Verkehrssicherung für Arbeitsstellen an Straßen

Diese Seiten sowie die nebenstehend herunterladbare Broschüre soll in der Hauptsache Anregungen geben, da neuartige Absperreinrichtungen und Erkenntnisse eine bessere – der Zeit entsprechende – Verkehrssicherung ermöglichen und die Erstellung von Verkehrszeichenplänen erleichtern.

Der Inhalt ist einigen Bereichen der Vorschriften, Richtlinien und Regelwerke wie z. B. RSA 95, ZTV-SA 97 sowie StVO angepasst. Er entspricht dem neuesten Stand der Technik. Dies ist der zu einem bestimmten Zeitpunkt erreichte Stand technischer Einrichtungen, Erzeugnisse, Methoden und Verfahren, die sich nach Meinung der Mehrheit der Fachleute in der Praxis bewährt haben und dessen Eignung für die Praxis von ihnen als nachgewiesen angesehen wird, z.B. mit den markanten Sicherheitsmerkmalen des Arbeitsstellenzaunes.

Im Gegensatz zu den „Richtlinien zur Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) 1995“ können aus heutiger Sicht mit Leiteinrichtungen rechtlich keine Absperrungen durchgeführt werden. Dort gezeigte Regelpläne basieren noch auf der 1979 in der StVO aufgeführten Bezeichnung „Absperrbake“. Da schräg nach unten verlaufende rot-weiße Schraffen eine Leitwirkung zeigen sollen, wurde schon vor vielen Jahren in der StVO die Bezeichnung in „Leitbake“ geändert und die schrägen Schraffen auf der Absperrschranke abgeschafft und in Z 600 mit senkrechten Schraffen geändert. Bisher sollten Aufstellvorrichtungen sowie die Rückseiten der Absperrschranken grau sein. Diese sind jedoch „Hindernisse“ und müssen von allen Seiten leicht erkennbar sein.

Wenn in den Regelplänen der RSA, z. B. auf der Fahrbahnmitte als Verkehrssicherung nur Leitbaken für den Kraftverkehr eingezeichnet sind, sollte aus heutiger Sicht auf dem gegenüberliegenden Fußweg auch eine Absperrung für Fußgänger erfolgen, damit diese nicht in der Straßenmitte überraschend in einen Baubereich geraten und durch den Fahrverkehr wieder zurück zum Fußweg gehen müssen. Dieses kann entfallen, wenn die Baustelle auf der anderen Straßenseite in der Dunkelheit auch für Personen mit gewisser Sehbehinderung durch die helle Grundfarbe des Arbeitsstellenzaunes klar erkennbar ist, an dieser Stelle die Straße nicht zu überqueren.

Zur Sicherung von Gefahrenstellen sind der genehmigenden Behörde Verkehrszeichenpläne entsprechend dem Stand der Technik einzureichen. Um Verkehrssicherungspflichtigen sowie den Mitarbeitern der genehmigenden Behörden entsprechend dem heutigen Stand der Technik Informationen zu bieten, sind im Anhang praxisgerechte Verkehrszeichenpläne erarbeitet, die selbstverständlich den örtlichen Gegebenheiten fachgerecht angepasst werden müssen. Die in dieser Broschüre aufgeführten Anregungen sowie Verkehrszeichenpläne lassen sich auf dieser Seite abrufen.

Es wird bei dem wirkungsvollen Arbeitsstellenzaun die gleiche Entwicklung eintreten, wie bei den früher eingesetzten Leitbaken aus Aluminium, die sehr schnell durch Kunststoffbaken abgelöst wurden. Fachleuchte sprechen vom „Zaun der Zukunft“ und Baufirmen vom „Zaun der Vernunft“, da dieser wesentlich wirtschaftlicher ist, gleichzeitig die Sicherheit der eigenen Leute erhöht und gegenüber den Auftraggebern und Verkehrsteilnehmern eine gute Visitenkarte bietet.

Wie oben schon gesagt, handelt es sich in dieser Broschüre um Anregungen zur Diskussion und Realisierung in der bestmöglichen Art, um die Verkehrssicherheit zu erhöhen, wobei der Slogan der Berufsgenossenschaften berücksichtigt werden sollte

Gefahr erkannt, Gefahr gebannt.

Grundsätze nach RSA 95, ZTV-SA 97 und TL

Arbeitsstellen

Als Arbeitsstellen an Straßen werden solche Stellen bezeichnet, bei denen Verkehrsflächen vorübergehend für Arbeiten abgesperrt werden. Die Sicherungsmaßnahmen an Arbeitsstellen dienen dem Schutz der Verkehrsteilnehmer (Verkehrsbereich) und der Arbeitskräfte sowie der Geräte und Maschinen in der Arbeitsstelle (Arbeitsbereich). Die Verkehrsicherung muss dem Stand der Technik entsprechen, um nach § 823 BGB Schäden zu verhindern („Wer eine Gefahrenstelle schafft, ist dazu verpflichtet diese so zu sichern, dass Niemandem Schaden zugefügt wird.“). Bei Nichtbeachtung drohen den Verantwortlichen persönlich Schadensersatz, Bußgeld sowie Punkte in Flensburg.

