Aufstellens von Haltverboten, den Namen der damit beauftragten Person(en) und die amtlichen Kennzeichen der in diesem Bereich parkenden Fahrzeuge protokolliert und die Aufzeichnungen zur späteren gerichtlichen oder außergerichtlichen Klärung aufbewahrt. Unterbleibt dies, hat der Auftragnehmer die Kosten für das Abschleppen von Fahrzeugen zu tragen.

(7) Mit den Arbeiten im Arbeitsbereich darf erst begonnen werden, wenn alle Verkehrszeichen und -einrichtungen aufgestellt, alle vorübergehend ungültigen, ständigen Verkehrszeichen unwirksam und ggf. Umleitungsstrecken vollständig eingerichtet sind.

(8) Sollte sich während der Baumaßnahme eine Situation ergeben, die eine Änderung der Beschilderung erforderlich macht, so ist unverzüglich eine erneute Anordnung der zuständigen Behörde mit den notwendigen Änderungen einzuholen. Die Änderungen sind mit Angabe des Zeitpunktes in der Anordnung bzw. im Verkehrszeichenplan festzuhalten. Die getroffenen Maßnahmen sind Besondere Leistungen.

(9) Verkehrsbeschränkungen sind gemäß Anordnung bei längerer Unterbrechung der Arbeiten und an arbeitsfreien Tagen (z.B. an Wochenenden) auf das Mindestmaß zurückzunehmen oder zu begrenzen.

(10) Bei Arbeitsstellen können Hinweistafeln (40 x 60 cm) am Beginn und ggf. am Ende der Arbeitsstellen mit Informationen über den Verantwortlichen für die Sicherung der Arbeitsstelle und ggf. den Stördienst angebracht bzw. aufgestellt werden (zu entsprechenden Hinweisen an Lichtsignalanlagen s. Abschnitt 5.7).

(11) Nach Beendigung der Arbeiten sind die Verkehrsschilder und -einrichtungen gegenüber dem Aufbauen in umgekehrter Reihenfolge abzubauen. Verkehrsregelungen, die im Zuge der Baumaßnahme vorübergehend aufgehoben werden mußten, und/oder neue Verkehrsregelungen, die infolge der Baumaßnahme notwendig werden, müssen gleichzeitig - wieder - in Kraft gesetzt werden.

(12) Stellflächen der Verkehrsschilder und -einrichtungen sowie während der Baumaßnahme nicht befahrene Flächen sollen nach Beendigung der Arbeiten gereinigt werden. Dies sind Besondere Leistungen, die in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren sind.

6.2 Aufstellen von Verkehrsschildern

6.2.1 Allgemeines

(1) Verkehrsschilder sind gut sichtbar, nicht spiegelnd, standsicher, verdrehsicher, senkrecht zur Straßenoberfläche im Verkehrsbereich und fest (wackelfrei) anzubringen.

(2) Gefahrzeichen (Dreiecke) sind immer über Vorschriftzeichen (Ronden) anzubringen.

6.2.2 Aufstellhöhe von Schildern

(1) Der Abstand zwischen Unterkante Verkehrsschild und Aufstellfläche beträgt in der Regel:

a) 2,0 m außerhalb der Fahrbahn und über Gehwegen,

b) 2,2 m über Radwegen.

(2) Im Bereich von Arbeitsstellen kann die Aufstellhöhe bis auf folgende Werte reduziert werden, soweit die Schilder nicht im Bereich von Geh- und Radwegen aufgestellt werden:

a) 1,5 m innerorts, wenn die Verkehrsschilder nicht durch parkende Fahrzeuge verdeckt werden können, z.B. auf Mittelinseln, Grünstreifen, Parkstreifen oder abgesperrten Fahrbahnteilen,

b) 1,5 m außerorts bei drei- und mehrstreifigen Straßen,

c) 0,6 m außerorts bei zweistreifigen Straßen.

(3) Abweichende Aufstellhöhen sind in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.

6.2.3 Standort von Schildern

(1) Verkehrsschilder dürfen auch im Bereich von Arbeitsstellen grundsätzlich nicht innerhalb der Fahrbahn aufgestellt werden. In der Regel sollten folgende Seitenabstände (Abstand Fahrbahnbegrenzung - Aufstellpfosten) eingehalten werden:

a) innerorts 0,5 m, aber keineswegs weniger als 0,3 m,

b) außerorts 1,5 m.

(2) Abweichende Standorte sind in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.

(3) Sind innerorts keine Geh- und/oder Radwege bzw. Seiten- oder Parkstreifen vorhanden oder werden diese durch die Aufstellung von Verkehrsschildern unter die Mindestbreiten eingeengt, ist im Ausnahmefall die Aufstellung unmittelbar am Rand des rechten Fahrstreifens zulässig. Aus Gründen der Verkehrssicherheit dürfen dann nicht mehr als zwei Fußplatten übereinander verwendet und die Fahrstreifen nur bis zur Mindestbreite eingeengt werden. Können diese Bedingungen wegen der räumlichen Verhältnisse oder der erforderlichen Standsicherheit (s. Abs. 6.2.4) nicht eingehalten werden, sind diese Verkehrsschilder wie eine Arbeitsstelle zu sichern, ggf. mit Einrichtung von Behelfsfahrstreifen (verkehrsrechtliche Anordnung erforderlich).

6.2.4 Standsicherheit

(1) Bei Berechnung der Standsicherheit ist innerorts eine Windlast von 0,25 kN/m2, außerorts von 0,42 kN/ m2 zugrunde zu legen.

(2) Die geeigneten Aufstellvorrichtungen sind Anhang 3 zu entnehmen.

(3) In den Boden einzuschlagende Aufstellvorrichtungen dürfen in der Regel nicht tiefer als 50 cm eingeschlagen werden. An der Einschlagstelle vorhandene Erdkabel und/oder Rohrleitungen dürfen nicht beschädigt werden.

(4) Teile von Aufstellvorrichtungen, z.B. Fußplatten, dürfen höchstens 25 cm in den Fahrzeug-, Fußgänger und/oder Radfahrer-Verkehrsbereich (Lichtraumprofil) hineinragen. Die vorgeschriebenen Mindestbreiten der verbleibenden Verkehrsbereiche sind einzuhalten.

