7. Kontrolle und Wartung an Arbeitsstellen durch Auftragnehmer

(1) Im Rahmen der Kontrolle und Wartung hat der Auftragnehmer Kontroll-, Unterhaltungs-, Instandsetzungs- und Reinigungsarbeiten an den Verkehrsschildern, Markierungen, Leitelementen, Verkehrs-, Beleuchtungs- und Schutzeinrichtungen regelmäßig durchzuführen. Die Übertragung auf Nachunternehmer bedarf der Zustimmung des Auftraggebers (s. hierzu auch zum Verantwortlichen in Abs. 4.2).

(2) Es ist zu prüfen, ob bei größeren und länger andauernden Baumaßnahmen die Aufnahme der Wartung als gesonderte Position in die Leistungsbeschreibung zweckmäßig ist.

(3) Der in der verkehrsrechtlichen Anordnung benannte Verantwortliche oder dessen Beauftragter muß bei Arbeitsstellen von längerer Dauer mindestens zweimal täglich (bei Tagesanbruch und nach Eintritt der Dunkelheit [z.B. Warnleuchten, Retroreflexion von Verkehrsschildern, Markierungen und Leitelementen]), an arbeitsfreien Tagen mindestens einmal täglich sowie zusätzlich unverzüglich nach einem Unwetter oder Sturm die Arbeitsstelle kontrollieren. Der Zeitpunkt der Kontrolle ist aufzuzeichnen.

(4) Verantwortlich ist der für die Arbeitsstellensicherung in der verkehrsrechtlichen Anordnung Benannte, auch wenn dieser die Arbeiten auf andere Personen überträgt. Er hat stets ein Exemplar des angeordneten Verkehrszeichenplans auf der Arbeitsstelle bereitzuhalten. Er muß die Rufbereitschaft und ggf. einen Notdienst jederzeit sicherstellen. Entsprechendes gilt für den für die Lichtsignalanlage Verantwortlichen bzw. den benannten Stördienst.

(5) Die infolge von Unfallen auftretenden Schädigungen der Beschilderung und der sonstigen Einrichtungen sind im Rahmen der Wartung zu beheben. Die Kosten sind dem Unfallverursacher in Rechnung zustellen.

(6) Im Rahmen der Wartung sind folgende Aufgaben auszuführen:

- Kontrolle der Funktion von Warnleuchten einschließlich der Helligkeitsanpassung gemäß Abs. 5.6.2 (insbesondere Vorwarn-Blinkleuchten) sowie des Ladungszustandes der Batterien.

- Kontrolle der Beleuchtung von Verkehrsschildern und sonstiger Beleuchtungen.

- Kontrolle des Vorhandenseins der angeordneten Beschilderung, Markierungen und Absperrungen einschließlich abgedeckter oder außer Kraft gesetzter ständiger Beschilderungen und Markierungen.

- Kontrolle transportabler Lichtsignalanlagen (Ausrichtung der Signalgeber auf den Verkehr, Sicherheit der Stromversorgung, Einhaltung der Durchfahrtshöhen unter Freileitungen, Kabelführungen auf Fußgänger- und Radverkehrsflächen) einschließlich Kontrolle der Zwischenzeiten. Bei häufigerem Stau ist eine Optimierung des Programms mit Zustimmung der Anordnungsbehörde anzustreben.

- Ordnungsgemäßes Herrichten und Ausrichten versetzter, verdrehter und umgefallener Verkehrsschilder und -einrichtungen.

- Unverzügliches Ersetzen beschädigter bzw. entwendeter Schilder und Verkehrseinrichtungen.

- Unverzügliches Ersetzen von Markierungen aus Markierungsfarben oder -folien, sobald und soweit dies die Witterung zuläßt, wenn die verbliebene Restfläche auf einem 100-m-langen Streckenabschnitt weniger als 85 % beträgt.

- Unverzügliches Nachkleben von Markierungsknöpfen, auch auf Markierungsfarben oder -folien, sobald und soweit dies die Witterung zuläßt, wenn in der Leitlinie mehr als 50 % der Markierungsknöpfe einer Gruppe sowie in der Fahrstreifen- oder Fahrbahnbegrenzung 3 Markierungsknöpfe in Folge fehlen. Entsprechendes gilt beim Fehlen von 2 Sichtzeichen in Folge.

- Ersetzen von Batterien, Lampen und Leuchten.

- Ausrichten und Ersetzen von Leitelementen und Schutzeinrichtungen.

- Regelmäßiges Reinigen der Verkehrsschilder, -einrichtungen und Leitelemente sowie der Beleuchtung, insbesondere in Schlechtwetterperioden (z.B. von Leitbaken, von Leitbaken und retroreflektierenden Elementen an Leitelementen oder von niedrig aufgestellten Verkehrsschildern neben dem Verkehrsbereich).

(7) Bei verkehrsgefährdender Verschmutzung von öffentlichen Verkehrsflächen, die nicht unverzüglich beseitigt werden kann, sind Gefahrzeichen (z.B. Z 101 mit Zusatzzeichen 1006-32 oder -35, Z 114 gemäß verkehrsrechtlicher Anordnung) aufzustellen. Dies sind Besondere Leistungen, wenn die Verschmutzungen nicht von den Arbeiten des Auftragnehmers herrühren.

(8) In begründeten Ausnahmefällen, z.B. bei Ausfahrten aus unbefestigtem Gelände, sollte eine Reinigung ausfahrender Fahrzeuge in der Leistungsbeschreibung vereinbart werden.