(1) Mit den Arbeiten zur Sicherung einer Arbeitsstelle darf erst begonnen werden, wenn die schriftliche Anordnung mit dem Verkehrszeichenplan an der Arbeitsstelle vorliegt.
(2) Verkehrsschilder dürfen bereits vor Beginn einer Maßnahme aufgestellt werden. Bis zum Inkrafttreten der Verkehrsregelung (Absperrung) müssen die bereits aufgestellten Verkehrsschilder jedoch vollständig und wirksam abgedeckt werden, so daß sie auch bei Dunkelheit (Retroreflexion) nicht zu erkennen sind. Zusatzzeichen und Richtzeichen (z.B. Z 458) können solange z.B. durch ausreichend breite, sich kreuzende rote Latten oder rückstandsfrei entfernbare Folien bis zum Beginn der Maßnahme außer Kraft gesetzt werden (Vorinformation). Dabei sind retroreflektierende Materialien zu verwenden. Haltverbote, die zu einem späteren Zeitpunkt gültig werden sollen, werden dagegen unverändert, jedoch mit Zusatzzeichen "Beginn einer Beschränkung mit Datum und Uhrzeit" aufgestellt.
(3) Bei der Einrichtung einer Arbeitsstelle dürfen in keiner Phase Gefährdungen oder unklare Situationen entstehen. Dabei ist in folgender Reihenfolge vorzugehen:
- Aufstellen von Haltverboten mit Zeitangaben auf Zusatzschildern (mindestens 72 Std. vor Beginn der Arbeiten).
- Beschildern einer Umleitung. Die Umleitungswegweiser (Z 454) sind vom Ende der Umleitungsstrecke beginnend aufzustellen. Gleichzeitig sind die notwendigen Änderungen der vorhandenen Beschilderung und Markierung im Verlauf der Umleitungsstrecke durchzuführen.
- Aufstellen der ankündigenden Verkehrsschilder (z.B. Z 123, Z 274, Z 276, Z 121) beginnend mit dem ersten Gefahrzeichen fortlaufend in Fahrtrichtung. Gleichzeitig sind Verkehrsschilder wirksam abzudecken oder abzubauen, die während der Arbeiten ungültig sein sollen. Wegweiser und Vorwegweiser werden mit roten Latten oder rückstandsfrei entfernbaren Folien durchkreuzt, so daß die Ortsnamen ausreichend erkennbar bleiben.
Beim Aufstellen der Beschilderung mit Streckenverboten und -geboten ist mit dem Verkehrszeichen, welches das Ende des Streckenverbotes (z.B. Z 282) angibt, zu beginnen; dann werden die übrigen Streckenverbote und -gebote gegen die Fahrtrichtung fortlaufend aufgestellt. Geschwindigkeitstrichter werden jedoch in Fahrtrichtung aufgestellt, beginnend mit der höchsten Geschwindigkeitsangabe.
- Ggf. erforderliche Signalgeber von Lichtsignalanlagen sind aus der Sicht der Verkehrsteilnehmer herausgedreht aufzustellen oder abzudecken.
- Ummarkieren (gelb) der Fahrbahn im Arbeitsstellenbereich.
- Aufstellen der Absperrgeräte vor dem Arbeitsbereich (zur Sicherung der Arbeiten können dabei Leitkegel aufgestellt werden).
- Inbetriebnehmen einer Lichtsignalanlage je nach Anlagentyp über Gelb/Rot, Rot oder ein Einschaltbild. Dabei ist auf eine möglichst geringe Irritation des Verkehrsflusses und die Abläufe des Baubetriebs zu achten.
- Aufbauen der Warnleuchten und Beleuchtungen für den Nachtbetrieb.
- Aufstellen und Aufbauen sonstiger Einrichtungen (z.B. Leit- und Schutzeinrichtungen).
(4) Beim Einrichten einer Arbeitsstelle ist darauf zu achten, daß die Verkehrszeichen und -einrichtungen nicht durch Bewuchs, parkende Fahrzeuge oder andere Hindernisse verdeckt werden. Dabei sind die Maße für die Aufstell-Entfernung der Verkehrsschilder Richtwerte. Entsprechend den örtlichen Verhältnissen werden zur Verbesserung der Sichtbarkeit Abweichungen von den Aufstellhöhen von ± 5 % und von den Längsabständen von ± 10 % toleriert. Abstandsmaße beziehen sich, wenn nicht anders angegeben, auf die Mitte der Verkehrsschilder und -einrichtung.
(5) Zwischen dem Arbeitsbereich der Arbeitsstelle (z.B. Grabungskante, Baugeräte) und dem Verkehrsbereich sind folgende Abstände (Richtwerte) einzuhalten, soweit nicht vom Auftraggeber andere Maße vorgeschrieben werden:
a) mindestens 0,3 m auf innerörtlichen Straßen,
b) mindestens 0,5 m auf Straßen außerorts,
c) mindestens 0,15 m auf Geh- und Radwegen.
(6) Zur Beweissicherung ist es erforderlich, daß der für die Sicherung der Arbeitsstelle Verantwortliche den Zeitpunkt des Aufstellens von Haltverboten, den Namen der damit beauftragten Person(en) und die amtlichen Kennzeichen der in diesem Bereich parkenden Fahrzeuge protokolliert und die Aufzeichnungen zur späteren gerichtlichen oder außergerichtlichen Klärung aufbewahrt. Unterbleibt dies, hat der Auftragnehmer die Kosten für das Abschleppen von Fahrzeugen zu tragen.
(7) Mit den Arbeiten im Arbeitsbereich darf erst begonnen werden, wenn alle Verkehrszeichen und -einrichtungen aufgestellt, alle vorübergehend ungültigen, ständigen Verkehrszeichen unwirksam und ggf. Umleitungsstrecken vollständig eingerichtet sind.
(8) Sollte sich während der Baumaßnahme eine Situation ergeben, die eine Änderung der Beschilderung erforderlich macht, so ist unverzüglich eine erneute Anordnung der zuständigen Behörde mit den notwendigen Änderungen einzuholen. Die Änderungen sind mit Angabe des Zeitpunktes in der Anordnung bzw. im Verkehrszeichenplan festzuhalten. Die getroffenen Maßnahmen sind Besondere Leistungen.
(9) Verkehrsbeschränkungen sind gemäß Anordnung bei längerer Unterbrechung der Arbeiten und an arbeitsfreien Tagen (z.B. an Wochenenden) auf das Mindestmaß zurückzunehmen oder zu begrenzen.
(10) Bei Arbeitsstellen können Hinweistafeln (40 x 60 cm) am Beginn und ggf. am Ende der Arbeitsstellen mit Informationen über den Verantwortlichen für die Sicherung der Arbeitsstelle und ggf. den Stördienst angebracht bzw. aufgestellt werden (zu entsprechenden Hinweisen an Lichtsignalanlagen s. Abschnitt 5.7).
(11) Nach Beendigung der Arbeiten sind die Verkehrsschilder und -einrichtungen gegenüber dem Aufbauen in umgekehrter Reihenfolge abzubauen. Verkehrsregelungen, die im Zuge der Baumaßnahme vorübergehend aufgehoben werden mußten, und/oder neue Verkehrsregelungen, die infolge der Baumaßnahme notwendig werden, müssen gleichzeitig - wieder - in Kraft gesetzt werden.
(12) Stellflächen der Verkehrsschilder und -einrichtungen sowie während der Baumaßnahme nicht befahrene Flächen sollen nach Beendigung der Arbeiten gereinigt werden. Dies sind Besondere Leistungen, die in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren sind.
(1) Verkehrsschilder sind gut sichtbar, nicht spiegelnd, standsicher, verdrehsicher, senkrecht zur Straßenoberfläche im Verkehrsbereich und fest (wackelfrei) anzubringen.
(2) Gefahrzeichen (Dreiecke) sind immer über Vorschriftzeichen (Ronden) anzubringen.
(1) Der Abstand zwischen Unterkante Verkehrsschild und Aufstellfläche beträgt in der Regel:
a) 2,0 m außerhalb der Fahrbahn und über Gehwegen,
b) 2,2 m über Radwegen.
(2) Im Bereich von Arbeitsstellen kann die Aufstellhöhe bis auf folgende Werte reduziert werden, soweit die Schilder nicht im Bereich von Geh- und Radwegen aufgestellt werden:
a) 1,5 m innerorts, wenn die Verkehrsschilder nicht durch parkende Fahrzeuge verdeckt werden können, z.B. auf Mittelinseln, Grünstreifen, Parkstreifen oder abgesperrten Fahrbahnteilen,
b) 1,5 m außerorts bei drei- und mehrstreifigen Straßen,
c) 0,6 m außerorts bei zweistreifigen Straßen.
(3) Abweichende Aufstellhöhen sind in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.
(1) Verkehrsschilder dürfen auch im Bereich von Arbeitsstellen grundsätzlich nicht innerhalb der Fahrbahn aufgestellt werden. In der Regel sollten folgende Seitenabstände (Abstand Fahrbahnbegrenzung - Aufstellpfosten) eingehalten werden:
a) innerorts 0,5 m, aber keineswegs weniger als 0,3 m,
b) außerorts 1,5 m.
(2) Abweichende Standorte sind in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.
(3) Sind innerorts keine Geh- und/oder Radwege bzw. Seiten- oder Parkstreifen vorhanden oder werden diese durch die Aufstellung von Verkehrsschildern unter die Mindestbreiten eingeengt, ist im Ausnahmefall die Aufstellung unmittelbar am Rand des rechten Fahrstreifens zulässig. Aus Gründen der Verkehrssicherheit dürfen dann nicht mehr als zwei Fußplatten übereinander verwendet und die Fahrstreifen nur bis zur Mindestbreite eingeengt werden. Können diese Bedingungen wegen der räumlichen Verhältnisse oder der erforderlichen Standsicherheit (s. Abs. 6.2.4) nicht eingehalten werden, sind diese Verkehrsschilder wie eine Arbeitsstelle zu sichern, ggf. mit Einrichtung von Behelfsfahrstreifen (verkehrsrechtliche Anordnung erforderlich).
(1) Bei Berechnung der Standsicherheit ist innerorts eine Windlast von 0,25 kN/m2, außerorts von 0,42 kN/ m2 zugrunde zu legen.
(2) Die geeigneten Aufstellvorrichtungen sind Anhang 3 zu entnehmen.
(3) In den Boden einzuschlagende Aufstellvorrichtungen dürfen in der Regel nicht tiefer als 50 cm eingeschlagen werden. An der Einschlagstelle vorhandene Erdkabel und/oder Rohrleitungen dürfen nicht beschädigt werden.
(4) Teile von Aufstellvorrichtungen, z.B. Fußplatten, dürfen höchstens 25 cm in den Fahrzeug-, Fußgänger und/oder Radfahrer-Verkehrsbereich (Lichtraumprofil) hineinragen. Die vorgeschriebenen Mindestbreiten der verbleibenden Verkehrsbereiche sind einzuhalten.
Tabelle 3:
Einsatzbereiche von Markierungsmaterialien
| Markierungszeichen | Regeleinsatz | Einsatz im Verschwenkungs- bereich | ||
| Längsmar- kierungen | Fahrbahn- begrenzungen (Z 295) | durch- gehend | Markierungsknöpfe, Markierungsfolie Klasse H1, Markierungsfarbe 3) | Markierungsknöpfe auf Markierungsfolie Klasse H21), Markierungsknöpfe auf Markierungsfarbe 3) |
| unter- brochen | Markierungsfolie Klasse H2, Markierungsfolie Klasse H1 4) | |||
| Fahrsteifenbegrenzung (Z 296) | Markierungsknöpfe auf Markierungsfolie Klasse H22) Markierungsknöpfe auf Markierungsfanbe 3) | Markierungsknöpfe auf Markierungsfolie Klasse H21) Markierungsknöpfe auf Markierungsfarbe 3) | ||
| Leitlinie (Z 340) | Markierungsknöpfe auf Folie
Klasse H22), Markierungsfolie Klasse H2, Markierungsfolie Klasse H1 4), Markierungsfarbe 3) |
|||
| Quermar- kierung | Halt- und Wartelinie (Z 294, Z 341) |
Markierungsfolie Klasse H2 | ||
| Sperrflächen (Z 298) | Markierungsfolie Klasse H1, Markierungsfarbe 3) | |||
| Pfeile, Buchstaben, Ziffern, Verkehrszeichen, Piktogramme (Z 297) | Markierungsfolie Klasse H2, Markierungsfolie Klasse H1 4) | |||
1) Für Arbeitsstellen, die nicht im Winter betrieben werden und bei denen anschließend eine Deckenerneuerung vorgesehen ist oder bei denen die Verkehrsführung auf Tragschichten erfolgt, kann auf die Markierungsfolie verzichtet werden.
2) Für Arbeitsstellen, die nicht im Winter betrieben werden, kann auf Markierungsfolie verzichtet werden.
3) Im Bereich von Verkehrsführungen mit einer anschließenden Deckenerneuerung.
4) Für kurze Einsatzzeiten bis zu 14 Tagen
und Verkehrsstärken bis zu 5.000 Kfz/24h (zweistreifige Straßen).
Sind Beleuchtungskörper
vorgesehen, so sind sie oberhalb der Verkehrsschilder anzubringen. Angestrahlte
Verkehrszeichen sind vollständig auszuleuchten. Die Blendung des Gegenverkehrs
ist konstruktiv durch die Art der Leuchte oder durch die Verwendung von
Blendschutzschildern (Farbe grau RAL 7003) zu verhindern. (1) Die Abmessungen und die
geometrische Gestaltung der vorübergehenden Markierungen müssen den
"Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS)" in Verbindung mit
der StVO entsprechen. Verzögerungsspuren sind abweichend durch unterbrochene
Breitstriche mit 3 m Länge, Beschleunigungsspuren durch unterbrochene
Breitstriche mit 1,5 m Länge abzugrenzen.
(2) Für die verschiedenen Markierungszeichen
sind die in Tabelle 3 angegebenen Markierungsmaterialien in der
Leistungsbeschreibung zu vereinbaren (zu Folienklassen H1 und H2 siehe
TL-Vorübergehende Markierungen).
(3) Für Längsmarkierungen, die
mit Markierungsknöpfen ausgeführt werden, gelten die Knopfabstände der
Tabelle 4.
Tabelle 4:6.2.5 Beleuchtung von Verkehrsschildern
6.3 Vorübergehende Markierungen
6.3.1 Applikation der vorübergehenden
Markierungen
Abstände von Markierungsknöpfen
| Zeichen Nr. | |||
| 295 Fahrstreifenbegrenzung Fahrbahnbegrenzung - im Regelfall - im Verschwenkungsbereich |
0,5 m |
0,5 m |
1,0 m |
| 340 |
*) bei verbliebener Fahrbahnbreite von 6 m und weniger: 3,0 m
(4) Bei Verwendung von Markierungsknöpfen auf Markierungsfolie beträgt der Abstand grundsätzlich 1 m.
(5) Aufnehmbare Markierungen sind
bei Arbeitsstellen von längerer Dauer nicht zulässig.
(1) Vorhandene Markierungen im
Bereich von Verkehrsführungen in Arbeitsstellen, insbesondere in
Verschwenkungs-, Kreuzungs- und Einmündungsbereichen, die Anlaß zu
Mißverständnissen bei den Verkehrsteilnehmern geben, sind je nach
Markierungsbild
a) zu entfernen,
b) abzudecken,
c) in Gelb auszukreuzen oder
d) in Gelb zu ergänzen.
(2) Bei Längsmarkierungen in
Verschwenkungs-, Kreuzungs- und Einmündungsbereichen sind mögliche
Verkehrsbeeinträchtigungen mit besonderer Sorgfalt zu prüfen und ggf.
geeignete Maßnahmen zu treffen.
(3) Wird durch Verkehrsführungen
in Arbeitsstellen die durch weiße Pfeilzeichen vorgegebene Fahrtrichtung
geändert und/oder ergänzt, so ist die Änderung und/oder Ergänzung in jedem
Fall durch gelbe Pfeilzeichen vorzunehmen; ungültige weiße Pfeilzeichen oder
Teile davon sind gelb auszukreuzen. (1) Die vorübergehenden
Markierungen sind bei Räumung der Arbeitsstelle zu entfernen.
(2) Deshalb sind die
Markierungsmaterialien so auszuwählen, daß sie sich möglichst
fahrbahndeckenschonend, rückstandsfrei, umweltfreundlich und angemessen schnell
entfernen lassen.
(3) Kann auf die vorgenannte Forderung
verzichtet werden, z.B. wegen anschließender Deckenerneuerung, so ist dies in
der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren. (1) Absperrgeräte sind gut
sichtbar, standsicher, verdrehsicher und fest aufzustellen.
(2) Zur Aufstellung von
Absperrschranken, auch in Verbindung mit Tastleisten für Blinde, sind innerorts
grundsätzlich Aufstellvorrichtungen der Standsicherheitsklasse K1 zu verwenden.
Bei Absperrschranken mit einer Höhe von 500 mm und Aufstellung außerorts sind
Aufstellvorrichtungen der Standsicherheitsklasse K2 erforderlich.
(3) Nur mit Sperrpfosten,
Aufstellpfosten oder Einschlagpfosten allein darf keine Absicherung von
Arbeitsstellen vorgenommen werden.
(4) Leitbaken müssen so
aufgestellt werden, daß die schrägen Streifen nach der Seite hin fallen, auf
der vorbeizufahren ist. Der lichte Abstand zwischen Fahrstreifen- bzw.
Fahrbahnbegrenzung und der Kante von Leitbaken muß mindestens 0,25 m betragen.
(5) Doppelseitige Leitbaken
(Größe 1000 x 250 mm) werden nur verwendet, wenn die gleiche Fahrbahn auch vom
Gegenverkehr benutzt wird und der Gegenverkehr nicht durch eine
Fahrstreifenbegrenzung oder bauliche Leitelemente abgetrennt ist (z.B.
Wechselverkehr) oder wenn solche Leitbaken nicht zu Irrtümern führen (z.B.
Fahrbahn mit Verkehr nur in einer Richtung). In allen übrigen Fällen,
insbesondere in Überleitungsbereichen, werden einseitige Leitbaken aufgestellt.
(6) Leitbaken dienen nur zur
Verkehrsführung auf der Fahrbahn (Längs- und spitzwinklige Querabsperrung).
Zur Absicherung von Baugruben oder auf Geh- und Radwegen sind sie unzulässig.
(7) Teile von
Aufstellvorrichtungen, z.B. Fußplatten, dürfen höchstens 25 cm in den
Fahrzeug-, Fußgänger und/oder Radfahrer-Verkehrsbereich (Lichtraumprofil)
hineinragen. Die vorgeschriebenen Mindestbreiten der verbleibenden
Verkehrsbereiche sind einzuhalten. (1) Warnleuchten sind gemäß der
verkehrsrechtlichen Anordnung anzubringen und zu betreiben (Standort, Farbe,
abweichende Darbietung als blinkendes Licht statt Dauerlicht oder Aufbaulicht
sowie Verzicht aufgrund örtlicher Gegebenheiten).
(2) Wird eine Verkehrsfläche
(z.B. ganze Fahrbahn, ein Fahrstreifen) in einer Fahrtrichtung völlig gesperrt
(Vollsperrung) - also beispielsweise auch Anliegerverkehr nicht zugelassen - so
sind mindestens fünf Warnleuchten (rotes Dauerlicht) auf, jedoch nicht vor der
Absperrschranke bzw. den Leitbaken anzubringen. Der Abstand der Warnleuchten
untereinander darf nicht mehr als 1 m betragen.
(3) Bei der Teilsperrung einer
Fahrbahn - also auch, wenn ein entsprechendes Zusatzzeichen zu Zeichen 250
bestimmte Verkehrsarten zuläßt - sind mindestens drei Warnleuchten (gelbes
Dauerlicht) pro gesperrtem Fahrstreifen auf der Absperrschranke oder den
Leitbaken anzubringen.
(4) Blinkendes gelbes Licht und
Aufbaulicht (TL-Warnleuchten 90, Abs. 2.1) darf nur aufgrund der
verkehrsrechtlichen Anordnung verwendet werden. Ist blinkendes Licht für
mehrere Warnleuchten in einem Querschnitt oder hintereinander angeordnet,
müssen sie in geordnetem Rhythmus aufleuchten (synchron, abwechselnd,
nacheinander). Blitzendes Licht ist nur auf Leitkegeln zum Schutz von Personen
zulässig.
(5) Zur rechtzeitigen Warnung der
Verkehrsteilnehmer können vor Arbeitsstellen Warnleuchten aufgestellt werden
(Vorwarn-Blinkleuchten). Sie sind insbesondere zweckmäßig vor Überleitungen
auf Autobahnen oder sonstigen Gefahrenstellen. Im Innerortsbereich können sie
an Fahrbahnteilern und Arbeitsstellen im Schienenbahnbereich auch einzeln
angebracht werden. Vorwarn-Blinkleuchten sind in der Leistungsbeschreibung
zu vereinbaren.
(6) Vorwarn-Blinkleuchten sind
dann in der Regel beid-seitig neben der Fahrbahn zu installieren. Die
Aufstellhöhe beträgt neben der Fahrbahn mindestens 2,5 m. Die
Hauptabstrahlrichtung der Vorwarn-Blinkleuchten ist auf einen Erkennungspunkt
eines Kraftfahrers in 300 m Entfernung, der in ungefährer Augenhöhe liegt,
auszurichten. Die Ausrichtung ist monatlich mindestens einmal zu kontrollieren. (1) Rot-weiße Bänder
(Warnbänder) dürfen nur an innerörtlichen Arbeitsstellen als zusätzliches
Element der optischen Führung und Kennzeichnung verwendet und nur außerhalb
von Fahrbahnen angebracht werden:
a) auf Geh- und Radwegen zur
Längsführung, wenn keine Aufgrabungen vorhanden sind,
b) zur Kenntlichmachung von
Arbeitsgeräten und Materiallagerungen innerorts.
(2) Die Warnbänder müssen so
befestigt werden, daß sie weitestgehend in voller Breite dauerhaft erkennbar
sind. An Absperrgeräten dürfen sie nur befestigt werden, wenn dadurch die
Standsicherheit dieser Geräte (z.B. bei Windbelastung) nicht beeinträchtigt
wird. (1) Die Signalgeber von
Lichtsignalanlagen sind in der Regel neben dem rechten Fahrstreifen
aufzustellen; dabei ist eine senkrechte Ausrichtung dauerhaft zu gewährleisten.
Weitere Signalgeber auf der linken Seite und/oder über der Fahrbahn sind
aufgrund der verkehrsrechtlichen Anordnung zulässig.
(2) Sind innerorts keine Geh-
und/oder Radwege bzw. Seiten- oder Parkstreifen vorhanden oder werden diese
durch die Aufstellung von Lichtsignalanlagen unter die Mindestbreiten eingeengt,
ist im Ausnahmefall die Aufstellung unmittelbar am Rand des rechten
Fahrstreifens zulässig. Der vorbeifließende Verkehr darf nicht behindert bzw.
es darf keine zusätzliche Engstelle geschaffen werden. Der Signalgeber kann
jedoch auf dem Fahrstreifen aufgestellt werden, wenn dieser nachfolgend durch
die Arbeitsstelle selbst eingeengt wird oder wenn der Signalgeber durch eine
entsprechende Absicherung geschützt wird.
(3) Können diese Bedingungen
wegen der erforderlichen Standsicherheit oder der räumlichen Verhältnisse
nicht eingehalten werden, sind diese Signalgeber wie eine Arbeitsstelle zu
sichern ggf. mit Einrichtung von Behelfsfahrstreifen (verkehrsrechtliche
Anordnung erforderlich).
(4) Stehen bei Lichtsignalgebern,
die im Bereich von Geh- und Radwegen aufgestellt werden, Teile über die
Aufstellvorrichtung hinaus (z.B. Kontrastblenden), so sind die Aufstellhöhen
wie für Verkehrsschilder einzuhalten.
(5) Alle Teile der Signalanlage
einschließlich der Freileitungen sind standsicher aufzubauen und sturmsicher zu
verlegen; ggf. ist ein statischer Nachweis erforderlich. Kupplungs- und
Verbindungsstellen müssen zugentlastet und gegen unbefugten Zugriff gesichert
sein.
(6) Bei Kabelüberspannungen sind
mindestens 5 m Durchfahrtshöhe bis 42 V bzw. mindestens 6 m bei 220 V
vorzusehen. (1) Straßenraumeinengungen im Bereich von
Arbeitsstellen sind durch Leitmale gemäß verkehrsrechtlicher Anordnung zu
kennzeichnen. Ggf. sind in ausreichender Entfernung vor der
Einschränkungsstelle Lichtraumprofilrahmen aufzustellen. Diese Maßnahmen sind
in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.
(2) An allen Bauwerken,
Bauteilen, Gerüsten und Lichtraumprofilrahmen mit einer lichten
Durchfahrtshöhe von auch nur vorübergehend weniger als 4,50 m sind Leitmale
anzubringen. Innerorts genügt an Straßen mit geringer Verkehrsbedeutung die
Anbringung von Leitmalen unmittelbar an dem Hindernis.
(3) Sie sind an waagerechten
Bauteilen als senkrechte Schraffen, an senkrechten Bauteilen als schräge
Schraffen unter 45° zum Verkehrsbereich fallend anzubringen. (1) Bauliche Leitelemente können in folgenden
Fällen in der Leistungsbeschreibung vereinbart werden:
- als Ersatz für durchgehende Markierungen
auf allen Straßen, insbesondere bei für eine Markierung ungünstigen
Fahrbahndecken (z.B. Pflaster) und bei Arbeitsstellen während der
Winterperiode.
- im Bereich von Arbeitsstellen, bei denen die
Verkehrsführung mehrfach deutlich verändert werden muß.
- zur Erhöhung der Leitwirkung und Dämpfung
der Geschwindigkeit.
(2) Ist die Aufstellung der
genannten baulichen Leitelemente in einem Abstand von weniger als 30 cm von
einer (vorübergehenden) Markierung vorgesehen, ist wegen der erhöhten
Verschmutzungsgefahr auf eine Markierung auf der Fahrbahnoberfläche zu
verzichten. Die Leitschwellen, -borde und -wände übernehmen dann die Funktion
der Markierung. Leitwände müssen in diesem Fall bodennah durchgängig mit
gelben retroreflektierenden Elementen in der Regel im Längsabstand von 1 m oder
mit durchgehenden retroreflektierenden Bändern ausgestattet werden. Es gelten
die Anforderungen der "TL-Leitelemente" im Abschnitt 2.3
"Leitwände".
(3) Bei Leitschwellen und -borden
sind zusätzlich Leitbaken (Größe 500 x 125 mm) aufzusetzen. Der Längsabstand
zwischen diesen Leitbaken beträgt grundsätzlich
a) 5 m innerorts,
b) 10 m außerorts.
Soweit örtlich z.B. in
Kurvenbereichen erforderlich, sind kleinere Abstände zu wählen.