Tabelle 3:
Einsatzbereiche von Markierungsmaterialien
Markierungszeichen Regeleinsatz Einsatz im Verschwenkungs- bereich
Längsmar- kierungen Fahrbahn- begrenzungen (Z 295) durch- gehend Markierungsknöpfe, Markierungsfolie Klasse H1, Markierungsfarbe 3) Markierungsknöpfe auf Markierungsfolie Klasse H21), Markierungsknöpfe auf Markierungsfarbe 3)
unter- brochen Markierungsfolie Klasse H2, Markierungsfolie Klasse H1 4)
Fahrsteifenbegrenzung (Z 296) Markierungsknöpfe auf Markierungsfolie Klasse H22) Markierungsknöpfe auf Markierungsfanbe 3) Markierungsknöpfe auf Markierungsfolie Klasse H21) Markierungsknöpfe auf Markierungsfarbe 3)
Leitlinie (Z 340) Markierungsknöpfe auf Folie Klasse H22),
Markierungsfolie Klasse H2,
Markierungsfolie Klasse H1 4), Markierungsfarbe 3)
Quermar- kierung Halt- und Wartelinie
(Z 294, Z 341)
Markierungsfolie Klasse H2
Sperrflächen (Z 298) Markierungsfolie Klasse H1, Markierungsfarbe 3)
Pfeile, Buchstaben, Ziffern, Verkehrszeichen, Piktogramme (Z 297) Markierungsfolie Klasse H2, Markierungsfolie Klasse H1 4)

1) Für Arbeitsstellen, die nicht im Winter betrieben werden und bei denen anschließend eine Deckenerneuerung vorgesehen ist oder bei denen die Verkehrsführung auf Tragschichten erfolgt, kann auf die Markierungsfolie verzichtet werden.

2) Für Arbeitsstellen, die nicht im Winter betrieben werden, kann auf Markierungsfolie verzichtet werden.

3) Im Bereich von Verkehrsführungen mit einer anschließenden Deckenerneuerung.

4) Für kurze Einsatzzeiten bis zu 14 Tagen und Verkehrsstärken bis zu 5.000 Kfz/24h (zweistreifige Straßen).

6.2.5 Beleuchtung von Verkehrsschildern

Sind Beleuchtungskörper vorgesehen, so sind sie oberhalb der Verkehrsschilder anzubringen. Angestrahlte Verkehrszeichen sind vollständig auszuleuchten. Die Blendung des Gegenverkehrs ist konstruktiv durch die Art der Leuchte oder durch die Verwendung von Blendschutzschildern (Farbe grau RAL 7003) zu verhindern.

6.3 Vorübergehende Markierungen

6.3.1 Applikation der vorübergehenden Markierungen

(1) Die Abmessungen und die geometrische Gestaltung der vorübergehenden Markierungen müssen den "Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS)" in Verbindung mit der StVO entsprechen. Verzögerungsspuren sind abweichend durch unterbrochene Breitstriche mit 3 m Länge, Beschleunigungsspuren durch unterbrochene Breitstriche mit 1,5 m Länge abzugrenzen.

(2) Für die verschiedenen Markierungszeichen sind die in Tabelle 3 angegebenen Markierungsmaterialien in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren (zu Folienklassen H1 und H2 siehe TL-Vorübergehende Markierungen).

(3) Für Längsmarkierungen, die mit Markierungsknöpfen ausgeführt werden, gelten die Knopfabstände der Tabelle 4.

Tabelle 4:
Abstände von Markierungsknöpfen
Zeichen Nr.
Innerörtliche Straßen
Landstraßen
Autobahnen
295
Fahrstreifenbegrenzung

Fahrbahnbegrenzung
- im Regelfall
- im Verschwenkungsbereich

0,5 m


0,5 m
0,5 m

0,5 m


3,0 m
0,5 m

0,5 m


5,0 m *)
1,0 m
340
0,33 m
0,5 m
1,0 m

*) bei verbliebener Fahrbahnbreite von 6 m und weniger: 3,0 m

(4) Bei Verwendung von Markierungsknöpfen auf Markierungsfolie beträgt der Abstand grundsätzlich 1 m.

(5) Aufnehmbare Markierungen sind bei Arbeitsstellen von längerer Dauer nicht zulässig.

6.3.2 Außerkraftsetzen oder Ergänzen von vorhandenen Markierungen

(1) Vorhandene Markierungen im Bereich von Verkehrsführungen in Arbeitsstellen, insbesondere in Verschwenkungs-, Kreuzungs- und Einmündungsbereichen, die Anlaß zu Mißverständnissen bei den Verkehrsteilnehmern geben, sind je nach Markierungsbild

a) zu entfernen,

b) abzudecken,

c) in Gelb auszukreuzen oder

d) in Gelb zu ergänzen.

(2) Bei Längsmarkierungen in Verschwenkungs-, Kreuzungs- und Einmündungsbereichen sind mögliche Verkehrsbeeinträchtigungen mit besonderer Sorgfalt zu prüfen und ggf. geeignete Maßnahmen zu treffen.

(3) Wird durch Verkehrsführungen in Arbeitsstellen die durch weiße Pfeilzeichen vorgegebene Fahrtrichtung geändert und/oder ergänzt, so ist die Änderung und/oder Ergänzung in jedem Fall durch gelbe Pfeilzeichen vorzunehmen; ungültige weiße Pfeilzeichen oder Teile davon sind gelb auszukreuzen.

6.3.3 Entfernen der vorübergehenden Markierungen

(1) Die vorübergehenden Markierungen sind bei Räumung der Arbeitsstelle zu entfernen.

(2) Deshalb sind die Markierungsmaterialien so auszuwählen, daß sie sich möglichst fahrbahndeckenschonend, rückstandsfrei, umweltfreundlich und angemessen schnell entfernen lassen.

(3) Kann auf die vorgenannte Forderung verzichtet werden, z.B. wegen anschließender Deckenerneuerung, so ist dies in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.

6.4 Aufstellen von Absperrgeräten

(1) Absperrgeräte sind gut sichtbar, standsicher, verdrehsicher und fest aufzustellen.

