MVAS 99

Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen und Straßen

Aufgrund von § 45 Abs. 6 StVO müssen Unternehmer vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, bei der zuständigen Behörde eine verkehrsrechtliche Anordnung über Art und Umfang der Baustellensicherung einholen. Im Antrag ist ein Verantwortlicher des Unternehmens zu benennen, der jederzeit Zugriff auf die Arbeitsstelle vor Ort hat und über ausreichende Entscheidungsvollmachten in der Firma verfügt (Teil A, Abschnitt 1.4 Abs. 3 der RSA).

Nach den "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen" (ZTV-SA 97) muß dieser Verantwortliche auch über eine besondere fachliche Eignung und Qualifikation verfügen, die mit dem Angebot nachzuweisen sind (ZTV-SA 4.2 Abs. 9).

Die auftraggebenden Stellen im Bereich der Straßenbauverwaltung des Bundes und der Länder sind gehalten, beim Aufstellen der Verdingungsunterlagen in der "Aufforderung zur Angebotsabgabe" unter Abschnitt 11 folgende Regelung aufzunehmen:

"Die Qualifikation des zu benennenden Verantwortlichen für die Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen gemäß dem ‘Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen (MVAS 1999)’ ist bei Angebotsabgabe nachzuweisen. Der Auftraggeber behält sich vor, bei Fehlen eines solchen Nachweises das Angebot von der Wertung auszuschließen."

Den Landkreisen und Gemeinden ist empfohlen, entsprechend zu verfahren.

B.A.S.-Mitarbeiter verfügen über alle erforderlichen Qualifikationen gemäß der MVAS und der RSA und nehmen regelmäßig an Weiterbildungsmaßnahmen teil. Die B.A.S.®-Verkehrstechnik AG ist damit ihr kompetenter Partner in allen Fragen der Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen.