Grundsätze nach RSA 95, ZTV-SA 97 und TL
Arbeitsstellen
Als Arbeitsstellen an Straßen werden solche Stellen bezeichnet, bei denen Verkehrsflächen vorübergehend für Arbeiten
abgesperrt werden. Die Sicherungsmaßnahmen an Arbeitsstellen dienen dem Schutz der Verkehrsteilnehmer (Verkehrsbereich)
und der Arbeitskräfte sowie der Geräte und Maschinen in der Arbeitsstelle (Arbeitsbereich). Die Verkehrsicherung muss dem
Stand der Technik entsprechen, um nach § 823 BGB Schäden zu verhindern („Wer eine Gefahrenstelle schafft, ist dazu
verpflichtet diese so zu sichern, dass Niemandem Schaden zugefügt wird.“). Bei Nichtbeachtung drohen den Verantwortlichen
persönlich Schadensersatz, Bußgeld sowie Punkte in Flensburg.
Bezüglich der Gestaltung der Sicherungsmaßnahmen werden unterschieden:
- Arbeitsstellen von längerer Dauer
- Arbeitsstellen von kürzerer Dauer und
- Arbeitsstellen von kürzerer Dauer während der Dunkelheit (Nachtbaustellen)
Planung von Arbeitsstellen
Arbeitsstellen sind sach- und fachgerecht so zu planen, dass:
Um eine einheitliche und koordinierte Verkehrssicherung zu erhalten, wenn mehrere Firmen an einem Objekt tätig sind,
sollten Verkehrszeichenpläne für das Gesamtobjekt durch die Behörde oder ein Verkehrssicherungsunternehmen entsprechend
den Bauabschnitten erstellt werden.
Verkehrsrechtliche Grundsätze und Zuständigkeiten
Anordnungen von Verkehrszeichen und –einrichtungen erfolgen gemäß Straßenverkehrsordnung (§ 45 StVO) und der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) durch die Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörden.
Mindestens 14 Tage vor dem Beginn der Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, muss unter Vorlage eines
Verkehrszeichenplanes eine Anordnung beantragt werden. Die verkehrsrechtliche Anordnung muss schriftlich vor Beginn der
Arbeiten vorhanden und im Original auf der Baustelle verfügbar sein.
Ordnungswidrig handelt derjenige, der ohne Anordnung
mit den Arbeiten beginnt oder von der Anordnung abweicht.
Die Verkehrssicherungspflicht obliegt demjenigen, der im öffentlichen Straßenraum Arbeiten ausführt oder ausführen
lässt und jederzeit direkten Zugriff (z. B. Polier oder Bauleiter der Baufirma) auf die Arbeitsstelle vor Ort hat. Die
benannten Verantwortlichen müssen einen Nachweis über Eignung und Qualifikation gemäß
MVAS 99 besitzen.
Abnahme der Sicherungsmaßnahmen ist durch Auftragnehmer, Auftraggeber und Anordnungsbehörde mit entsprechender
Niederschrift durchzuführen. Gleichzeitig Kontrolle, ob verwendete Produkte entsprechende Zulassung besitzen. Bei
Umstellen der Verkehrsführung ist dieses zu wiederholen. Wird eine Änderung der Absicherung erforderlich, ist vor
Ausführung eine erneute oder an die Situation angepasste Anordnung einzuholen
Zur Verkehrssicherungspflicht gehört auch die Überprüfung der Baustelle (Kontrolle aller in der Anordnung getroffenen
Auflagen und Bedingungen). Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den Umständen und den örtlichen
Verkehrsverhältnissen, in der Regel zweimal täglich, an arbeitsfreien Tagen mind. einmal täglich, sowie unverzüglich nach
Sturm oder Unwetter. Rufbereitschaft
und ggf. Notdienst müssen jederzeit sichergestellt sein und die Telefonnummer der Rufbereitschaft u. U. mehrfach auf der
Baustelle kenntlich gemacht werden. Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie in
unserer aktuellen Broschüre "Verkehrssicherung 2005", die Sie hier - ebenso wie 38 Muster-Verkehrssicherungspläne -
kostenlos als Datei im PDF-Format herunterladen können: |