(2) Zur Aufstellung von Absperrschranken, auch in Verbindung mit Tastleisten für Blinde, sind innerorts grundsätzlich Aufstellvorrichtungen der Standsicherheitsklasse K1 zu verwenden. Bei Absperrschranken mit einer Höhe von 500 mm und Aufstellung außerorts sind Aufstellvorrichtungen der Standsicherheitsklasse K2 erforderlich.

(3) Nur mit Sperrpfosten, Aufstellpfosten oder Einschlagpfosten allein darf keine Absicherung von Arbeitsstellen vorgenommen werden.

(4) Leitbaken müssen so aufgestellt werden, daß die schrägen Streifen nach der Seite hin fallen, auf der vorbeizufahren ist. Der lichte Abstand zwischen Fahrstreifen- bzw. Fahrbahnbegrenzung und der Kante von Leitbaken muß mindestens 0,25 m betragen.

(5) Doppelseitige Leitbaken (Größe 1000 x 250 mm) werden nur verwendet, wenn die gleiche Fahrbahn auch vom Gegenverkehr benutzt wird und der Gegenverkehr nicht durch eine Fahrstreifenbegrenzung oder bauliche Leitelemente abgetrennt ist (z.B. Wechselverkehr) oder wenn solche Leitbaken nicht zu Irrtümern führen (z.B. Fahrbahn mit Verkehr nur in einer Richtung). In allen übrigen Fällen, insbesondere in Überleitungsbereichen, werden einseitige Leitbaken aufgestellt.

(6) Leitbaken dienen nur zur Verkehrsführung auf der Fahrbahn (Längs- und spitzwinklige Querabsperrung). Zur Absicherung von Baugruben oder auf Geh- und Radwegen sind sie unzulässig.

(7) Teile von Aufstellvorrichtungen, z.B. Fußplatten, dürfen höchstens 25 cm in den Fahrzeug-, Fußgänger und/oder Radfahrer-Verkehrsbereich (Lichtraumprofil) hineinragen. Die vorgeschriebenen Mindestbreiten der verbleibenden Verkehrsbereiche sind einzuhalten.

6.5 Anbringen von Warnleuchten

(1) Warnleuchten sind gemäß der verkehrsrechtlichen Anordnung anzubringen und zu betreiben (Standort, Farbe, abweichende Darbietung als blinkendes Licht statt Dauerlicht oder Aufbaulicht sowie Verzicht aufgrund örtlicher Gegebenheiten).

(2) Wird eine Verkehrsfläche (z.B. ganze Fahrbahn, ein Fahrstreifen) in einer Fahrtrichtung völlig gesperrt (Vollsperrung) - also beispielsweise auch Anliegerverkehr nicht zugelassen - so sind mindestens fünf Warnleuchten (rotes Dauerlicht) auf, jedoch nicht vor der Absperrschranke bzw. den Leitbaken anzubringen. Der Abstand der Warnleuchten untereinander darf nicht mehr als 1 m betragen.

(3) Bei der Teilsperrung einer Fahrbahn - also auch, wenn ein entsprechendes Zusatzzeichen zu Zeichen 250 bestimmte Verkehrsarten zuläßt - sind mindestens drei Warnleuchten (gelbes Dauerlicht) pro gesperrtem Fahrstreifen auf der Absperrschranke oder den Leitbaken anzubringen.

(4) Blinkendes gelbes Licht und Aufbaulicht (TL-Warnleuchten 90, Abs. 2.1) darf nur aufgrund der verkehrsrechtlichen Anordnung verwendet werden. Ist blinkendes Licht für mehrere Warnleuchten in einem Querschnitt oder hintereinander angeordnet, müssen sie in geordnetem Rhythmus aufleuchten (synchron, abwechselnd, nacheinander). Blitzendes Licht ist nur auf Leitkegeln zum Schutz von Personen zulässig.

(5) Zur rechtzeitigen Warnung der Verkehrsteilnehmer können vor Arbeitsstellen Warnleuchten aufgestellt werden (Vorwarn-Blinkleuchten). Sie sind insbesondere zweckmäßig vor Überleitungen auf Autobahnen oder sonstigen Gefahrenstellen. Im Innerortsbereich können sie an Fahrbahnteilern und Arbeitsstellen im Schienenbahnbereich auch einzeln angebracht werden. Vorwarn-Blinkleuchten sind in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.

(6) Vorwarn-Blinkleuchten sind dann in der Regel beid-seitig neben der Fahrbahn zu installieren. Die Aufstellhöhe beträgt neben der Fahrbahn mindestens 2,5 m. Die Hauptabstrahlrichtung der Vorwarn-Blinkleuchten ist auf einen Erkennungspunkt eines Kraftfahrers in 300 m Entfernung, der in ungefährer Augenhöhe liegt, auszurichten. Die Ausrichtung ist monatlich mindestens einmal zu kontrollieren.

6.6 Einsatz von Warnbändern

(1) Rot-weiße Bänder (Warnbänder) dürfen nur an innerörtlichen Arbeitsstellen als zusätzliches Element der optischen Führung und Kennzeichnung verwendet und nur außerhalb von Fahrbahnen angebracht werden:

a) auf Geh- und Radwegen zur Längsführung, wenn keine Aufgrabungen vorhanden sind,

b) zur Kenntlichmachung von Arbeitsgeräten und Materiallagerungen innerorts.

(2) Die Warnbänder müssen so befestigt werden, daß sie weitestgehend in voller Breite dauerhaft erkennbar sind. An Absperrgeräten dürfen sie nur befestigt werden, wenn dadurch die Standsicherheit dieser Geräte (z.B. bei Windbelastung) nicht beeinträchtigt wird.

6.7 Aufstellen von transportablen Lichtsignalanlagen

(1) Die Signalgeber von Lichtsignalanlagen sind in der Regel neben dem rechten Fahrstreifen aufzustellen; dabei ist eine senkrechte Ausrichtung dauerhaft zu gewährleisten. Weitere Signalgeber auf der linken Seite und/oder über der Fahrbahn sind aufgrund der verkehrsrechtlichen Anordnung zulässig.