(4) In der Regel sollen in den
Einsatzbereichen von baulichen Leitelementen keine Leitbaken der Normalgröße
1000 x 250 mm aufgestellt werden. Entsprechend entfallen auch die Warnleuchten.
Sind dennoch Leitbaken mit Wamleuchten angeordnet, so muß auf die kleinen
Leitbaken auf den Leitschwellen bzw. -borden verzichtet werden. Die Leitbaken
sind dann auf der dem Verkehr abgewandten Seite des Leitelements aufzustellen.
(5) Bei der Verwendung baulicher Leitelemente
zwischen entgegengesetzt gerichteten Verkehrsströmen kann auf Richtungspfeile
(Z 297) auf den Fahrstreifen verzichtet werden. 6.10 Gestaltung von Überleitungen bei
mehrbahnigen Straßen (1) Der Trassierung der
Überleitungsbereiche werden in der Regel Kreisbögen mit dem Nennhalbmesser 350
m zugrundegelegt. Dabei ist eine Regellänge von mindestens 135 m vorzusehen.
(2) Die Trassierung kann auch den örtlichen
Verhältnissen angepaßt werden. In stärker gekrümmten Streckenabschnitten
kann bei Überleitungen mit einer Regellänge von 135 m der Halbmesser auf ca.
300 m vermindert werden. Bei einstreifigen Überleitungen können die Radien auf
ca. 500 m erhöht werden. Entsprechende Regelungen sind in der
Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.
(3) Der Ausbau für eine Über-/Rückleitung
zu kurzer Mittelstreifenüberfahrten ist in der Leistungsbeschreibung zu
vereinbaren.
(4) Zwischen gegensinnig
gekrümmten Kreisbögen der S-förmigen Überleitungen werden Zwischengeraden
eingeschaltet. Ihre Länge muß mindestens 20 m, bei einstreifigen
Überleitungen mindestens 30 m betragen. Der Anschluß an die gegensinnige
Streckenkrümmung erfolgt mit einer Geraden von mindestens 10 m, bei
einstreifigen Überleitungen von mindestens 15 m Länge. Die Linienführung muß
optisch ohne Knicke erfolgen.
(5) Trassiert werden die
Fahrstreifenrandlinien. In 2-streifigen Überleitungen ist zwischen den beiden
Fahrstreifen ein linsenförmiger Trennstreifen mit einer maximalen Breite von
1,50 m einzurichten. (1) Sollen Gefährdungen infolge Abkommens von
Fahrzeugen von der Fahrbahn vermindert werden, können transportable
Schutzeinrichtungen vorgesehen werden. Abhängig vom Einsatzbereich gemäß Bild
2 sind transportable Schutzeinrichtungen entsprechend den Festlegungen in
Tabelle 5 einzusetzen. Für Straßen außerhalb von Autobahnen sind die
Einsatzbereiche in Analogie zu Bild 2 festzulegen.
Bild 2: Einsatzbereiche für
transportable Schutzeinrichtungen auf zweibahnigen Straßen
6.3.2 Außerkraftsetzen oder Ergänzen von
vorhandenen Markierungen
6.3.3 Entfernen der vorübergehenden
Markierungen
6.4 Aufstellen von Absperrgeräten
6.5 Anbringen von Warnleuchten
6.6 Einsatz von Warnbändern
6.7 Aufstellen von transportablen
Lichtsignalanlagen
6.8 Anbringen von Leitmalen
6.9 Einsatz von baulichen Leitelementen
6.11 Aufbau von Schutzeinrichtungen
6.11.1 Aufstellen von transportablen
Schutzeinrichtungen
| Bez. | Standort der Schutzeinrichtung | |||
| A | zwischen Arbeitsstelle und ankommendem Verkehr | T22) | £W4 | |
| B | zwischen Arbeitsstelle und parallel fließendem Verkehr | T12) | £W4 | |
| D u. E1) | zwischen entgegengesetzt gerichteten Verkehrsströmen | T13) | £W4 | £50 |
Tabelle 5:
Geeignete transportable Schutzeinrichtungen
1) Werden im Einsatzbereich E die beiden entgegengesetzt gerichteten Verkehrsströme nicht durch einen Pufferbereich gemäß RSA Teil D, Nr. 2.3.0, Abs. 2 getrennt, so sind dort Schutzeinrichtungen wie im Bereich A vorzusehen.
2) Soll ein höheres Aufhaltevermögen zum Schutz von im Arbeitsbereich Tätigen und/oder Maschinen erreicht werden, so ist im Bereich A die Aufhaltestufe H1 und im Bereich B die Aufhaltestufe T3 vorzusehen. Der Wirkungsbereich gemäß DIN EN 1317-2 ist aufgrund der örtlichen Verhältnisse unter Beachtung von Abs. 4 festzulegen.
3) Bei hohem Lkw-Anteil und, wo eine erhöhte Gefahr von Lkw/-Unfällen gesehen wird, z.B. in Gefällestrecken, kann auch ein System der Aufhalfestufe T3 gewählt werden, wenn die Breitenabmessungen des Gesamtquerschnitts dies zulassen.
(2) Für den Einsatzbereich C bestehen keine besonderen Anforderungen.
(3) Diese Maßnahmen sind in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.
(4) In den Einsatzbereichen A und B dürfen die nachgewiesenen dynamischen Querverschiebungen der Schutzeinrichtungen nicht größer sein als der Abstand zu im Arbeitsbereich tätigen Personen, vorhandenen Geräten oder gefährdeten Ausrüstungen wie z.B. Gerüsten.
(5) Die Oberfläche im erwarteten Verformungsbereich hinter der Schutzeinrichtung muß durchgehend befestigt sein.
(6) Die Installation von Schutzeinrichtungen hat nach den Vorgaben des Herstellers zu erfolgen (z.B. Abspannung an beiden Enden).
(7) Transportable Schutzeinrichtungen müssen grundsätzlich retroreflektierende Kennzeichnungen gemäß den "Technischen Lieferbedingungen für transportable Schutzeinrichtungen" erhalten.
(8) Bei der Verwendung von transportablen
Schutzeinrichtungen zwischen entgegengesetzt gerichteten Verkehrsströmen kann
auf Richtungspfeile (Z 297) auf den Fahrstreifen verzichtet werden.
(1) Aufgrabungen, Baugruben und
Gräben sind, sofern sie neben Fahrzeug-Verkehrsflächen liegen, gegen Absturz
von Fahrzeugen zu sichern.
(2) Es können in der Leistungsbeschreibung
vereinbart werden:
6.11.2 Absturzsicherungen für Fahrzeuge
| innerörtlich bei Absturztiefen von bis zu 2 m Leitborde, Leitwände (nach Herstellerangaben verankert und gefüllt), transportable Schutzeinrichtungen mindestens der Aufhaltestufe T1 und einem Wirkungsbereich kleiner bzw. gleich W3 gemäß DIN EN 1317-2 oder ein Verbau. | |
| in den übrigen Fällen Stahlschutzplanken, ein Verbau oder transportable Schutzeinrichtungen der Aufhaltestufe T3 oder H1 gemäß DIN EN 1317-2 sowie Sandsperren. |
(3) Die Art hängt auch von der Verkehrsstärke, der Verkehrsführung, der zulässigen Geschwindigkeit, dem Abstand von der Absturzstelle und der Dauer der Maßnahme ab.
(4) Die Anforderungen für transportable Schutzeinrichtungen in Abschnitt 6.11.1, Absätze 5 bis 7 gelten entsprechend.
(5) Ein Verbau ist wie eine Arbeitsstelle zu kennzeichnen, abzusichern und zu beleuchten.
(6) Schutzplankenpfosten können in Absprache
mit dem Auftraggeber durch Fahrbahndecken aus Asphalt gerammt werden, auf
Zementbetondecken können Fußplattenpfosten mit Dübeln wie auf Brücken in
Frage kommen.
6.11.3 Aufgrabungen, Baugruben und Gräben im
Geh- und Radwegbereich (1) Aufgrabungen, Baugruben und
Gräben sind, sofern sie neben Verkehrsflächen für Fußgänger und Radfahrer
liegen, gegen Absturz dieser Verkehrsteilnehmer zu sichern. An diese
A-Absicherungen werden folgende Mindestanforderungen gestellt:
| Absperrschranken von 100 mm Höhe dürfen bis zu einer Absturztiefe von maximal 0,6 m eingesetzt werden. | |
| Absperrschranken von mindestens 250 mm Höhe dürfen bis zu einer Absturztiefe von maximal 1,25 m eingesetzt werden. | |
| Absperrschranken sind miteinander oder am Boden so zu verankern, daß sie bei einem Anprall von Personen nicht umfallen. | |
| Absturzsicherungen müssen bei Baugrubentiefen ab 1,25 m Absturztiefe eingesetzt werden. | |
| Tastleisten für Blinde sind entsprechend der verkehrsrechtlichen Anordnung anzubringen. | |
| Bei Arbeitsstellen im Bereich von Schachtzugängen dürfen mobile Absturzsicherungen eingesetzt werden, wenn die Absperrschrankenhöhe 250 mm beträgt oder wenn bei einer Absperrschrankenhöhe von 100 mm die Schachtöffnung zusätzlich durch einen Zeltüberbau gesichert wird. Die mobilen Absturzsicherungen sind so aufzustellen, daß zum Rand der offenen Schächte in Längsrichtung des Geh- oder Radweges mindestens ein Sicherheitsabstand von 0,3 m, in Querrichtung von 0,15 m eingehalten wird. |
(2) Es ist darauf zu achten, daß sich die Absicherung der Arbeitsstelle lückenlos und feststehend an vorhandene Fußgängerbrücken anschließt.
(3) Ausreichend standsichere
Bauzäune (horizontale Lasten analog DIN 4420, Teil 1) vor Baugruben können die
Funktion der Absturzsicherung übernehmen.
(1) An Arbeitsstellen, die mit
höheren Geschwindigkeiten als 50 km/h befahren werden dürfen, sind zum Schutz
von einsturzgefährdeten tragenden Bauteilen oder Teilen von Bauwerken (z.B.
Gerüste, Schilderbrücken) an Verkehrsflächen Stahlschutzplanken oder
transportable Schutzeinrichtungen mindestens der Aufhaltestufe T3 und der
Situation entsprechendem Wirkungsbereich vorzusehen, wenn dieser Schutz nicht
auf andere Weise erreicht wird (z.B. Lehrgerüst auf massiven Betonsockeln
gemäß DIN 1072). Die Grundsätze und Festlegungen in den "Richtlinien
für passive Schutzeinrichtungen an Straßen (RPS)" sind zu beachten.
(2) Entsprechende Schutzeinrichtungen für
Bauwerke an Verkehrsflächen, auch wenn sie mit Geschwindigkeiten bis 50 km/h
befahren werden, sind in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren. (1) Lichtraumprofilrahmen sind in der
Leistungsbeschreibung zu vereinbaren, wenn das Lichtraumprofil z.B. durch
Lehrgerüste oder andere einsturzgefährdete Bauteile eingeschränkt ist. Ggf.
sind auch die Lichtraumprofilrahmen selbst durch Schutzeinrichtungen zu sichern.
(2) Lichtraumprofilrahmen sind in einem
solchen Abstand vor der Profileinschränkung vorzusehen, daß ein gefahrloses
Anhalten noch vor der Gefahrenstelle möglich ist. In ausreichendem Abstand vor
dem Lichtraumprofilrahmen ist zusätzlich Zeichen 264 bzw. 265 aufzustellen, so
daß der Verkehrsteilnehmer noch auf eine andere Straße ohne
Profileinschränkung ausweichen kann (Vorinformation). Eine notwendige Umleitung
ist auszuschildern. Warnleuchten WL7 gemäß TL-Warnleuchten 90 und unter
Beachtung der Festlegungen in Abschnitt 5.6.2 können auch in Höhe der
Vorinformation vorgesehen werden. Die notwendigen Maßnahmen sind durch eine
verkehrsrechtliche Anordnung festzulegen und in der Leistungsbeschreibung zu
vereinbaren.
(3) Die Stiele von
Lichtraumprofilrahmen dürfen auch im Bereich von Arbeitsstellen grundsätzlich
nicht innerhalb der Fahrbahn aufgestellt werden. In der Regel sind folgende
Seitenabstände (Abstand Fahrbahnbegrenzung/innere Kante des Stiels)
einzuhalten:
a) innerorts 0,5 m, aber
keineswegs weniger als 0,3m,
b) außerorts 1,5 m.
(4) Sind innerorts keine Geh-
und/oder Radwege bzw. Seiten- oder Parkstreifen vorhanden oder werden diese
durch die Aufstellung von Lichtraumprofilrahmen-Konstruktionen unter die
Mindestbreiten eingeengt, ist im Ausnahmefall die Aufstellung unmittelbar am
Rand des rechten Fahrstreifens zulässig. Die Stiele sind dann wie eine
Arbeitsstelle zu sichern, ggf. mit Einrichtung von Behelfsfahrstreifen
(verkehrsrechtliche Anordnung erforderlich). (1) Zwischen Bauzaun und Fahrbahn
ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,3 m einzuhalten. Die
Fahrbahnbegrenzung muß als Markierung (Z 295) oder innerorts auch als
Leitschwelle oder -bord deutlich erkennbar sein.
(2) Steht der Bauzaun auf der Fahrbahn, sind
zwischen Bauzaun und Verkehrsbereich Leitbaken, Leitschwellen, Leitborde,
Schrammborde oder Schutzeinrichtungen vorzusehen. Die Ausführung ist in der
Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.
(3) Bei Bauzäunen im Bereich von
Geh- und Radwegen dürfen die Mindestbreiten nicht unterschritten werden.
Aufstellkonstruktionen dürfen nicht mehr als 25 cm in diese Verkehrsflächen
hineinragen.
