9. Kontrollprüfungen durch Auftraggeber

(1) Kontrollprüfungen des Auftraggebers sind Prüfungen, um festzustellen, ob die Güteeigenschaften der Produkte den vertraglichen Anforderungen entsprechen. Die Kontrollprüfungen umfassen die Prüfung der vorgelegten Prüfzeugnisse auf Übereinstimmung mit der gelieferten Bauart nach Augenschein und Prüfung der Kennzeichnung.

(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, Nachweise über die lichttechnischen Eigenschaften der verwendeten Folien zu verlangen.

(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, zusätzliche Kontrollprüfungen durch eine anerkannte Prüfstelle selbst oder durch den Auftragnehmer durchführen zu lassen. Der Auftraggeber bestimmt Umfang und Zeitpunkt der Prüfungen.

(4) Die Kosten der Kontrollprüfungen trägt der Auftraggeber. Werden durch zusätzliche Kontrollprüfungen Mängel bestätigt, so trägt der Auftragnehmer die entsprechenden Kosten.