(2) Sind innerorts keine Geh- und/oder Radwege bzw. Seiten- oder Parkstreifen vorhanden oder werden diese durch die Aufstellung von Lichtsignalanlagen unter die Mindestbreiten eingeengt, ist im Ausnahmefall die Aufstellung unmittelbar am Rand des rechten Fahrstreifens zulässig. Der vorbeifließende Verkehr darf nicht behindert bzw. es darf keine zusätzliche Engstelle geschaffen werden. Der Signalgeber kann jedoch auf dem Fahrstreifen aufgestellt werden, wenn dieser nachfolgend durch die Arbeitsstelle selbst eingeengt wird oder wenn der Signalgeber durch eine entsprechende Absicherung geschützt wird.

(3) Können diese Bedingungen wegen der erforderlichen Standsicherheit oder der räumlichen Verhältnisse nicht eingehalten werden, sind diese Signalgeber wie eine Arbeitsstelle zu sichern ggf. mit Einrichtung von Behelfsfahrstreifen (verkehrsrechtliche Anordnung erforderlich).

(4) Stehen bei Lichtsignalgebern, die im Bereich von Geh- und Radwegen aufgestellt werden, Teile über die Aufstellvorrichtung hinaus (z.B. Kontrastblenden), so sind die Aufstellhöhen wie für Verkehrsschilder einzuhalten.

(5) Alle Teile der Signalanlage einschließlich der Freileitungen sind standsicher aufzubauen und sturmsicher zu verlegen; ggf. ist ein statischer Nachweis erforderlich. Kupplungs- und Verbindungsstellen müssen zugentlastet und gegen unbefugten Zugriff gesichert sein.

(6) Bei Kabelüberspannungen sind mindestens 5 m Durchfahrtshöhe bis 42 V bzw. mindestens 6 m bei 220 V vorzusehen.

6.8 Anbringen von Leitmalen

(1) Straßenraumeinengungen im Bereich von Arbeitsstellen sind durch Leitmale gemäß verkehrsrechtlicher Anordnung zu kennzeichnen. Ggf. sind in ausreichender Entfernung vor der Einschränkungsstelle Lichtraumprofilrahmen aufzustellen. Diese Maßnahmen sind in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.

(2) An allen Bauwerken, Bauteilen, Gerüsten und Lichtraumprofilrahmen mit einer lichten Durchfahrtshöhe von auch nur vorübergehend weniger als 4,50 m sind Leitmale anzubringen. Innerorts genügt an Straßen mit geringer Verkehrsbedeutung die Anbringung von Leitmalen unmittelbar an dem Hindernis.

(3) Sie sind an waagerechten Bauteilen als senkrechte Schraffen, an senkrechten Bauteilen als schräge Schraffen unter 45° zum Verkehrsbereich fallend anzubringen.

6.9 Einsatz von baulichen Leitelementen

(1) Bauliche Leitelemente können in folgenden Fällen in der Leistungsbeschreibung vereinbart werden:

- als Ersatz für durchgehende Markierungen auf allen Straßen, insbesondere bei für eine Markierung ungünstigen Fahrbahndecken (z.B. Pflaster) und bei Arbeitsstellen während der Winterperiode.

- im Bereich von Arbeitsstellen, bei denen die Verkehrsführung mehrfach deutlich verändert werden muß.

- zur Erhöhung der Leitwirkung und Dämpfung der Geschwindigkeit.

(2) Ist die Aufstellung der genannten baulichen Leitelemente in einem Abstand von weniger als 30 cm von einer (vorübergehenden) Markierung vorgesehen, ist wegen der erhöhten Verschmutzungsgefahr auf eine Markierung auf der Fahrbahnoberfläche zu verzichten. Die Leitschwellen, -borde und -wände übernehmen dann die Funktion der Markierung. Leitwände müssen in diesem Fall bodennah durchgängig mit gelben retroreflektierenden Elementen in der Regel im Längsabstand von 1 m oder mit durchgehenden retroreflektierenden Bändern ausgestattet werden. Es gelten die Anforderungen der "TL-Leitelemente" im Abschnitt 2.3 "Leitwände".

(3) Bei Leitschwellen und -borden sind zusätzlich Leitbaken (Größe 500 x 125 mm) aufzusetzen. Der Längsabstand zwischen diesen Leitbaken beträgt grundsätzlich

a) 5 m innerorts,

b) 10 m außerorts.

Soweit örtlich z.B. in Kurvenbereichen erforderlich, sind kleinere Abstände zu wählen.

(4) In der Regel sollen in den Einsatzbereichen von baulichen Leitelementen keine Leitbaken der Normalgröße 1000 x 250 mm aufgestellt werden. Entsprechend entfallen auch die Warnleuchten. Sind dennoch Leitbaken mit Wamleuchten angeordnet, so muß auf die kleinen Leitbaken auf den Leitschwellen bzw. -borden verzichtet werden. Die Leitbaken sind dann auf der dem Verkehr abgewandten Seite des Leitelements aufzustellen.

(5) Bei der Verwendung baulicher Leitelemente zwischen entgegengesetzt gerichteten Verkehrsströmen kann auf Richtungspfeile (Z 297) auf den Fahrstreifen verzichtet werden.

6.10 Gestaltung von Überleitungen bei mehrbahnigen Straßen

(1) Der Trassierung der Überleitungsbereiche werden in der Regel Kreisbögen mit dem Nennhalbmesser 350 m zugrundegelegt. Dabei ist eine Regellänge von mindestens 135 m vorzusehen.

(2) Die Trassierung kann auch den örtlichen Verhältnissen angepaßt werden. In stärker gekrümmten Streckenabschnitten kann bei Überleitungen mit einer Regellänge von 135 m der Halbmesser auf ca. 300 m vermindert werden. Bei einstreifigen Überleitungen können die Radien auf ca. 500 m erhöht werden. Entsprechende Regelungen sind in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.

(3) Der Ausbau für eine Über-/Rückleitung zu kurzer Mittelstreifenüberfahrten ist in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.

(4) Zwischen gegensinnig gekrümmten Kreisbögen der S-förmigen Überleitungen werden Zwischengeraden eingeschaltet. Ihre Länge muß mindestens 20 m, bei einstreifigen Überleitungen mindestens 30 m betragen. Der Anschluß an die gegensinnige Streckenkrümmung erfolgt mit einer Geraden von mindestens 10 m, bei einstreifigen Überleitungen von mindestens 15 m Länge. Die Linienführung muß optisch ohne Knicke erfolgen.

(5) Trassiert werden die Fahrstreifenrandlinien. In 2-streifigen Überleitungen ist zwischen den beiden Fahrstreifen ein linsenförmiger Trennstreifen mit einer maximalen Breite von 1,50 m einzurichten.

6.11 Aufbau von Schutzeinrichtungen

6.11.1 Aufstellen von transportablen Schutzeinrichtungen

(1) Sollen Gefährdungen infolge Abkommens von Fahrzeugen von der Fahrbahn vermindert werden, können transportable Schutzeinrichtungen vorgesehen werden. Abhängig vom Einsatzbereich gemäß Bild 2 sind transportable Schutzeinrichtungen entsprechend den Festlegungen in Tabelle 5 einzusetzen. Für Straßen außerhalb von Autobahnen sind die Einsatzbereiche in Analogie zu Bild 2 festzulegen.

Bild 2: Einsatzbereiche für transportable Schutzeinrichtungen auf zweibahnigen Straßen

 

Einsatzbereiche gemäß Bild 2
Aufhaltestufe gemäß DIN EN 1317-2 mindestens
Wirkungsbereich gemäß DIN EN 1317-2
Dynamische Querverschiebung [cm]
Bez. Standort der Schutzeinrichtung
A zwischen Arbeitsstelle und ankommendem Verkehr T22) £W4  
B zwischen Arbeitsstelle und parallel fließendem Verkehr T12) £W4  
D u. E1) zwischen entgegengesetzt gerichteten Verkehrsströmen T13) £W4 £50

Tabelle 5:
Geeignete transportable Schutzeinrichtungen

1) Werden im Einsatzbereich E die beiden entgegengesetzt gerichteten Verkehrsströme nicht durch einen Pufferbereich gemäß RSA Teil D, Nr. 2.3.0, Abs. 2 getrennt, so sind dort Schutzeinrichtungen wie im Bereich A vorzusehen.

2) Soll ein höheres Aufhaltevermögen zum Schutz von im Arbeitsbereich Tätigen und/oder Maschinen erreicht werden, so ist im Bereich A die Aufhaltestufe H1 und im Bereich B die Aufhaltestufe T3 vorzusehen. Der Wirkungsbereich gemäß DIN EN 1317-2 ist aufgrund der örtlichen Verhältnisse unter Beachtung von Abs. 4 festzulegen.

3) Bei hohem Lkw-Anteil und, wo eine erhöhte Gefahr von Lkw/-Unfällen gesehen wird, z.B. in Gefällestrecken, kann auch ein System der Aufhalfestufe T3 gewählt werden, wenn die Breitenabmessungen des Gesamtquerschnitts dies zulassen.

(2) Für den Einsatzbereich C bestehen keine besonderen Anforderungen.

(3) Diese Maßnahmen sind in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.

(4) In den Einsatzbereichen A und B dürfen die nachgewiesenen dynamischen Querverschiebungen der Schutzeinrichtungen nicht größer sein als der Abstand zu im Arbeitsbereich tätigen Personen, vorhandenen Geräten oder gefährdeten Ausrüstungen wie z.B. Gerüsten.

(5) Die Oberfläche im erwarteten Verformungsbereich hinter der Schutzeinrichtung muß durchgehend befestigt sein.

(6) Die Installation von Schutzeinrichtungen hat nach den Vorgaben des Herstellers zu erfolgen (z.B. Abspannung an beiden Enden).

(7) Transportable Schutzeinrichtungen müssen grundsätzlich retroreflektierende Kennzeichnungen gemäß den "Technischen Lieferbedingungen für transportable Schutzeinrichtungen" erhalten.

(8) Bei der Verwendung von transportablen Schutzeinrichtungen zwischen entgegengesetzt gerichteten Verkehrsströmen kann auf Richtungspfeile (Z 297) auf den Fahrstreifen verzichtet werden.

6.11.2 Absturzsicherungen für Fahrzeuge

(1) Aufgrabungen, Baugruben und Gräben sind, sofern sie neben Fahrzeug-Verkehrsflächen liegen, gegen Absturz von Fahrzeugen zu sichern.

(2) Es können in der Leistungsbeschreibung vereinbart werden:

 
-
innerörtlich bei Absturztiefen von bis zu 2 m Leitborde, Leitwände (nach Herstellerangaben verankert und gefüllt), transportable Schutzeinrichtungen mindestens der Aufhaltestufe T1 und einem Wirkungsbereich kleiner bzw. gleich W3 gemäß DIN EN 1317-2 oder ein Verbau.
-
in den übrigen Fällen Stahlschutzplanken, ein Verbau oder transportable Schutzeinrichtungen der Aufhaltestufe T3 oder H1 gemäß DIN EN 1317-2 sowie Sandsperren.

(3) Die Art hängt auch von der Verkehrsstärke, der Verkehrsführung, der zulässigen Geschwindigkeit, dem Abstand von der Absturzstelle und der Dauer der Maßnahme ab.

(4) Die Anforderungen für transportable Schutzeinrichtungen in Abschnitt 6.11.1, Absätze 5 bis 7 gelten entsprechend.

(5) Ein Verbau ist wie eine Arbeitsstelle zu kennzeichnen, abzusichern und zu beleuchten.

(6) Schutzplankenpfosten können in Absprache mit dem Auftraggeber durch Fahrbahndecken aus Asphalt gerammt werden, auf Zementbetondecken können Fußplattenpfosten mit Dübeln wie auf Brücken in Frage kommen.

6.11.3 Aufgrabungen, Baugruben und Gräben im Geh- und Radwegbereich

(1) Aufgrabungen, Baugruben und Gräben sind, sofern sie neben Verkehrsflächen für Fußgänger und Radfahrer liegen, gegen Absturz dieser Verkehrsteilnehmer zu sichern. An diese A-Absicherungen werden folgende Mindestanforderungen gestellt:

 
-
Absperrschranken von 100 mm Höhe dürfen bis zu einer Absturztiefe von maximal 0,6 m eingesetzt werden.
-
Absperrschranken von mindestens 250 mm Höhe dürfen bis zu einer Absturztiefe von maximal 1,25 m eingesetzt werden.
-
Absperrschranken sind miteinander oder am Boden so zu verankern, daß sie bei einem Anprall von Personen nicht umfallen.
-
Absturzsicherungen müssen bei Baugrubentiefen ab 1,25 m Absturztiefe eingesetzt werden.
-
Tastleisten für Blinde sind entsprechend der verkehrsrechtlichen Anordnung anzubringen.
-
Bei Arbeitsstellen im Bereich von Schachtzugängen dürfen mobile Absturzsicherungen eingesetzt werden, wenn die Absperrschrankenhöhe 250 mm beträgt oder wenn bei einer Absperrschrankenhöhe von 100 mm die Schachtöffnung zusätzlich durch einen Zeltüberbau gesichert wird. Die mobilen Absturzsicherungen sind so aufzustellen, daß zum Rand der offenen Schächte in Längsrichtung des Geh- oder Radweges mindestens ein Sicherheitsabstand von 0,3 m, in Querrichtung von 0,15 m eingehalten wird.

(2) Es ist darauf zu achten, daß sich die Absicherung der Arbeitsstelle lückenlos und feststehend an vorhandene Fußgängerbrücken anschließt.

(3) Ausreichend standsichere Bauzäune (horizontale Lasten analog DIN 4420, Teil 1) vor Baugruben können die Funktion der Absturzsicherung übernehmen.

6.11.4 Schutz von Bauwerken und Gerüsten

(1) An Arbeitsstellen, die mit höheren Geschwindigkeiten als 50 km/h befahren werden dürfen, sind zum Schutz von einsturzgefährdeten tragenden Bauteilen oder Teilen von Bauwerken (z.B. Gerüste, Schilderbrücken) an Verkehrsflächen Stahlschutzplanken oder transportable Schutzeinrichtungen mindestens der Aufhaltestufe T3 und der Situation entsprechendem Wirkungsbereich vorzusehen, wenn dieser Schutz nicht auf andere Weise erreicht wird (z.B. Lehrgerüst auf massiven Betonsockeln gemäß DIN 1072). Die Grundsätze und Festlegungen in den "Richtlinien für passive Schutzeinrichtungen an Straßen (RPS)" sind zu beachten.

(2) Entsprechende Schutzeinrichtungen für Bauwerke an Verkehrsflächen, auch wenn sie mit Geschwindigkeiten bis 50 km/h befahren werden, sind in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.

6.11.5 Lichtraumprofilrahmen

(1) Lichtraumprofilrahmen sind in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren, wenn das Lichtraumprofil z.B. durch Lehrgerüste oder andere einsturzgefährdete Bauteile eingeschränkt ist. Ggf. sind auch die Lichtraumprofilrahmen selbst durch Schutzeinrichtungen zu sichern.

(2) Lichtraumprofilrahmen sind in einem solchen Abstand vor der Profileinschränkung vorzusehen, daß ein gefahrloses Anhalten noch vor der Gefahrenstelle möglich ist. In ausreichendem Abstand vor dem Lichtraumprofilrahmen ist zusätzlich Zeichen 264 bzw. 265 aufzustellen, so daß der Verkehrsteilnehmer noch auf eine andere Straße ohne Profileinschränkung ausweichen kann (Vorinformation). Eine notwendige Umleitung ist auszuschildern. Warnleuchten WL7 gemäß TL-Warnleuchten 90 und unter Beachtung der Festlegungen in Abschnitt 5.6.2 können auch in Höhe der Vorinformation vorgesehen werden. Die notwendigen Maßnahmen sind durch eine verkehrsrechtliche Anordnung festzulegen und in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.

(3) Die Stiele von Lichtraumprofilrahmen dürfen auch im Bereich von Arbeitsstellen grundsätzlich nicht innerhalb der Fahrbahn aufgestellt werden. In der Regel sind folgende Seitenabstände (Abstand Fahrbahnbegrenzung/innere Kante des Stiels) einzuhalten:

a) innerorts 0,5 m, aber keineswegs weniger als 0,3m,

b) außerorts 1,5 m.

(4) Sind innerorts keine Geh- und/oder Radwege bzw. Seiten- oder Parkstreifen vorhanden oder werden diese durch die Aufstellung von Lichtraumprofilrahmen-Konstruktionen unter die Mindestbreiten eingeengt, ist im Ausnahmefall die Aufstellung unmittelbar am Rand des rechten Fahrstreifens zulässig. Die Stiele sind dann wie eine Arbeitsstelle zu sichern, ggf. mit Einrichtung von Behelfsfahrstreifen (verkehrsrechtliche Anordnung erforderlich).

6.11.6 Bauzäune

(1) Zwischen Bauzaun und Fahrbahn ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,3 m einzuhalten. Die Fahrbahnbegrenzung muß als Markierung (Z 295) oder innerorts auch als Leitschwelle oder -bord deutlich erkennbar sein.

(2) Steht der Bauzaun auf der Fahrbahn, sind zwischen Bauzaun und Verkehrsbereich Leitbaken, Leitschwellen, Leitborde, Schrammborde oder Schutzeinrichtungen vorzusehen. Die Ausführung ist in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.

(3) Bei Bauzäunen im Bereich von Geh- und Radwegen dürfen die Mindestbreiten nicht unterschritten werden. Aufstellkonstruktionen dürfen nicht mehr als 25 cm in diese Verkehrsflächen hineinragen.

(4) Können diese Bedingungen wegen der erforderlichen Standsicherheit oder der räumlichen Verhältnisse nicht eingehalten werden, sind die notwendigen Maßnahmen aufgrund der Verkehrsstärke des Fußgänger-, Radfahrer- und Kraftfahrzeugverkehrs und deren Verhältnis zueinander in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren (Beschilderung, Notweg, Überquerungshilfe, Lichtsignalanlage).

6.11.7 Gerüste

(1) Sind bei Aufstellung von Gerüsten auf Geh- und Radwegen die geforderten Mindestbreiten nicht einzuhalten, sind Durchlaufgerüste oder Fußgängertunnel anzuordnen, im Ausnahmefall Notwege anzulegen.