(4) Können diese Bedingungen wegen der
erforderlichen Standsicherheit oder der räumlichen Verhältnisse nicht
eingehalten werden, sind die notwendigen Maßnahmen aufgrund der Verkehrsstärke
des Fußgänger-, Radfahrer- und Kraftfahrzeugverkehrs und deren Verhältnis
zueinander in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren (Beschilderung, Notweg,
Überquerungshilfe, Lichtsignalanlage). (1) Sind bei Aufstellung von
Gerüsten auf Geh- und Radwegen die geforderten Mindestbreiten nicht
einzuhalten, sind Durchlaufgerüste oder Fußgängertunnel anzuordnen, im
Ausnahmefall Notwege anzulegen.
(2) Bei Gerüsten auf der
Fahrbahn ist zur Fahrbahnseite hin ein Sicherheitsabstand von 0,5 m bis in eine
Höhe von mindestens 4,5 m einzuhalten. Schutzeinrichtungen sind zur
Fahrbahnseite anzuordnen (s. Abs. 6.11.4), wobei aufgrund der zu erwartenden
Verformung einer Schutzeinrichtung beim Anprall auch größere
Sicherheitsabstände gewählt werden müssen. (1) Besondere
Arbeitsstellenbereiche und -einrichtungen sind Verkehrshindernisse oder
besondere Gefahrenbereiche im öffentlichen Verkehrsraum. Sie müssen
grundsätzlich wie Arbeitsstellen abgesichert und beleuchtet werden, wenn sie
sich im öffentlichen Verkehrsraum befinden oder in ihn hineinragen und nicht in
die Absperrung einer Arbeitsstelle einbezogen werden können. Zusätzlich sind
individuelle Sicherungsmaßnahmen zu berücksichtigen, die in Tabelle 6
zusammengestellt und in Kurzform erläutert sind. Für ähnliche Fälle ist
analog zu verfahren.
(2) Die Beschaffung
entsprechender Sondernutzungserlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen ist Sache des
Auftragnehmers. 6.13 Sichern des Personals bei Arbeitsstellen im
Bereich von Gleisanlagen (1) Für eine Material- und Gerätelagerung
sowie zum sicheren Aufenthalt von Personen während der Vorbeifahrt von
Schienenfahrzeugen muß nach Möglichkeit unmittelbar neben dem Gleisbereich
Platz zur Verfügung stehen.
(2) Sind mehrere Fahrstreifen neben dem
Gleisbereich vorhanden, so soll der neben dem Gleisbereich liegende Fahrstreifen
gesperrt werden, mindestens außerhalb der Verkehrsspitzenzeiten.
(3) Ist neben dem Gleisbereich nur noch ein
Fahrstreifen vorhanden, so kann dieser zum Ausweichen von im Arbeitsbereich
Tätigen während der Durchfahrt von Schienenbahnen genutzt werden. Zur
Absicherung dieser Personen muß der Individualverkehr dann durch eine
Lichtzeichenanlage zum Halten gebracht werden.
(4) Kann aus Platzgründen oder wegen zu hohen
Verkehrsaufkommens kein Fahrstreifen neben dem Gleisbereich zur Verfügung
gestellt werden, muß zum Schutz der Personen (Ausweichen) ggf. auch das
Gegengleis gesperrt werden. Tabelle 6: 6.11.4 Schutz von Bauwerken und Gerüsten
6.11.5 Lichtraumprofilrahmen
6.11.6 Bauzäune
6.11.7 Gerüste
6.12 Besondere Arbeitsstellenbereiche und
-einrichtungen
Anforderungen für besondere Arbeitsstellenbereiche
| Art | Aufstellung | Kenn- zeichnung | Schutz- einrichtung | Lichte Höhe | Erlaubnis | Sonst. |
| Materiallage- rungen, Aushub, Geräte usw. |
1) 2) | 8) | 15) | 16) | ||
| Dach-, Fassaden- und Abbrucharbeiten an
Bauwerken |
3) | 8) | 11) 12) 13) | 15) | 16) | |
| Bau-, Werkstatt-, Toilettenwagen usw. |
2) 4) | 9) | 15) | 16) | ||
| Container, Wechsel- behälter |
2) 4) 6) | 10) | 15) | 16) 17) | ||
| Hubarbeits- bühnen |
2) 7) | 11) 13) | 14) | 15) | 16) | |
| Autokrane |
5) 6) | 13) | 15) | 16) | ||
| Aufzüge, Schrägaufzug |
2) | 11) 12) | 14) | 15) | 16) | |
| Schuttrutschen |
11) 12) | 14) | 15) | 16) |
1) Grundsätzlich innerhalb einer Absperrung zu lagern bzw. aufzustellen.
2) Auf Geh- und Radwegen nur, wenn dadurch die geforderten Mindestbreiten gewährleistet werden können.
3) Nur wenn aus Platzgründen oder wegen der Höhe der Bauwerke eine ausreichende Sicherheit nicht gewährleistet erscheint, darf öffentlicher Verkehrsraum genutzt werden.
4) Auf Fahrbahnen nur, wo Parken im allgemeinen für Kraftfahrzeuge erlaubt ist.
5) Auf Geh- und Radwegen grundsätzlich nicht.
6) Kennzeichnung wie Arbeitsstelle, wenn 2), 4) oder 7) nicht erfüllt und nachfolgende Kriterien erfüllt sind:
| - | Breite größer als 2,5 m und/oder Länge größer als 8 m, |
| - | Aufstellung innerorts auf Vorfahrtstraßen (Z 306) oder auf Straßen mit 2 oder mehr Fahrstreifen in einer Richtung. |
7) Auf Geh- und Radwegen bei einem tatsächlichen Gesamtgewicht von über 2,8 t grundsätzlich nicht zulässig.
8) Wenn 1) und 2) oder 3) nicht erfüllt, Kennzeichnung und Absicherung wie Arbeitsstelle.
9) Kennzeichnung aller vertikalen Kanten der Seiten- und Stirnflächen (je eine rot-weiße Sicherheitskennzeichnung [retroreflektierende Folie der Bauart Typ 2 der DIN 67 520, Teil 2] von mindestens 141 x 705 mm), Schraffur zum Verkehrsraum fallend.
10) Entsprechend der Verlautbarung des Bundesministers für Verkehr vom 28. April 1982 (VkBl 1982, S. 186, ergänzt durch VkBl 1984, S. 23).
11) Verkehrsteilnehmer, parkende Fahrzeuge sowie eventuell vorhandene Warenauslagen sind gegen Staub, Wasser, andere Flüssigkeiten und fallende feste Gegenstände oder Bauteile ausreichend zu schützen.
12) Ggf. sind Bauzäune oder andere geeignete Schutzeinrichtungen wie Durchlaufgerüste oder Fußgängertunnel vorzusehen.
13) Ggf. sind Warnposten aufzustellen.
14) Über Geh- und Radwegen 2,2 m über die volle Breite.
15) Im öffentlichen Verkehrsraum Sondernutzungserlaubnis und/oder Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 StVO erforderlich.
16) Bei Überschreitung zulässiger Achslasten oder Gesamtgewichte Abstimmung mit zuständigem Straßenbaulastträger erforderlich.
17) Ein Namensschild (Anschrift,
Telefonnummer) oder eine entsprechende Aufschrift erforderlich.
(1) Wird in einer Arbeitsstelle
während der Dunkelheit mit Beleuchtung gearbeitet, ist die Beleuchtungsanlage
so auszulegen, daß das Unfallrisiko im Verkehrsbereich nicht ansteigt und die
Qualität der im Arbeitsbereich nachts erbrachten Bauleistungen nicht leidet.
Insbesondere dürfen alle Verkehrszeichen und -einrichtungen nicht in ihrer
Wirkung sowie die Verkehrsteilnehmer nicht durch Blendung beeinträchtigt
werden.
(2) Für den Übergang von der
freien, unbeleuchteten Strecke zum beleuchteten Verkehrsbereich sind
Adaptationsstrecken vorzusehen. Länge und Gestaltung sind nach DIN 5044, Teil
1, in Abhängigkeit von der zulässigen Geschwindigkeit auszubilden.
(3) Im Arbeits- und Verkehrsbereich darf die
Schwellenwerterhöhung Tl 1) (Maß der Blendung) von 10 % nicht
überschreiten.
1) Fachausschuß
"Außenbeleuchtung" der Lichttechnischen Gesellschaft (LiTG): Methoden
zur Bewertung, der Blendung in der Straßenbeleuchtung, Karlsruhe 1981
(4) Entsprechende Maßnahmen sind in der
Leistungsbeschreibung zu vereinbaren. (1) Die Beleuchtung des
Verkehrsbereiches ist nach den Kriterien der DIN 5044, Teil 1, zu gestalten.
(2) Der Nennwert der
Fahrbahnleuchtdichte Ln, beträgt 2 cd/m2.
(3) Die Längsgleichmäßigkeit
der Fahrbahnleuchtdichte U1, darf den Wert 0,5 nicht unterschreiten. (1) Der Arbeitsbereich ist als
Arbeitsplatz im Freien zu betrachten und nach den Kriterien der DIN 5035 zu
beleuchten.
(2) Die horizontale
Nennbeleuchtungsstärke beträgt 100 lx.
(3) Die Gesamtgleichmäßigkeit
der Beleuchtungsstärke g1, darf den Wert 0,2 nicht unterschreiten.
(4) Die verwendeten Lampen
müssen mindestens der Farbwiedergabestufe 4 nach DIN 5035, Teil 2, entsprechen. (1) Der Auftragnehmer hat eine
lichttechnische Berechnung zu liefern, die mindestens folgende Angaben, ggf.
auch für bewegliche Arbeitsbereiche, enthalten muß:
(2) Allgemein:
- Leuchten- bzw. Lampentyp
- Mastabstand
- Lichtpunkthöhe
- Farbwiedergabestufe
- Vorausgesetzte
Reflexionseigenschaften an der Fahrbahnoberfläche nach DIN 5044, Teil 2
- Erforderliche elektrische
Anschlußleistung bzw. Aggregattyp
- Angaben für Notbeleuchtung
(3) Verkehrsbereich:
- Mittlere Fahrbahnleuchtdichte L
- Längsgleichmäßigkeit der
Fahrbahnleuchtdichte U1
- Schwellenwerterhöhung TI
- Länge der Adaptationsstrecke
(4) Arbeitsbereich:
- Horizontale
Nennbeleuchtungsstärke E
- Gleichmäßigkeit der
Nennbeleuchtungsstärke g1
- Schwellenwerterhöhung TI. (1) Der Einsatz und die Art von
Absperrtafeln, Vorwarneinrichtungen, Beschilderungen und sonstigen
Absperrgeräten sowie Sicherungsfahrzeugen richtet sich nach der
verkehrsrechtlichen Anordnung.
(2) Fahrbare Absperrtafeln sind
grundsätzlich zusammen mit einem Zugfahrzeug aufzustellen. Wird ausnahmsweise
auf ein Zugfahrzeug verzichtet, ist ein Mindestabstand zum Arbeitsbereich auf
innerörtlichen Straßen von 10 m, auf Landstraßen im Sinne der RSA von 50 m
und auf Autobahnen im Sinne der RSA von 100 m einzuhalten.
(3) Sicherungsfahrzeuge müssen
neben der rot-weiß-roten retroreflektierenden Sicherheitskennzeichnung nach DIN
30 710 (Folie der Bauart Typ 2 nach DIN 67 520, Teil 2) und mindestens einer
gelben Rundumleuchte eine der folgenden Zusatzausrüstungen haben:
(4) Fahrzeuge mit Gefahrgut (z.B.
mit lösemittelhaltigen Markierungsstoffen) dürfen nicht als Zug- oder
Sicherungsfahrzeug eingesetzt werden.
(5) Markierungsmaschinen für den
Einsatz im fließenden Verkehr müssen vorn und hinten neben dem entsprechend
der Vorbeifahrseite gerichteten Zeichen 222 den kleinen Blinkpfeil nach Abs.
5.6.1 zeigen.
(6) Blitzendes Licht ist nur auf
Leitkegeln zum Schutz von Personen zulässig.
(7) Bei Arbeitsstellen von
kürzerer Dauer sind die Verkehrsschilder mindestens in 0,6 m Höhe
(Schildunterkante) aufzustellen. Bei Verwendung von Schnellaufstellvorrichtungen
ist eine Neigung der Verkehrsschilder bis zu 5° gegenüber der Vertikalen
zulässig. Ein Aufstellen innerhalb der Fahrbahn ist grundsätzlich zu
vermeiden.
(8) Aufnehmbare Markierungen sind
nur in den durch ein Eignungsprüfungszeugnis gemäß TL-Vorübergehende
Markierungen festgelegten Einsatzbereichen anwendbar.
(9) Das Blinkkreuz auf einer
fahrbaren Absperrtafel oder einem Sicherungsfahrzeug darf nur beim Einsatz auf
Standstreifen oder entsprechend nicht befahrenen Fahrbahnteilen (z.B. mit
Zeichen 298 gesperrte Flächen) gezeigt werden.6.14 Beleuchten der Arbeitsstelle
6.14.1 Verkehrsbereich
6.14.2 Arbeitsbereich
6.14.3 Lichttechnische Berechnung
6.15 Allgemeines zu Einrichten von
Arbeitsstellensicherungen für Arbeitsstellen von kürzerer Dauer
zwei blinkende gelbe Warnleuchten WL7 nach
TL-Warnleuchten 90 links und rechts auf oder hinter dem Fahrerhaus oder
ein kleiner Blinkpfeil nach Abs.
5.6.1 an der Rückfront des Fahrzeugs.