8. Abnahme

(1) Nach der baulichen Fertigstellung der Verkehrsführung einer Arbeitsstelle von längerer Dauer stellen Auftraggeber und Auftragnehmer jeweils bei Tageslicht und Dunkelheit die ordnungsgemäße Verkehrsführung, Beschilderung, Markierung und Absicherung gemäß dem Verkehrszeichenplan fest.

(2) Hierüber fertigt der Auftraggeber eine Niederschrift.

(3) Bei Umstellungen der Verkehrsführung ist dies zu wiederholen.

(4) Die Anordnungsbehörde sollte zur Überprüfung gemäß RSA Teil A, Nr. 1.6.1, beteiligt werden.

(5) Art und Umfang der Abnahme von Arbeitsstellen von kürzerer Dauer sind im Leistungsverzeichnis zu vereinbaren.