(2) Bei Gerüsten auf der Fahrbahn ist zur Fahrbahnseite hin ein Sicherheitsabstand von 0,5 m bis in eine Höhe von mindestens 4,5 m einzuhalten. Schutzeinrichtungen sind zur Fahrbahnseite anzuordnen (s. Abs. 6.11.4), wobei aufgrund der zu erwartenden Verformung einer Schutzeinrichtung beim Anprall auch größere Sicherheitsabstände gewählt werden müssen.

6.12 Besondere Arbeitsstellenbereiche und -einrichtungen

(1) Besondere Arbeitsstellenbereiche und -einrichtungen sind Verkehrshindernisse oder besondere Gefahrenbereiche im öffentlichen Verkehrsraum. Sie müssen grundsätzlich wie Arbeitsstellen abgesichert und beleuchtet werden, wenn sie sich im öffentlichen Verkehrsraum befinden oder in ihn hineinragen und nicht in die Absperrung einer Arbeitsstelle einbezogen werden können. Zusätzlich sind individuelle Sicherungsmaßnahmen zu berücksichtigen, die in Tabelle 6 zusammengestellt und in Kurzform erläutert sind. Für ähnliche Fälle ist analog zu verfahren.

(2) Die Beschaffung entsprechender Sondernutzungserlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen ist Sache des Auftragnehmers.

6.13 Sichern des Personals bei Arbeitsstellen im Bereich von Gleisanlagen

(1) Für eine Material- und Gerätelagerung sowie zum sicheren Aufenthalt von Personen während der Vorbeifahrt von Schienenfahrzeugen muß nach Möglichkeit unmittelbar neben dem Gleisbereich Platz zur Verfügung stehen.

(2) Sind mehrere Fahrstreifen neben dem Gleisbereich vorhanden, so soll der neben dem Gleisbereich liegende Fahrstreifen gesperrt werden, mindestens außerhalb der Verkehrsspitzenzeiten.

(3) Ist neben dem Gleisbereich nur noch ein Fahrstreifen vorhanden, so kann dieser zum Ausweichen von im Arbeitsbereich Tätigen während der Durchfahrt von Schienenbahnen genutzt werden. Zur Absicherung dieser Personen muß der Individualverkehr dann durch eine Lichtzeichenanlage zum Halten gebracht werden.

(4) Kann aus Platzgründen oder wegen zu hohen Verkehrsaufkommens kein Fahrstreifen neben dem Gleisbereich zur Verfügung gestellt werden, muß zum Schutz der Personen (Ausweichen) ggf. auch das Gegengleis gesperrt werden.

Tabelle 6:
Anforderungen für besondere Arbeitsstellenbereiche

 
Art Aufstellung Kenn- zeichnung Schutz- einrichtung Lichte Höhe Erlaubnis Sonst.
Materiallage- rungen, Aushub, Geräte usw.
1) 2) 8)     15) 16)
Dach-, Fassaden- und Abbrucharbeiten an Bauwerken
3) 8) 11) 12) 13)   15) 16)
Bau-, Werkstatt-, Toilettenwagen usw.
2) 4) 9)     15) 16)
Container, Wechsel- behälter
2) 4) 6) 10)     15) 16) 17)
Hubarbeits- bühnen
 
2) 7)   11) 13) 14) 15) 16)
Autokrane
 
5) 6)   13)   15) 16)
Aufzüge, Schrägaufzug
2)   11) 12) 14) 15) 16)
Schuttrutschen
 
    11) 12) 14) 15) 16)

1) Grundsätzlich innerhalb einer Absperrung zu lagern bzw. aufzustellen.

2) Auf Geh- und Radwegen nur, wenn dadurch die geforderten Mindestbreiten gewährleistet werden können.

3) Nur wenn aus Platzgründen oder wegen der Höhe der Bauwerke eine ausreichende Sicherheit nicht gewährleistet erscheint, darf öffentlicher Verkehrsraum genutzt werden.

4) Auf Fahrbahnen nur, wo Parken im allgemeinen für Kraftfahrzeuge erlaubt ist.

5) Auf Geh- und Radwegen grundsätzlich nicht.

6) Kennzeichnung wie Arbeitsstelle, wenn 2), 4) oder 7) nicht erfüllt und nachfolgende Kriterien erfüllt sind:

 
- Breite größer als 2,5 m und/oder Länge größer als 8 m,
- Aufstellung innerorts auf Vorfahrtstraßen (Z 306) oder auf Straßen mit 2 oder mehr Fahrstreifen in einer Richtung.

7) Auf Geh- und Radwegen bei einem tatsächlichen Gesamtgewicht von über 2,8 t grundsätzlich nicht zulässig.

8) Wenn 1) und 2) oder 3) nicht erfüllt, Kennzeichnung und Absicherung wie Arbeitsstelle.

9) Kennzeichnung aller vertikalen Kanten der Seiten- und Stirnflächen (je eine rot-weiße Sicherheitskennzeichnung [retroreflektierende Folie der Bauart Typ 2 der DIN 67 520, Teil 2] von mindestens 141 x 705 mm), Schraffur zum Verkehrsraum fallend.

10) Entsprechend der Verlautbarung des Bundesministers für Verkehr vom 28. April 1982 (VkBl 1982, S. 186, ergänzt durch VkBl 1984, S. 23).

11) Verkehrsteilnehmer, parkende Fahrzeuge sowie eventuell vorhandene Warenauslagen sind gegen Staub, Wasser, andere Flüssigkeiten und fallende feste Gegenstände oder Bauteile ausreichend zu schützen.

12) Ggf. sind Bauzäune oder andere geeignete Schutzeinrichtungen wie Durchlaufgerüste oder Fußgängertunnel vorzusehen.

13) Ggf. sind Warnposten aufzustellen.

14) Über Geh- und Radwegen 2,2 m über die volle Breite.

15) Im öffentlichen Verkehrsraum Sondernutzungserlaubnis und/oder Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 StVO erforderlich.

16) Bei Überschreitung zulässiger Achslasten oder Gesamtgewichte Abstimmung mit zuständigem Straßenbaulastträger erforderlich.

17) Ein Namensschild (Anschrift, Telefonnummer) oder eine entsprechende Aufschrift erforderlich.