Bezüglich der Gestaltung der Sicherungsmaßnahmen werden unterschieden:

  • Arbeitsstellen von längerer Dauer
  • Arbeitsstellen von kürzerer Dauer und
  • Arbeitsstellen von kürzerer Dauer während der Dunkelheit (Nachtbaustellen)
     

Planung von Arbeitsstellen

Arbeitsstellen sind sach- und fachgerecht so zu planen, dass:

  • Dauer und räumliche Ausdehnung die Verkehrsabwicklung möglichst wenig behindern.

  • Arbeiten an verkehrsreichen Straßen nach Möglichkeit in verkehrsschwachen Zeiten ausgeführt werden (z.B. in den Schulferien, in der Nacht oder am Wochenende).
  • Beschränkungen und Verbote, die nur während der Arbeitszeit erforderlich sind, sollten zur Verbesserung der Akzeptanz in der arbeitsfreien Zeit aufgehoben werden.
  • Arbeitsstellen von kürzerer Dauer nicht in die Spitzen des Berufs- und Ausflugverkehrs fallen.
  • Straßenverkehrsbehörde, Polizei oder Koordinierungsstellen frühzeitig insbesondere bei zeitlich und/oder räumlich größeren Arbeitsstellen zu beteiligen sind.
  • durch Schichtbetrieb eine kurze Bauzeit erreicht wird.
  • die für den Verkehr wirksame Baustellenlänge und –breite möglichst gering gehalten wird.
  • eine frühzeitige Information der Öffentlichkeit über absehbare Verkehrsbeeinträchtigungen und mögliche Umleitungs- und Ausweichstrecken gegeben wird.

Um eine einheitliche und koordinierte Verkehrssicherung zu erhalten, wenn mehrere Firmen an einem Objekt tätig sind, sollten Verkehrszeichenpläne für das Gesamtobjekt durch die Behörde oder ein Verkehrssicherungsunternehmen entsprechend den Bauabschnitten erstellt werden.
 

Verkehrsrechtliche Grundsätze und Zuständigkeiten

Anordnungen von Verkehrszeichen und –einrichtungen erfolgen gemäß Straßenverkehrsordnung (§ 45 StVO) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) durch die Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörden.

Mindestens 14 Tage vor dem Beginn der Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, muss unter Vorlage eines Verkehrszeichenplanes eine Anordnung beantragt werden. Die verkehrsrechtliche Anordnung muss schriftlich vor Beginn der Arbeiten vorhanden und im Original auf der Baustelle verfügbar sein.

Ordnungswidrig handelt derjenige, der ohne Anordnung
mit den Arbeiten beginnt oder von der Anordnung abweicht.

Die Verkehrssicherungspflicht obliegt demjenigen, der im öffentlichen Straßenraum Arbeiten ausführt oder ausführen lässt und jederzeit direkten Zugriff (z. B. Polier oder Bauleiter der Baufirma) auf die Arbeitsstelle vor Ort hat. Die benannten Verantwortlichen müssen einen Nachweis über Eignung und Qualifikation gemäß MVAS 99 besitzen.

Abnahme der Sicherungsmaßnahmen ist durch Auftragnehmer, Auftraggeber und Anordnungsbehörde mit entsprechender Niederschrift durchzuführen. Gleichzeitig Kontrolle, ob verwendete Produkte entsprechende Zulassung besitzen. Bei Umstellen der Verkehrsführung ist dieses zu wiederholen. Wird eine Änderung der Absicherung erforderlich, ist vor Ausführung eine erneute oder an die Situation angepasste Anordnung einzuholen

Zur Verkehrssicherungspflicht gehört auch die Überprüfung der Baustelle (Kontrolle aller in der Anordnung getroffenen Auflagen und Bedingungen). Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den Umständen und den örtlichen Verkehrsverhältnissen, in der Regel zweimal täglich, an arbeitsfreien Tagen mind. einmal täglich, sowie unverzüglich nach Sturm oder Unwetter. Rufbereitschaft und ggf. Notdienst müssen jederzeit sichergestellt sein und die Telefonnummer der Rufbereitschaft u. U. mehrfach auf der Baustelle kenntlich gemacht werden.

Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserer aktuellen Broschüre "Verkehrssicherung 2005", die Sie hier - ebenso wie 38 Muster-Verkehrssicherungspläne - kostenlos als Datei im PDF-Format herunterladen können:


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