(1) Die Abschnitte dieser ZTV (Kap. 5), in denen auf Technische Lieferbedingungen hingewiesen wird, werden grundsätzlich spätestens 1 Jahr nach Einführung solcher Technischer Lieferbedingungen Vertragsbestandteil.
(2) Freigaben für Leitbaken aufgrund der "Technischen Lieferbedingungen für Absperrbaken - Ausgabe 1987" behalten weiter ihre Gültigkeit.
(3) Fahrbare Absperrtafeln, die vor dem 31.12.1997 beschafft wurden, können längstens bis zum 31.12.2002 ohne Anpassung an die TL-Absperrtafeln weiterverwendet werden.