6.14 Beleuchten der Arbeitsstelle

(1) Wird in einer Arbeitsstelle während der Dunkelheit mit Beleuchtung gearbeitet, ist die Beleuchtungsanlage so auszulegen, daß das Unfallrisiko im Verkehrsbereich nicht ansteigt und die Qualität der im Arbeitsbereich nachts erbrachten Bauleistungen nicht leidet. Insbesondere dürfen alle Verkehrszeichen und -einrichtungen nicht in ihrer Wirkung sowie die Verkehrsteilnehmer nicht durch Blendung beeinträchtigt werden.

(2) Für den Übergang von der freien, unbeleuchteten Strecke zum beleuchteten Verkehrsbereich sind Adaptationsstrecken vorzusehen. Länge und Gestaltung sind nach DIN 5044, Teil 1, in Abhängigkeit von der zulässigen Geschwindigkeit auszubilden.

(3) Im Arbeits- und Verkehrsbereich darf die Schwellenwerterhöhung Tl 1) (Maß der Blendung) von 10 % nicht überschreiten.

1) Fachausschuß "Außenbeleuchtung" der Lichttechnischen Gesellschaft (LiTG): Methoden zur Bewertung, der Blendung in der Straßenbeleuchtung, Karlsruhe 1981

(4) Entsprechende Maßnahmen sind in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.

6.14.1 Verkehrsbereich

(1) Die Beleuchtung des Verkehrsbereiches ist nach den Kriterien der DIN 5044, Teil 1, zu gestalten.

(2) Der Nennwert der Fahrbahnleuchtdichte Ln, beträgt 2 cd/m2.

(3) Die Längsgleichmäßigkeit der Fahrbahnleuchtdichte U1, darf den Wert 0,5 nicht unterschreiten.

6.14.2 Arbeitsbereich

(1) Der Arbeitsbereich ist als Arbeitsplatz im Freien zu betrachten und nach den Kriterien der DIN 5035 zu beleuchten.

(2) Die horizontale Nennbeleuchtungsstärke beträgt 100 lx.

(3) Die Gesamtgleichmäßigkeit der Beleuchtungsstärke g1, darf den Wert 0,2 nicht unterschreiten.

(4) Die verwendeten Lampen müssen mindestens der Farbwiedergabestufe 4 nach DIN 5035, Teil 2, entsprechen.

6.14.3 Lichttechnische Berechnung

(1) Der Auftragnehmer hat eine lichttechnische Berechnung zu liefern, die mindestens folgende Angaben, ggf. auch für bewegliche Arbeitsbereiche, enthalten muß:

(2) Allgemein:

- Leuchten- bzw. Lampentyp

- Mastabstand

- Lichtpunkthöhe

- Farbwiedergabestufe

- Vorausgesetzte Reflexionseigenschaften an der Fahrbahnoberfläche nach DIN 5044, Teil 2

- Erforderliche elektrische Anschlußleistung bzw. Aggregattyp

- Angaben für Notbeleuchtung

(3) Verkehrsbereich:

- Mittlere Fahrbahnleuchtdichte L

- Längsgleichmäßigkeit der Fahrbahnleuchtdichte U1

- Schwellenwerterhöhung TI

- Länge der Adaptationsstrecke

(4) Arbeitsbereich:

- Horizontale Nennbeleuchtungsstärke E

- Gleichmäßigkeit der Nennbeleuchtungsstärke g1

- Schwellenwerterhöhung TI.

6.15 Allgemeines zu Einrichten von Arbeitsstellensicherungen für Arbeitsstellen von kürzerer Dauer

(1) Der Einsatz und die Art von Absperrtafeln, Vorwarneinrichtungen, Beschilderungen und sonstigen Absperrgeräten sowie Sicherungsfahrzeugen richtet sich nach der verkehrsrechtlichen Anordnung.

(2) Fahrbare Absperrtafeln sind grundsätzlich zusammen mit einem Zugfahrzeug aufzustellen. Wird ausnahmsweise auf ein Zugfahrzeug verzichtet, ist ein Mindestabstand zum Arbeitsbereich auf innerörtlichen Straßen von 10 m, auf Landstraßen im Sinne der RSA von 50 m und auf Autobahnen im Sinne der RSA von 100 m einzuhalten.

(3) Sicherungsfahrzeuge müssen neben der rot-weiß-roten retroreflektierenden Sicherheitskennzeichnung nach DIN 30 710 (Folie der Bauart Typ 2 nach DIN 67 520, Teil 2) und mindestens einer gelben Rundumleuchte eine der folgenden Zusatzausrüstungen haben:

 
-
zwei blinkende gelbe Warnleuchten WL7 nach TL-Warnleuchten 90 links und rechts auf oder hinter dem Fahrerhaus oder
-
ein kleiner Blinkpfeil nach Abs. 5.6.1 an der Rückfront des Fahrzeugs.

(4) Fahrzeuge mit Gefahrgut (z.B. mit lösemittelhaltigen Markierungsstoffen) dürfen nicht als Zug- oder Sicherungsfahrzeug eingesetzt werden.

(5) Markierungsmaschinen für den Einsatz im fließenden Verkehr müssen vorn und hinten neben dem entsprechend der Vorbeifahrseite gerichteten Zeichen 222 den kleinen Blinkpfeil nach Abs. 5.6.1 zeigen.

(6) Blitzendes Licht ist nur auf Leitkegeln zum Schutz von Personen zulässig.

(7) Bei Arbeitsstellen von kürzerer Dauer sind die Verkehrsschilder mindestens in 0,6 m Höhe (Schildunterkante) aufzustellen. Bei Verwendung von Schnellaufstellvorrichtungen ist eine Neigung der Verkehrsschilder bis zu 5° gegenüber der Vertikalen zulässig. Ein Aufstellen innerhalb der Fahrbahn ist grundsätzlich zu vermeiden.

(8) Aufnehmbare Markierungen sind nur in den durch ein Eignungsprüfungszeugnis gemäß TL-Vorübergehende Markierungen festgelegten Einsatzbereichen anwendbar.

(9) Das Blinkkreuz auf einer fahrbaren Absperrtafel oder einem Sicherungsfahrzeug darf nur beim Einsatz auf Standstreifen oder entsprechend nicht befahrenen Fahrbahnteilen (z.B. mit Zeichen 298 gesperrte Flächen) gezeigt werden.